Beschluss vom Landgericht Koblenz (9. Strafkammer) - 9 Qs 138/02
Die Beschwerde der Beteiligten vom 30. August 2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 20. August 2002, ergänzt durch Beschluss vom 06. September 2002 - Aktenzeichen: 30 Gs II 2764/02 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.
Gründe
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Die Staatsanwaltschaft Koblenz führt unter dem Aktenzeichen 2131 UJs 25519/02 ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen schweren Raubes zum Nachteil des tschechischen Staatsangehörigen V.. Nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen soll der unbekannte Täter dem Geschädigten am 01. Juli 2002 auf dem Rastplatz "R." im Gemarkungsbereich der Stadt Koblenz u.a. ein Handy Marke Alcatel mit der Rufnummer: 00420 (Vorwahl Tschechische Republik) -... weggenommen haben.
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Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Koblenz ordnete das Amtsgericht Koblenz gem. §§ 100g, 100h StPO an, dass insgesamt fünf in dem Beschluss bezeichnete Telekommunikationsnetzbetreiber, darunter auch die Beschwerdeführerin Auskunft über den seit 01. Juli 2002, 7.30 Uhr bis zum Beschlussdatum stattgefundenen und in den folgenden drei Monaten stattfindenden Fernmeldeverkehr zu erteilen und in diesem Zusammenhang auch die Bestands- und Verwaltungsdaten hinsichtlich des vorstehend bezeichneten Anschlusses mitzuteilen haben. Der Beschluss wurde am 6. September 2002 um die Auslandsvorwahl der Tschechischen Republik ergänzt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz vom 30. August 2002 eingelegte Beschwerde der Beteiligten, die zugleich die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses beantragte. Die Beschwerdeführerin sieht sich in ihrem Grundrechten betroffen; sie hält die Anordnungsvoraussetzungen des S 100 g StPO für nicht gegeben und ist insbesondere der Auffassung, dass der mit der Vollziehung der Anordnung verbundene, im Einzelnen dargelegte technische Aufwand im Hinblick darauf, dass ihr keine Kosten erstattet würden, unverhältnismäßig sei.
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Daraufhin hob auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 5. September 2002 das Amtsgericht Koblenz den Beschluss vom 20. August 2002 in der Fassung des Beschlusses vom 06. September 2002 am 10. September 2002 mit Wirkung "ex nunc" auf.
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Die Beteiligte hat bisher keine Zielwahlsuchläufe durchgeführt. Sie begründet dies damit, dass der amtsgerichtliche Beschluss nicht habe erkennen lassen, dass es sich um einen ausländischen Anschluss handele, so dass eine Einordnung und damit Durchführung des Zielwahlsuchlaufs unmöglich gewesen sei. Sie hat ihre Beschwerde aufrecht erhalten und verweist hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Erledigung der Maßnahme der Zulässigkeit einer Beschwerde nicht entgegenstehe. Auch die Staatsanwaltschaft Koblenz geht in einer Stellungnahme vom 11. Oktober 2002 davon aus, dass Erledigung eingetreten sei, und zwar nicht durch Vollzug der Maßnahme, sondern durch die "Nichtbefolgung des Beschlusses des Amtsgerichts Koblenz durch die [Beschwerdeführerin]". Die hält die Beschwerde aus diesem Grunde für unzulässig, jedenfalls aber im Ergebnis für unbegründet.
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Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da der Beschwerdegegenstand prozessual überholt ist.
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Die Rechtsmittel der Strafprozessordnung dienen der Beseitigung einer gegenwärtigen, fortdauernden Beschwer. Ihr Ziel ist die Aufhebung einer den Beschwerdeführer beeinträchtigenden Maßnahme. Wird die beschwerende Anordnung zurück genommen oder die angefochtene Entscheidung aus anderem Anlass oder durch den Fortgang des Verfahrens gegenstandslos, mithin prozessual überholt, ist das an sich statthafte Rechtsmittel unzulässig (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage, vor S 296 Rdnr. 17).
