Urteil vom Landgericht Koblenz (8. Zivilkammer) - 8 O 410/04

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

3. Das Urteil ist - wegen der Kosten - gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin der G A Versicherung der Berufshaftpflichtversicherer des Dipl.-Ing. Architekt Heinrich W. Dieser wurde von den Eheleuten H im Jahre 1992 beauftragt, ein Wohngebäude in K zu planen und die Bauleitung zu übernehmen. Den Rohbau erstellte die Beklagte gemäß Auftrag vom 22.11.1992. Dieser bezieht sich auf Angebote des Beklagten vom 29.01.1992 bzw. 10.11.1992 (Anlage K 4). Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien war die VOB/B wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen. Die Schlussrechnung des Beklagten datiert vom 11.10.1993 (Anlage K 3). Das Wohnhaus besteht aus drei Geschossen. Der Zugang zu den einzelnen Wohnungen erfolgt über eine außen anliegende Treppenanlage mit Podesten.

2

Im Jahre 1998 zeigten sich erhebliche Feuchtigkeitsschäden in den einzelnen Wohnungen und zwar in den zu der Treppenanlage gelegenen Räumen. Die Bauherren leiteten vor dem Landgericht Mönchengladbach ein selbständiges Beweisverfahren gegen den Architekten W ein (Az.: 6 OH 5/2001). In diesem Beweisverfahren erstellte der Sachverständige Dr. B aus Mönchengladbach am 07. November 2001 ein Gutachten, welches auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Architekten W, den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, am 15. Januar 2003 ergänzt wurde. Der Sachverständige stellte gravierende Planungsfehler und auch teilweise Ausführungsmängel fest und führte aus, dass diese Planungsfehler zu den Durchfeuchtungen der Wohnungen im angrenzenden Kellertreppen- und Podestbereich geführt haben. Die Klägerin zahlte daraufhin an die Eheleute H 40.903,35 € an Schadensersatz, was den Kosten der ermittelten Mängelbeseitigungsarbeiten entsprach. Nunmehr nimmt die Klägerin den Beklagten im Wege des Gesamtschuldnerausgleiches auf Zahlung eines ihm zuzurechnenden Verursachungsbeitrages in Höhe von 1/3 der an die Bauherren gezahlten Entschädigung in Anspruch.

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Die Klägerin trägt vor:

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Das Gutachten in dem selbständigen Beweisverfahren belege, dass die Feuchtigkeitsschäden an dem Bauvorhaben H sowohl in den Verantwortungsbereich des Architekten, als auch des Beklagten fallen würden. Der Sachverständige habe festgestellt, dass der Beklagte keine vertikale Abdichtung vorgenommen habe und auch eine ordnungsgemäße Ausbildung des Fußpunktes unterlassen habe. Auch entspräche die Abdichtungshochführung im unteren Kellerpodestbereich nicht dem Regelwerk. Der Beklagte hätte die entsprechende mangelhafte Planung bereits erkennen können und sei daher verpflichtet gewesen Bedenken an der geplanten Ausführung anzumelden. Der Beklagte habe als Rohbauunternehmer auch die notwendigen Abdichtungen geschuldet. Er habe daher mindestens 1/3 des entstandenen Schadens zu verantworten und sei der Klägerin daher zum Gesamtschuldnerausgleich verpflichtet.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 13.634,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Januar 2005 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte trägt vor:

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Mögliche Ansprüche der Klägerin seien verwirkt und verjährt. Weder vor dem selbständigen Beweisverfahren noch danach sei wegen der festgestellten Feuchtigkeit rechtlich eingebunden worden. Zudem behaupte die Klägerin ins Blaue hinein. In dem selbständigen Beweisverfahren seien zwar die gravierenden Planungsfehler des Architekten dokumentiert, zu möglichen Ausführungsfehlern des Beklagten verhalte sich das Gutachten aber gerade nicht. Er habe jedoch mangelfrei gearbeitet. Er sei nur für die Erstellung des Rohbaues beauftragt worden, die Abdichtungsarbeiten habe er nicht ausgeführt, sondern eine Drittfirma. Zudem entfalte das Gutachten in dem selbständigen Beweisverfahren hinsichtlich seiner unterstellten Verantwortlichkeit keinerlei Bindungswirkung.

