Beschluss vom Landgericht Koblenz (6. Zivilkammer) - 6 T 27/06
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Andernach vom 8.2.2006 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Beklagten wird unter teilweiser Aufhebung des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 29.12.2005 für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung bewilligt.
Gleichzeitig wird dem Beklagten aufgegeben, 45,00 Euro monatlich, beginnend am 15.3.2006, zu zahlen, solange das Gericht nichts anderes bestimmt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind in einem Rechtsstreit jedoch nicht mehr als 48 Monatsraten zu zahlen.
Die Folgeraten sind jeweils zum 15. eines Monats zu zahlen.
Eine Zahlungsaufforderung wird dem Zahlungspflichtigen in Kürze übersandt werden.
II. Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
III. Die Gebühr gem. 1811 KV (Anlage 1 zu § 3 Abs 2 GKG) wird auf 25 Euro ermäßigt.
Gründe
- 1
Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers war teilweise stattzugeben, soweit die Höhe der zu zahlenden monatlichen Rate auf 45 Euro herabzusetzen war.
- 2
Zugunsten des Antragstellers war zu berücksichtigen, dass dessen Einkommen in Höhe von 322,11 Euro aufgrund einer Berufstätigkeit erzielt wird. Nach § 115 Abs. 1 Ziff 1 ZPO in Verbindung mit § 82 Abs. 3 SGB XII waren daher 30 % dieses Betrages von dem anrechenbaren Einkommen abzusetzen (Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl. Rn 25). Dies sind 96,63 Euro.
- 3
Im übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
- 4
Als Einkommen der Ehefrau war ein Betrag von 468,77 Euro zugrundezulegen, so dass insoweit kein weiterer Freibetrag anzurechnen ist. Aus dem vorgelegten Bescheid vom 10.6.2005 ergibt sich, dass die Leistungen in dieser Höhe festgesetzt worden waren. Die von dem Antragsteller angeführte Ermäßigung auf 302,03 Euro erfolgte erst mit Bescheid vom 14.2.2006, also nach Erlass des die Ratenzahlung anordnenden Beschlusses vom 8.2.2006. Nachträgliche Änderungen sind nicht mit der sofortigen Beschwerde sondern mit einem Antrag gem. § 120 Abs. 5 ZPO auf Herabsetzung der Raten geltend zu machen, über den nicht das Beschwerdegericht sondern die Vorinstanz zu entscheiden hat (Zöller-Philippi a.a.O. § 127, Rn 43).
- 5
Soweit der Antragsteller am 1.3.2006 zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt hat, er bitte um Berücksichtigung dieser Änderung wird die Vorinstanz zu entscheiden haben, ob es sich hierbei möglicherweise um einen Antrag nach § 120 Abs. 5 ZPO handelt.
- 6
Schließlich sind Mietzahlungen zugunsten des Antragstellers nur in Höhe von 215,00 Euro zu berücksichtigen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Gesamtmiethöhe 325,00 Euro beträgt. Da aber auch die Ehefrau über ein eigenes Einkommen verfügt, sind die Unterkunftskosten grundsätzlich nach Kopfteilen zu verteilen. Da hier ein geringeres Einkommen auf Seiten der Ehefrau vorhanden ist, ist eine Aufteilung von ca 2/3 zu 1/3 angemessen (siehe OLG Koblenz FamRZ 2000, 1093).
- 7
Demnach ergibt sich folgendes anrechenbares Einkommen:
- 8
Einkommen insgesamt
809,11 Euro
Freibetrag Partei
-380,00 Euro
Abzug § 82 III SGB XII
-96,63 Euro
Miete (anteilig)
-215,00 Euro
Verbleiben
117,48 Euro
Abgerundet
117,00 Euro
- 9
Gem. § 115 Abs 2 ZPO ist mithin eine Rate von 45 Euro mtl zu zahlen.
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