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Vorliegend ist Erledigung der Anordnung des Amtsgerichts Koblenz vom 20. August 2002 in der Fassung des Beschlusses vom 06. September 2002 eingetreten. Das Amtsgericht Koblenz hat auf die Beschwerde der Beteiligten und auf Antrag der Staatsanwaltschaft Koblenz am 10. September 2002 den die Beteiligte beschwerenden Beschluss mit Wirkung "ex nunc" aufgehoben. Der Vollzug der ursprünglichen Anordnung droht mithin nicht mehr. Dem entspricht, dass sowohl die Staatsanwaltschaft Koblenz als auch die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass sich die Anordnung vom Amtsgericht Koblenz vom 20. August 2002 in der Fassung vom 6. September 2002 "erledigt" hat. Prozessual überholte strafprozessuale Maßnahmen sind im Grundsatz einer Überprüfung im Rechtsmittelwege entzogen.
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Eine gerichtliche Überprüfung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr veranlasst, da eine auf den konkreten Sachverhalt bezogene Gefahr der Wiederholung einer entsprechenden Anordnung nach §§ 100g, 100h StPO nicht abzusehen ist und es nicht der Funktion der Beschwerdegerichte entspricht, Rechtsfragen für mehr oder weniger ähnlich gelagerte Fallkonstellationen in der Zukunft zu klären.
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Die Voraussetzungen der Zulassung einer gerichtlichen Überprüfung trotz Erledigung des Beschwerdegegenstandes (BVerfG NJW 1997, 2163; NJW 1999, 273; weitere Nachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 18a) liegen nicht vor. Ein Rechtsschutzinteresse ist danach auch in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe gegeben, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berichtigung des schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (BVerfG NJW 1999, 273).
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Ein tiefgreifender Grundrechtseingriff, der eine gerichtliche Überprüfung zur Gewährleistung effektiven Grundrechtsschutzes zu erfordern hätte, lag zu keinem Zeitpunkt vor. Der Beschluss wurde nicht vollzogen. Eine Vollziehung. drohte zu keinem Zeitpunkt. Die Beschwerdeführerin hat nach Zugang des anordnenden Beschlusses des Amtsgerichts Koblenz keine Maßnahmen zur Ausführung ergriffen, sondern von ihrem Recht, Beschwerde einzulegen, Gebrauch gemacht. Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat nach Kenntnis des Beschwerdevorbringens umgehend die Aufhebung des Anordnungsbeschlusses beantragt; das Amtsgericht hat den Beschluss antragsgemäß bereits am 10. September 2002 erlassen. Es liegt in der Natur der Anordnung nach § 100g StPO, dass es zunächst Sache des Telekommunikationsnetzbetreibers ist, die beantragte Maßnahme in eigener Verantwortung durchzuführen und die Ergebnisse den Ermittlungsbehörden mitzuteilen. Erst im Weigerungs- oder Nichtbefolgungsfalle können dem betroffenen Netzbetreiber Zwangsmaßnahmen drohen. Aus den vorgenannten Umständen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in Form der Anordnung zwar in ihren Grundrechten betroffen wurde, jedoch nicht in einer tiefgreifenden, intensiven oder schweren Form. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation grundlegend von den Fällen, die Anlass zu der Statuierung und Ausformung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gegeben haben. Ihnen lagen, soweit ersichtlich, ausnahmslos Grundrechtseingriffe in Form bereits vollzogener strafprozessualer oder polizeilicher Maßnahmen zugrunde. Die Situation, in der sich die Beschwerdeführerin bis zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses befand, lässt sich mit der Fallgestaltung vergleichen, dass eine richterliche Durchsuchungsanordnung vollzogen werden soll, der Betroffene sich jedoch weigert, die Tür zu öffnen und von einer Vollziehung - aus welchen Gründen auch immer - endgültig Abstand genommen wird. Diese Konstellation würde zweifelsfrei eine an der Gewährleistung effektiven Grundrechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG auszurichtende gerichtliche Überprüfung im nachhinein mangels Intensität des Grundrechtseingriffs im Gegensatz zu bereits vollzogenen Durchsuchungsanordnungen (vgl. etwa BVerfG NJW 1999, 273) nicht erfordern. Nicht anders aber liegt der hier zu beurteilende Fall.
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Nach alledem war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf 5 473 Abs. 1 StPO.
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