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Für den Sach - und Streitstand im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, mit ihren Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlungen waren, Bezug genommen. Das Gericht hat die Akte des selbständigen Beweisverfahrens (LG Mönchengladbach Az.: 6 OH 5/2001) zu Beweiszwecken beigezogen. Diese war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Ein Anspruch der Klägerin aus einem Gesamtschuldnerausgleich gem. §§ 158 f, 67 VVG, 426, 631, 633, 635 BGB a.F. ist aus mehreren Gründen nicht gegeben.

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Ein Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB setzt voraus, dass mehrere Unternehmer einen Schaden an einem Bauwerk zu vertreten haben. Dabei ist anerkannt, dass im Verhältnis Architekt und Bauunternehmer - wie hier - eine gleichrangige Haftung gegenüber dem Bauherren besteht, wenn sowohl der Architekt als auch der Unternehmer ein und denselben Baumangel verschuldet haben, z.B. wenn der Architekt mangelhaft plant und der Unternehmer nach dem Planungsfehler - in Kenntnis oder in schuldhafter Unkenntnis - arbeitet. Ist ein Baumangel ausschließlich auf Planungsfehler des Architekten zurückzuführen, die für den Bauunternehmer nicht erkennbar sind, besteht keine Grundlage für eine gesamtschuldnerische Haftung von Unternehmer und Architekten gegenüber dem Bauherren (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10.Auflage, Rdn. 1977). Etwas anderes gilt, wenn der Unternehmer den Planungsfehler fahrlässig nicht erkannt hat, oder zwar erkennt, aber die entsprechende Mitteilung gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B unterlässt (Werner/Pastor, a.a.O. Rdn. 1978 mw.Hw.).

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A.) Kein Nachweis mangelhafter Arbeiten durch den Beklagten:

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Die Klägerin hat bereits nicht im Einzelnen vorgetragen, welche Ausführungsmängel des Beklagten und welche für diesen erkennbaren Planungsfehler des Architekten im Rahmen der Rohbauarbeiten zu den Feuchtigkeitsschäden des Gebäudes geführt haben. Hierauf wurden seitens des Gerichts bereits in der Verfügung vom 08.02.2005, als auch im Termin der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Die Klägerin stützt sich bei ihrem Vorbringen auf das Sachverständigengutachten in dem selbständigen Beweisverfahren. Dort werden zwar die gravierenden Planungsfehler des Architekten detailliert aufgezeigt, Ausführungsmängel an dem Bauvorhaben aber gerade nicht einzelnen Unternehmen zugewiesen. Insbesondere hat die Klägerin nicht detailliert vorgetragen, dass dem Beklagten neben den eigentlichen Rohbauarbeiten auch die Abdichtungsarbeiten des Gebäudes übertragen waren.

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Das Angebot des Beklagten, aus denen sich diese entsprechenden Leistungen ergeben könnten, wurde von der Klägerin nicht vorgelegt.

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Der Beklagte hat ausdrücklich bestritten, dass er mit den Abdichtungsarbeiten und den Verblendarbeiten/Natursteinarbeiten beauftragt war und hierzu dargelegt, dass andere Firmen von den Bauherren hierzu beauftragt worden seien.

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Die Klägerin hatte bisher eingeräumt, dass der Beklagte mit Abdichtungsarbeiten nicht beauftragt gewesen sei, aber die Behauptung aufgestellt, dass diese Leistungen aber zu denen des Rohbaues gehören würden (Seite 4 des Schriftsatzes vom 22.04.2005 - Bl. 43 GA). Dabei hat die Klägerin unterlassen im Einzelnen die Abdichtungsleistungen aufzuzeigen, die von einem Rohbauunternehmer bei der Erstellung eines Rohbaues ohne gesonderten Auftrag geschuldet werden und welche dieser unterlassenen Abdichtungen zu welchen Feuchtigkeitsschäden in welchen Räumen geführt haben. Nunmehr behauptet die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 24. Mai 2005 (Seite 3 - Bl. 65 GA) ohne Beweisangebot, der Beklagte sei "mit Abdichtungsarbeiten beauftragt" gewesen.

