Beschluss vom Landgericht Koblenz (6. Zivilkammer) - 6 T 20/05
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Andernach vom 24.01.2005 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 21.02.2005 wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die gerichtliche Gebühr der erfolglosen Beschwerde hat die Klägerin zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 500,00 Euro.
Gründe
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Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende - sofortige - Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß Beschluss vom 19.04.2004 aufgehoben. Die Angriffe der Beschwerde führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Kammer folgt der angefochtenen Entscheidung, deren zutreffende Begründung sie sich zu eigen macht.
- 2
Gemäß § 124 ZPO kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, wenn die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat, also vorsätzlich falsche Tatsachen behauptet oder wahre Tatsachen verschwiegen hat, wobei bedingter Vorsatz genügt (vgl. Zöller, § 124 RN 6 f.).
- 3
Die Darstellung der Klägerin ist in der Beweisaufnahme durch ihren Ehemann zwar bestätigt worden, indes haben unabhängige Zeugen, die den Unfall selbst nicht beobachtet haben, angegeben, dass das Fahrzeug des Beklagten noch 10 bis 15 Meter vor der Kurve am rechten Fahrbahnrand gestanden habe. Da aber der Zeuge ... (Ehemann der Klägerin) bekundet hat, dass das Fahrzeug nach dem Zusammenstoß nicht weggefahren wurde, kann die Darstellung der Klägerin und ihres Ehemannes nicht richtig sein.
- 4
Es mag sein, dass die Klägerin in Zusammenhang mit dem Unfallereignis unter Schock stand. Dies kann jedoch bei Einreichung der Klageschrift nicht mehr der Fall gewesen sein. Die Klägerin hat weder in der Klageschrift noch später geltend gemacht, dass das Fahrzeug des Beklagten nach der Kollision und vor dem Eintreffen der Zeugen bzw. der Polizei von der Fahrbahn verbracht und sogar rückwärts an dem rechten Fahrbahnrand abgestellt worden ist. Diese Darstellung hätte im übrigen auch der Aussage ihres Ehemannes widersprochen, der angegeben hat, unter Vorhalt der Skizze aus der Polizeiakte, dass das Fahrzeug des Beklagten nach dem Zusammenstoß nicht bewegt worden ist. Es bleibt dabei, dass die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin, was sie erkennen konnte und musste, erwiesenermaßen unrichtig war, so dass ihr unter den gegebenen Umständen keine Prozesskostenhilfe gewährt worden wäre.
- 5
Die Kostenentscheidung folgt aus Nr. 1905 des Kostenverzeichnisses - Anlage 1 zu § 11 GKG - i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
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