Beschluss vom Landgericht Koblenz (1. Große Strafkammer) - 1 Qs 40/06
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Koblenz wird die Kostenentscheidung des Amtsgerichts Koblenz im Urteil vom 28. November 2005 (Ziff. 2 des Tenors) wie folgt abgeändert:
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten sind von der Staatskasse zu tragen.
Die Kosten und Auslagen der Nebenklage verbleiben derselben.
Gründe
- 1
Mit Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 28. November 2005 wurde die Angeklagte ... von dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung zu Lasten der geschädigten Nebenklägerin ... freigesprochen. Die Kostenentscheidung des Urteils lautete unter Ziff. 2 des Urteilstenors wie folgt:
- 2
"Die Kosten des Verfahrens, die Kosten der Nebenklage sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten sind von der Staatskasse zu tragen".
- 3
Gegen die Kostenentscheidung hat die Staatsanwaltschaft Koblenz unter dem 30. November 2005, Eingang bei Gericht 01. Dezember 2005, form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.
- 4
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 464 Abs. 3 StPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Zutreffend hat die Staatsanwaltschaft Koblenz ausgeführt, dass in der zitierten Vorschrift, § 467 StPO, sich kein Anhalt für diese Entscheidung findet.
- 5
Ebenso findet sich in der Vorschrift des § 472 StPO keine Grundlage für die Entscheidung. Vielmehr hat der Nebenkläger, wird der Angeklagte freigesprochen, die Kosten und Auslagen, die ihn betreffen, stets selbst zu tragen. Der Staatskasse dürfen die Auslagen des Nebenklägers in keinem Fall überbürdet werden (vgl. Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, 48. Auflage, § 472 StPO, Rdnr. 2 und 3).
- 6
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da, hat das Rechtsmittel Erfolg, die Rechtsmittelkosten im Beschwerdeverfahren zu den Verfahrenskosten gehören, die der Angeklagte nach § 465 StPO zu tragen hat.
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