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Dieser widersprüchliche Vortrag ist unsubstantiiert.

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Der Beklagte hat ausgeführt, dass seitens der Bauherren die Abdichtungsarbeiten an eine Drittfirma vergeben worden seien und von ihm keine Abdichtungsarbeiten ausgeführt worden waren. Die Klägerin hätte daher im Einzelnen darlegen und unter Beweis stellen müssen, welche aus ihrer Sicht mangelhaften Abdichtungsarbeiten dem Beklagten in Auftrag gegeben wurden. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die gesonderte Vergabe von Abdichtungsarbeiten im Bau nicht unüblich.

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Der Rohbauunternehmer schuldet als eigenes Gewerk die Abdichtung der Bodenplatte von unten gegen aufsteigende Feuchtigkeit, sowie die Horizontalisolierung der ersten Steinschicht auf der Bodenplatte und je nach Stand der Technik eine weitere Horizontalisolierung in Höhe einer weiteren Steinreihe. Weitere Abdichtungsarbeiten werden bei einem mehrstöckigen Wohnhaus von einem Rohbauunternehmer nicht geschuldet.

23

Bei der Vertikalisolierung der erdberührten Bauteile hat die Bauplanung zu entscheiden, ob eine Bitumendickbeschichtung aufgetragen wird, was zum Zeitpunkt der Errichtung des Bauvorhabens im Jahre 1993 noch nicht Stand der Technik war, oder durch ein Dachdeckerunternehmen eine Abdichtung mit Schweißbahnen erfolgt. Diese besonderen Isolierungsarbeiten betreffen auch die hier überwiegend schadensursächlichen Außentreppen.

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Diese Treppen und Podeste sind mit dem Baukörper fest verbunden. Eine Abdichtung dieser Bauteile untereinander kann von einem Rohbauunternehmer bei der Errichtung des Rohbaues nicht erbracht werden. Hierzu fehlt auch jeglicher konkreter Vortrag der Klägerin. Vielmehr erfolgt bei derartigen Baukonstruktionen nachträglich eine Abdichtung auf den Rohbetonstufen und den Podesten, in aller Regel durch ein Abkleben mit Schweißbahnen, die von den Treppen und Podesten an der Hauswand noch mindestens 15 cm über dem späteren Plattenbelag hochgezogen werden und mit Aluschienen an der Hauswand fixiert werden. Nur so kann eine Durchfeuchtung des Treppenkörpers und ein Eindringen von Feuchtigkeit in das Gebäude nach den später vorzunehmenden Belagsarbeiten verhindert werden. Solche Abdichtungen erfordern eine konkrete Detailplanung durch den bauleitenden Architekten und einer Ausführung durch eine Abdichtungsfirma, in der Regel durch eine Dachdeckerfirma. Geschuldet wird dieses Gewerk durch einen Rohbauunternehmer nicht, erst recht nicht ohne einen gesonderten Auftrag.

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Die Klägerin hat somit bereits nicht schlüssig vorgetragen, welche schadensursächlichen Arbeiten der Beklagte nicht oder mangelhaft ausgeführt hat. Zudem ist nicht angegeben, welche mangelhaften Arbeiten zu welchen Sanierungskosten geführt haben. Die pauschale Verteilung von dreißig Prozent der Sanierungskosten zu Lasten des Beklagten ist dabei unschlüssig. Auch wenn aus dem Gutachten entnommen werden kann, dass im Übergangsbereich zwischen Bodenplatte und aufgehendem Tragmauerwerk eine Abdichtung fehlt und nach 11,5 cm über Oberkante Rohbodenplatte möglicherweise die Kunststoffmauerfolie nicht ordnungsgemäß befestigt wurde. Welche Kosten der Mängelbeseitigung durch solche - unterstellten - Ausführungsfehler des Beklagten entstanden sind ist nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt.

