Beschluss vom Landgericht Koblenz (4. Strafkammer) - 2060 Js 25739/04 - 4 KLs

Tenor

Die Erinnerung der Nebenklägervertreterin des Nebenklägers ... gegen die Festsetzung der Vergütung vom 15. Dezember 2004 (Az.: 2060 Js 25739/04-4 KLs) wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert wird auf 276,45 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Im genannten Strafverfahren zeigte die erinnerungsführende Vertreterin des Nebenklägers ... Rechtsanwältin ... mit Schriftsatz vom 21. Juni 2004 (Bl. 149 d.A.) an, dass sie die Vertretung des nebenklageberechtigten Verletzten ... übernommen habe. Hierzu legte sie eine Strafprozessvollmacht vom 18. Juni 2004 (Bl. 150 d.A.) vor.

2

Mit Beschluss der Kammer vom 25. August 2004 (Bl. 177 d.A.) wurde sie dem Nebenkläger ... beigeordnet.

3

Der Angeklagte wurde am 18. November 2004 des ... in drei Fällen für schuldig befunden.

4

Unter dem 19. November 2004 (Bl. 243 d.A.) stellte die Erinnerungsführerin einen Kostenfestsetzungsantrag für die "Leistungszeit: 18.06.2004 - 19.11.2004". In diesem rechnete sie ihre Kosten wie folgt ab:

5

"Grundgebühr für Verteidiger, § 14 RVG, Nr. 4100 VV RVG

132,00 EUR

Verfahrensgebühr für Ermittlungsverfahren § 14 RVG, Nr 4104 VV RVG

112,00 EUR

Verfahrensgebühr für ersten Rechtszug vor Strafkammer/Jugendkammer § 14 RVG, Nr. 4112 VV RVG

124,00 EUR

Terminsgebühr für Hauptverhandlung vor der Strafkammer § 14 RVG Nr. 4114 VV RVG

216,00 EUR

Geschäftsreise, Benutzung des eigenen Kfz, Nr. 7003 VV RVG 1,0

43,20 EUR

Kfz-Benutzung am 18.11.2004 144,00 km Hin- und Rückweg x 0,30 Euro Geschäftsreise, Tage- und Abwesenheitsgeld für mehr als vier bis acht Stunden Nr. 7005 Nr. 2 VV RVG 1,0

35,00 EUR

Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

Zwischensumme netto

682,20 EUR

16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG

  109,15 EUR

Zwischensumme brutto

791,35 EUR

Auslagen gemäß Anlage

    12,00 EUR

zu zahlender Betrag

803,35 EUR

Guthaben

0,00 EUR

Zahlungen Auftraggeber/Dritter

232,00 EUR

auf Erstattung anzurechnen

0,00 EUR

Kostenforderung RA

803,35 EUR

Vorschuss Staatskasse

0,00 EUR

Erstattungsbetrag Staatskasse

803,35 EUR

6

Der Rechtspfleger bei dem Landgericht Koblenz setzte unter dem 15. Dezember 2004 (Bl. 151 d.A.) die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 526,90 Euro fest. Wegen der Berechnung wird auf die handschriftlichen Anmerkungen am Vergütungsantrag der Nebenklägervertreterin (Bl. 243-244 d.A.) Bezug genommen. Der Rechtspfleger begründete die Absetzungen damit, dass gemäß § 61 RVG die BRAGO gilt, da der unbedingte Auftrag bereits vor dem 01. Juli 2004 erteilt war. Daher minderten sich die Gebühren und Auslagen entsprechend.

7

Hiergegen hat die Nebenklägervertreterin unter dem 20. Dezember 2004 (Bl. 272 d.A.) "Beschwerde" eingelegt. Wegen der Begründung wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.

8

Unter dem 18. März 2005 (Bl. 288 ff. d.A.) hat der Bezirksrevisor namens der Landeskasse beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen. Auf die ausführliche Begründung wird Bezug genommen.

9

Die Nebenklägervertreterin hat ihre Erinnerung aufrecht erhalten und mit Schreiben vom 12. April 2005 um Entscheidung der Kammer gebeten (vgl. Bl. 299 d.A.).

II.

10

Das als zulässige Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (hier: des Rechtspflegers) zu behandelnde Rechtsmittel der Nebenklägervertreterin hat in der Sache keinen Erfolg.

11

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist nach §§ 55, 56 RVG, § 98 Abs. 2 BRAGO das Rechtsmittel der Erinnerung gegeben. Über diese Erinnerung hat das Gericht des ersten Rechtszuges, mithin die Kammer, zu entscheiden.

12

Die Erinnerung der Vertreterin des Nebenklägers ... ist indes nicht begründet.

13

Der Antrag, ihr Tätigwerden in der vorliegenden Rechtssache nach § 55 RVG zu vergüten, ist mit Recht zurückgewiesen worden.

