Beschluss vom Landgericht Koblenz (8. Zivilkammer) - 8 OH 41/03

Tenor

Der Antrag der Streitverkündeten, den Antragsgegnern die Kosten der Streitverkündeten aufzuerlegen wird, wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Antragsgegner haben mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2004 unter anderem der Fa. ... - Streitverkündete zu 2.) - den Streit verkündet, mit der Aufforderung dem Verfahren auf Seiten der Antragsgegner beizutreten. Die Streitverkündete ist mit Schriftsatz vom 15. November 2004 dem Verfahren beigetreten, jedoch auf Seiten der Antragsteller. Das selbständige Beweisverfahren ist beendet. Die Parteien haben sich außergerichtlich verglichen. In diesen Vergleich war die Streitverkündete nicht einbezogen.

2

Der Antrag der Streitverkündeten vom 16. Januar 2006 den Antragstellern eine Frist zur Klageerhebung gegen die Antragsgegner zu setzen wurde mit Beschluss vom 08. Februar 2006 als unzulässig zurückgewiesen.

3

Nunmehr beantragt die Streitverkündete analog §§ 91 a, 269 Abs. 4 ZPO den Antragsgegnern die Kosten der Streitverkündeten aufzuerlegen (Bl. 106 GA).

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Der Antrag ist unzulässig.

5

Die Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren ist zulässig (BGH VII ZR 108/95 = BauR 1997, 347). Der beigetretene Nebenintervenient hat die Rechte derjenigen Partei, der er beigetreten ist (grundlegend zu diesem Thema Knacke, Jahrbuch BauR 2002, 329). Es ist zwischenzeitlich auch anerkannt, dass durch eine isolierte Kostenentscheidung, die ansonsten im selbständigen Beweisverfahren nicht vorgesehen ist, den Antragstellern entsprechend § 269 Abs. III Satz 2 ZPO die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen sind, wenn diese den Antrag auf Durchführung des Beweisverfahrens zurückgenommen haben (OLG München, BauR 1998, 592).

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Dies trifft aber nicht den vorliegenden Fall.

7

Hier haben die Parteien nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen. Eine nachträgliche gerichtliche Kostenentscheidung bei einem außergerichtlichen Vergleich ist gesetzlich nicht vorgesehen (KG MDR 1998, 70).

8

Eine Hauptsacheklage mit einer entsprechenden Kostenentscheidung, die auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens mit umfassen würde, ist nicht mehr möglich. Die Nebenintervenientin ist vorliegend zudem auf Seiten der Antragsteller dem Verfahren beigetreten. Eine analoge Anwendung des § 269 ZPO scheitert bereits, weil die Antragsteller selbst keinen Erstattungsanspruch nach dieser Vorschrift haben. Die Rechte der beigetretenen Streitverkündeten sind nämlich nicht weitergehend als die der unterstützenden Partei.

9

Eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Verfahrensbeteiligten (§ 91 a ZPO) liegt zudem nicht vor und ist auch nicht mehr möglich. Das selbständige Beweisverfahren ist bereits mit Verfügung vom 06. Mai 2005 beendet (Bl. 85 GA). Ein danach getroffener außergerichtlicher Vergleich ist für das Verfahren ohne jeglichen Belang.

10

Hieraus folgt, dass der Nebenintervenientin keine isolierte Kostenentscheidung zusteht.

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