Beschluss vom Landgericht Koblenz (2. Zivilkammer) - 2 T 164/06
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Beschwerdewert wird auf 2.613,91 EUR festgesetzt.
4. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
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Für den Betroffenen besteht seit dem 19. November 1979 eine Gebrechlichkeitspflegschaft, an deren Stelle am 1. Januar 1992 die Betreuung für die Aufgabenkreise Vermögenssorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht getreten ist. Mit Beschluss vom 15. Oktober 1993 wurde der Beteiligte zu 1) zum Betreuer bestellt. Er führt die Betreuung ehrenamtlich. Durch Beschluss vom 22. Dezember 1993 wurde die Betreuung erweitert um die Aufgabenkreise Einwilligung in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes und in medizinisch notwendige Heilbehandlungen einschließlich Operationen. Zuletzt mit Beschluss des Amtsgerichts Diez vom 9. Dezember 2003 wurde die bestehende Betreuung verlängert.
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Die Aufwandspauschale des Betreuers gem. § 1836 a BGB wurde stets - ohne gerichtliche Festsetzung - aus der Staatskasse gezahlt, weil der Betroffene mittellos war.
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Unter dem 4. Juni 2005 teilte der Beteiligte zu 1) mit, dass der Betroffene nach seiner verstorbenen Mutter einen Betrag von 14.144,27 EUR geerbt habe.
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Daraufhin stellte der Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichts mit Verfügung vom 14. Juni 2005 fest, dass im Wege des Regresses die in den letzten 10 Jahren aus der Staatskasse gezahlten Aufwandsentschädigungen geltend gemacht werden. Der Beteiligte zu 1) wurde aufgefordert, 2.613,91 EUR zurückzuzahlen. Mit Kostenrechnung vom 5. Juli 2005 wurde dieser Betrag dem Betroffenen in Rechnung gestellt. Der Beteiligte zu 1) überwies den Rechnungsbetrag am 16. Juli 2005.
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Mit - rechtskräftigem - Leistungsbescheid vom 18. Juli 2005 macht die Kreisverwaltung ... gegen den Betroffenen gem. § 19 Abs. 5 SGB XII Aufwendungsersatz in Höhe von 11.806,89 EUR für die übernommenen Heimkosten geltend.
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Unter dem 23. Juli 2005 legte der Beteiligte zu 1) "Widerspruch" ein unter Hinweis auf den Leistungsbescheid des Sozialhilfeträgers. Er begehrt die Rückzahlung des gezahlten Betrages, um die übergeleiteten Heimkosten zahlen zu können.
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Der Beteiligte zu 2) hat Stellungnahmen abgegeben, auf die verwiesen wird.
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Das Vormundschaftsgericht hat der Kammer die Akten mit Verfügung vom 22. Februar 2006 zur Entscheidung vorgelegt.
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Bei dem "Widerspruch" des Beteiligten zu 1) handelt es sich um eine sofortige Beschwerde gegen die - nicht förmlich zugestellte - Verfügung des Vormundschaftsgerichts, mit der der Regressanspruch gegen den Betroffenen festgesetzt worden ist (§ 1836 e BGB, § 56 g Abs. 1 Satz 3 FGG). Die gem. §§ 56 g Abs. 5, 21, 22 FGG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
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Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen dessen Ansprüche gegen den Betroffenen auf sie über, §§ 1836 e Abs. 1 Satz 1, 1908 i Abs. 1 BGB. Sie kann bei dem Betroffenen Rückgriff nehmen, soweit dieser sein Einkommen und Vermögen gemäß § 1836 c BGB nach den Vorgaben des Sozialhilferechts hierfür einzusetzen hat.
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Für die Kosten der Betreuung hat der Betreute gem. § 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 c Nr. 2 BGB, § 90 Abs. 1 SGB XII sein gesamtes verwertbares Vermögen einzusetzen, soweit keiner der Tatbestände des § 90 Abs. 2 SGB XII vorliegt. Nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII sind dem Betreuten kleinere Barbeträge oder sonstige geringe Geldwerte zu belassen, wobei der anrechnungsfreie Geldbetrag durch die dazu auf der Grundlage des § 96 Abs. 2 SGB XII ergangene Durchführungsverordnung konkretisiert wird. Die Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII sieht in § 1 Abs. 1 Satz Nr. 1 a) einen Schonbetrag von 2.600 EUR vor, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches gewährt wird.
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Die Voraussetzungen für eine Rückforderung der aus der Staatskasse verauslagten Vergütung nach § 1836 e BGB liegen vor, nachdem der Betroffenen ein über den Schonbetrag liegendes Vermögen geerbt hat.
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Der Betroffene ist nicht deswegen mittellos, weil seinem Vermögen Verbindlichkeiten gegenüber der Kreisverwaltung ... als Kostenträger gegenüberstehen, die durch Leistungsbescheid konkretisiert sind. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Zahlung des Rückforderungsbetrags aus dem Vermögen des Betroffenen. Zu diesem Zeitpunkt war der Rückgriffsanspruch des Sozialhilfeträgers wegen der Heimkosten noch nicht konkretisiert. Er ist daher nicht als vermögensmindernd anzusehen (vgl. BayObLG BtPrax 2002, 262; Beschluss der Kammer vom 5. Februar 2003, 2 T 36/03).
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Das Beschwerdeverfahren ist nach § 131 Abs. 3 KostO gerichtsgebührenfrei. Die Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten gem. § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG ist nicht veranlasst.
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Die weitere Beschwerde nach § 56 g Abs. 5 ZPO wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung nicht zuzulassen.
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Der Beschwerdewert wurde entsprechend des im Wege des Regresses zurückerstatteten Betrags festgesetzt.
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