14

Die Gebührenberechnung hat vorliegend nicht nach den am 01.07.2004 in Kraft getretenen Vorschriften des RVG, sondern nach den bis dahin geltenden Bestimmungen der BRAGO zu erfolgen. Eine Vergütung für die Tätigkeit der bereits seit dem 18.06.2004 tätigen Vertreterin des Nebenklägers, die erst am 25.08.2004 somit nach Inkrafttreten des RVG, gerichtlich bestellt wurde, nach der Regelung des § 55 RVG hätte nur dann erfolgen müssen, wenn kein Fall des § 60 Absatz 1 Satz 1 RVG vorliegen würde. Der Antragstellerin ist im vorliegenden Verfahren jedoch bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 01.07.2004 der unbedingte Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit erteilt worden, nämlich am 18.07.2004, wie sich aus der Vollmacht sowie aus dem eigenen Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin ergibt. Daher kommt nach § 60 Absatz 1 Satz 1 RVG nur eine Vergütung nach altem Recht in Betracht.

15

Die Regelung des § 60 Absatz 1 RVG als Übergangsvorschrift hat, entgegen der Ansicht der Antragstellerin, einen eindeutigen Wortlaut. Sie stellt für die Gebührenberechnung im Falle des Tätigwerdens eines Rechtsanwaltes in erster Instanz in Satz 1 klar, dass die Vergütung nach bisherigem Recht erfolgen soll, sofern einer der dort genannten Tatbestände erfüllt ist. Im vorliegenden Falle ist der unbedingte Auftrag zur Wahrnehmung zur Rechte des Nebenklägers am 18.06.2004 und somit vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des RVG erfolgt. Eine andersartige Auslegung lässt der Gesetzeswortlaut dieser Übergangsvorschrift nicht zu.

16

Auch steht die hier vorgenommene Auslegung des § 60 Abs. 1 RVG mit dem mit dieser Übergangsvorschrift verfolgten Sinn und Zweck in Einklang. Der Gesetzgeber erstrebte mit dieser Übergangsregelung, die im Wortlaut der bisherigen Vorschrift des § 134 BRAGO entspricht, eine genaue Abgrenzung hinsichtlich des im Rahmen der Gebührenbemessung anzuwendenden Rechts. Insoweit ist es sachgerecht, den bei bereits vor dem 01.07.2004 tätig gewordenen Rechtsanwalt, der sich auf eine Vergütung nach bisherigem Recht hat verlassen können, mit einer etwaigen späteren Bestellung jedoch nicht notwendigerweise hat rechnen können, nach den bisherigen Vorschriften zu vergüten, hingegen alle nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelungen beauftragten Rechtsanwälte gebührenrechtlich nach dem neuen Recht zu behandeln. Auch wird durch eine derartige Rechtsanwendung der Interessenlage des Kostenschuldners angemessen Rechnung getragen. Der einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragende Mandant soll aus Gründen der Rechtsklarheit bereits bei Erteilung des Mandates Klarheit darüber haben, welche notwendigen Auslagen von ihm im Falle seiner eigenen Kostentragungspflicht zu ersetzen sein würden. Er soll aus Gründen der Rechtssicherheit darauf vertrauen können, in diesem Fall Gebühren nur nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht entrichten zu müssen. Eine andere Verfahrensweise würde zur Rechtsunsicherheit bei dem Rechtssuchenden führen, würde - neben dem Wortlaut - dem mit der Übergangsvorschrift verfolgten Zweck gerade widersprechen und wäre daher nicht sachgerecht, sodass vorliegend eine Gebührenberechnung nach neuem Recht auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht kommt.

17

Soweit der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung - worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist - ausgeführt hat, dass im Falle der Bestellung zu einem Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung neues Recht angewendet werden soll, wenn ein Verteidiger in derselben Rechtssache zuvor als Wahlverteidiger aufgetreten ist und sein Wahlmandat niedergelegt hat (BT-Drucksache 15/1971, S. 203), und die Kommentarliteratur die zur Gesetzesbegründung im gleichen Sinne zitiert und übernommen hat (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 16. Aufl., § 60, Rdnr. 32), steht dieser gesetzgeberische Wille der hier beschriebenen Rechtsanwendung nicht entgegen. Dies hat in der Gesetzesformulierung des § 60 Abs. 1 RVG keinerlei Niederschlag gefunden. Angesichts des insoweit eindeutigen Wortlautes des § 60 Abs. 1 RVG ist der Fall der gerichtlichen Bestellung im Fall der Beiordnung - insbesondere im Wege der Prozesskostenhilfe oder gem. § 11 a ArbGG - gleich zu achten, und es ist wie in diesem Fall bei der Gebührenberechnung auf den zeitlich ersten Anknüpfungszeitpunkt abzustellen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG, § 128 Abs. 5 BRAGO.

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