Beschluss vom Landgericht Koblenz (2. Zivilkammer) - 2 T 293/04
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdewert wird auf 51.993,54 EUR festgesetzt.
Gründe
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Unter dem 29. November 2002 beantragte die Gläubigerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der im Rubrum näher bezeichneten Gesellschaft wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit. Am 10. Oktober 2003 beantragte das Finanzamt ... ebenfalls die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Unter dem 3. November 2003 hat das Amtsgericht durch Beschluss mit sofortiger Wirkung gem. § 21 Abs. 2 InsO ein allgemeines Veräußerungsverbot sowie ein Vollstreckungsverbot angeordnet und den weiteren Beteiligten zu 1) damit beauftragt, binnen vier Wochen ein Gutachten darüber vorzulegen, ob Insolvenzeröffnungsgründe vorliegen und eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2003 hat das Amtsgericht die eingeleiteten Insolvenzverfahren miteinander verbunden.
- 2
Am 30. März 2004 hat der weitere Beteiligte das Gutachten erstellt. Er kommt zu dem Ergebnis, dass bei der Schuldnerin Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vorliegt und eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Masse vorhanden ist.
- 3
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 31. März 2004 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren eröffnet und den weiteren Beteiligten zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt.
- 4
Gegen den ihm am 3. April 2004 zugestellten Beschluss wendet sich die Schuldnerin mit ihrer fristwahrend eingelegten sofortigen Beschwerde, die am 16. April 2004 per Telefax beim Amtsgericht eingegangen ist. Die Schuldnerin hat angekündigt, die sofortige Beschwerde bis zum 23. April 2004 zu begründen.
- 5
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
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Die Kammer hat der Schuldnerin auf ihren Antrag die Frist zur Vorlage einer Beschwerdebegründung bis zum 30. April 2004 verlängert.
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Die sofortige Beschwerde wurde bis heute nicht begründet.
- 8
Die gem. §§ 34 Abs. 2, 6 InsO zulässige Beschwerde der Schuldnerin hat in der Sache keinen Erfolg.
- 9
Die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegen vor. Ein Eröffnungsgrund ist gegeben, § 16 InsO. Ausweislich des von dem weiteren Beteiligten zu 1) erstatteten Gutachtens sind die Eröffnungsgründe der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und der Überschuldung (§ 19 InsO) erfüllt. Es ist auch eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Masse vorhanden (vgl. § 26 InsO). Einwendungen gegen das Gutachten sind nicht erhoben. Sonstige, der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entgegenstehende Gründe sind nicht vorgebracht.
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Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
- 11
Die Kammer hat den Beschwerdewert in Höhe der Masse festgesetzt.
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