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B.) Kein Nachweis unterlassener Hinweispflichten durch den Beklagten:

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Die Klägerin führt hierzu allgemein aus, dass durch das Sachverständigengutachten in dem selbständigen Beweisverfahren nachgewiesen sei, dass gravierende Planungsfehler des Architekten vorgelegen hätten. Diese seien Anlass für den Beklagten gewesen, auf diese Planungsmängel hinzuweisen, was dieser pflichtwidrig unterlassen habe.

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Dieser Vortrag wird durch das Sachverständigengutachten in dem selbständigen Beweisverfahren gerade nicht bestätigt.

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Der Sachverständige hat in dem Ergänzungsgutachten beanstandet, dass ihm weder Leistungsverzeichnisse noch Rechnungen vorgelegt wurden, aus denen er eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten der am Bau beteiligten Ausführungsfirmen hätte vornehmen können.

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Aus den vorgelegten Architektenzeichnungen konnte der Sachverständige allenfalls diffuse und planungstechnisch unbrauchbare Leistungen erkennen. Der Sachverständige führt weiter aus, dass jedenfalls bei der Herstellung der Treppe erkennbar war, dass diese keine ordnungsgemäße Baukonstruktion darstellt. Dabei bezieht sich der Sachverständige auf den Aufbau der Treppenkonstruktion. Diese hat der Beklagte aber nicht geschuldet. Alleine das Einschalen und Betonieren der Rohbetonstufen war von dem Beklagten als Rohbauer geschuldet. Diese Planung führt aber noch nicht zu einer erkennbar mangelhaften Treppenkonstruktion. Wie sich der weitere Aufbau der Treppen und Podeste darstellte, war dem Beklagten nicht bekannt, zumindest fehlt ein entsprechender Vortrag der Klägerin, noch hatte er die Aufgabe sich über die weitere Planung zu informieren, die Nachfolgegewerke betrifft, um einer Hinweispflicht gegenüber dem Bauherren oder dem Architekten nachkommen zu können.

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Dies betrifft die mangelhafte Treppenkonstruktion, die von dem Sachverständigen als Hauptursache der festgestellten Feuchtigkeitsschäden angesehen wurde. Soweit der Sachverständige darüber hinaus eine mangelhafte Sockelausbildung beanstandet, trifft eine Mitverantwortung wegen einer unterlassenen Hinweispflicht diejenige Firma die die entsprechende Verblendung hergestellt hat (Bl. 7 des Ergänzungsgutachtens). Der Beklagte hat aber bestritten diese Arbeiten ausgeführt zu haben. Wer die ausführende Firma war, wird von der Klägerin nicht vorgetragen. Abschließend hat der Sachverständige ausgeführt, dass er nicht in der Lage ist ein Quotenverhältnis für die Verursachungsbeiträge der Planungs- und Ausführungsfehler vorzugeben. Wegen des Fehlens von Angaben, welche einzelnen Firmen für welche Leistungen überhaupt zuständig waren, waren dem Sachverständigen "seriöse Angaben eines Quotenverhältnisses über die Verursachungsbeiträge in verlässlicher Form nicht möglich" (Seite 11 des Ergänzungsgutachtens).

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Hieraus folgt, dass die Klage bereits wegen des Fehlens eines konkreten Sachvortrages zu einem Verursachungsbeitrag des Beklagten an den unstreitig festgestellten Feuchtigkeitsschäden unschlüssig ist und der Abweisung unterliegt.

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C.) Verjährung möglicher Ausgleichsansprüche der Klägerin:

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Der Beklagte hat im Termin der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2005 ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben. Hieraus folgt, dass der Beklagte berechtigt ist möglicherweise bestehende Ausgleichsansprüche der Klägerin aus einem Gesamtschuldverhältnis zu verweigern (§ 222 BGB).

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Hieraus folgt, dass auch dann, wenn die Klägerin überhaupt einen Anspruch gegen den Beklagten wegen Ausführungsfehlern bei der Errichtung des Rohbaues oder wegen pflichtwidrig unterlassener Hinweise bei erkennbar falschen Planvorgaben schlüssig vorgetragen hätte und den sich hieraus ergebenden Schaden quotenmäßig richtig hätte ermitteln können, ein möglicher Anspruch gegen den Beklagten verjährt wäre.

36

Zwischen den Vertragsparteien war für die Rohbauarbeiten die VOB/B in das Vertragsverhältnis einbezogen. Die von der Klägerin selbst vorgelegte Schlussrechnung datiert vom 11.10.1993. Angaben zu einer Abnahme der Rohbauarbeiten fehlen, so dass mit der Übersendung der Schlussrechnung, die als Fertigstellungsmitteilung anzusehen ist, die Abnahme 12 Tage nach Zusendung der Schlussrechnung fingiert wird (§ 12 Nr. 5 Ziff. 1 VOB/B). Eine Abnahme ist auch durch den weiteren Ausbau des Hauses durch die Folgegewerke zu sehen. Hieraus folgt, dass noch im Jahr 1993 die Rohbauarbeiten des Beklagten von den Bauherren abgenommen wurden. Mögliche Gewährleistungsansprüche gegen den Beklagten verjähren gemäß § 13 Nr. 4 Ziff 1 VOB/B in der vor der VOB/B 2002 geltenden Fassung in zwei Jahren. Mithin wären die Ansprüche der Bauherren gegen den Beklagten zu Ende des Jahres 1995 verjährt gewesen, wobei es vorliegend auf ein genaues Datum hierzu nicht ankommt. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass die Klage vom 21.12.2004, die neun Jahre nach Verjährungseintritt erhoben wurde, nicht mehr zu einer Haftung des Beklagten führen kann.

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Der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. I BGB verjährte vor Inkrafttreten des SchRModG (1.1.2002) nach 30 Jahren. Dabei war von der Rechtsprechung anerkannt, dass der Gewährleistungsanspruch zwischen Gesamtschuldnern auch dann bestand, wenn zum Beispiel - wie hier - die Gewährleistungsansprüche gegen einen Gesamtschuldner verjährt sind (zu letzt BGH BauR 1972, 246). Diese Rechtsprechung ist zunehmend von der herrschenden Literatur kritisiert worden (vgl. Werner-Pastor, a.a.O. Rdn. 2010 m.w.H; Palandt-Heinrichs, § 426 Rdn. 16, jeweils mit weiteren Hinweisen). Es ist nicht einzusehen und findet auch in der Gesetzessystematik keine Stütze, aus welchen Gründen ein durch den Eintritt der Verjährung haftungsbegünstigter Unternehmer bei einer Inanspruchnahme als Gesamtschuldner durch den Architekten schlechter stehen soll und sich nicht auf den Eintritt der Verjährung berufen kann, wenn das Bauvorhaben zusätzlich noch durch einen Architekten betreut wird. Hätte der Bauherr keinen Architekten beauftragt, dem eine mangelhafte Planung und Bauüberwachung vorzuhalten ist, könnte sich der Unternehmer auf die Verjährung berufen; bei einer Inanspruchnahme als Gesamtschuldner durch Architekten ist ihm dies aber nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verwehrt, was zu unbefriedigenden Ergebnissen führt. Vielmehr führt die Respektierung der gesetzlichen Haftungsbegünstigung eines Gesamtschuldners zu einer sachgerechten und billigen Lösung.

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Dieser überzeugenden Literaturmeinung folgt das Gericht, mit dem Ergebnis, dass mögliche - unterstellte Ansprüche der Klägerin aus einem Gesamtschuldverhältnis gegen den Beklagten verjährt sind.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. I ZPO.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.

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Streitwert: 13.634,45 €.

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