Beschluss vom Landgericht Koblenz (2. Zivilkammer) - 2 T 237/06
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Sinzig vom 13. März 2006 (Az.: 6 M 2523/05) aufgehoben.
2. Die Beschwerde der Gläubigerin gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers ... in ... vom 20. Juni 2005 und vom 14. September 2005 wird zurückgewiesen.
3. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
- 1
1. Die Gläubigerin betrieb die Räumungsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Sinzig vom 16. März 2005 (Az.: 14 C 1138/04). Der Gerichtsvollzieher führte die Räumung im Auftrag der Gläubigerin mit Hilfe eines Speditionsunternehmens durch. Mit den beiden Kostenrechnungen vom 20. Juni 2005 und vom 14. September 2005 stellte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin insgesamt 3.149,79 EUR in Rechnung. Darin enthalten sind zwei Rechnungen der Firma ... vom 17. Juni 2005 (Bl. 8 d. A.) über 1.840,11 EUR und vom 14. August 2005 (Bl. 11 d. A.) über 1.204,08 EUR. Mit dieser letzten Rechnung berechnete die Firma ... Kosten für Entsorgung des zuvor eingelagerten Räumungsgutes.
- 2
Mit der Erinnerung vom 10. November 2005 wandte sich die Gläubigerin gegen die Auferlegung von Einlagerungs- und Entsorgungskosten. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht der Erinnerung teilweise - im Hinblick auf die berechneten Entsorgungskosten - in Höhe von 1.204,08 EUR stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Gläubigerin treffe keine Haftung für die Vernichtung des Umzugsgutes als Folgekosten der Räumung.
- 3
Gegen diesen Beschluss wendet sich nun der Vertreter der Staatskasse mit seiner Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
- 4
Der Gerichtsvollzieher hat zunächst in eigenem Namen ebenfalls Beschwerde erhoben, diese aber nach einem Hinweis der Kammer zurückgenommen.
- 5
2. Die Beschwerde der Staatskasse ist zulässig (§§ 5 Abs. 2 GvKostG in Verbindung mit 66 Abs. 2 Satz 1 GKG), sie führt auch in der Sache zum Erfolg. Die Gläubigerin ist einstandspflichtig für die Kosten der Entsorgung und Vernichtung des Räumungsgutes.
- 6
a) Bei der Räumung von Grundstücken schafft der Gerichtsvollzieher bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, weg und stellt sie dem Schuldner zur Verfügung (§ 885 Abs. 2 ZPO). Ist der Schuldner nicht anwesend, hat der Gerichtsvollzieher diese Sachen auf Kosten des Schuldners in Verwahrung zu geben (§ 885 Abs. 4 ZPO). Nach einer Einlagerungsfrist von 2 Monaten seit der Räumung verwertet der Gerichtsvollzieher die eingelagerten Sachen des Schuldners. Unverwertbare Sachen werden dabei vernichtet (§ 885 Abs. 4 ZPO).
- 7
b) § 885 Abs. 3 ZPO ("auf Kosten des Schuldners") regelt dabei nur die Kostentragungspflicht im Innenverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner (§ 788 Abs. 1 ZPO), er bestimmt nicht die Frage, wer dem Gerichtsvollzieher gegenüber zur Kostentragung verpflichtet ist. Diese Frage richtet sich allein nach den Vorschriften des Gesetzes über die Kosten der Gerichtsvollzieher (GvKostG):
- 8
Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GvKostG sind Kostenschuldner sowohl der Gläubiger, als auch der Vollstreckungsschuldner. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner (§ 13 Abs. 2 GvKostG). Auszugehen ist dabei vom "Veranlasserprinzip". Der Gläubiger, der die Hilfe des Gerichtsvollziehers in Anspruch nimmt, haftet deshalb grundsätzlich für alle Kosten, die durch diese Inanspruchnahme entstehen.
- 9
c) Ob zu den Kosten, für die der Gläubiger im Rahmen seines "Auftrages" haftet, auch diejenigen gehören, die durch Entsorgung oder Verwertung des eingelagerten Räumungsgutes entstehen, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten.
- 10
Nach einer Auffassung haftet der Gläubiger nicht für diese Kosten, weil sie nicht "Kosten der Zwangsvollstreckung" seien, sondern nur anlässlich der Zwangsvollstreckung (mittelbar) entstünden. Die Entsorgung geschehe nicht im Auftrag des Gläubigers und diene auch nicht seinen Interessen. Sie geschehe alleine, um die Interessen des Vollstreckungsschuldners zu wahren. Diesen sei jedoch der Gläubiger seinerseits nicht verpflichtet (vgl. Zöller-Stöber, 24. Aufl., § 885 Rdnr. 29; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, § 885 ZPO, Rdnr. 23; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 13 GvKostG, Rdnr. 6; Landgericht Duisburg, NZM 1998, 303; Landgericht Frankfurt am Main, DGVZ 2002, 76).
- 11
Nach einer zweiten Auffassung haftet der Gläubiger für sämtliche durch seinen Vollstreckungsauftrag entstandenen Folgekosten, insbesondere auch für die durch die Verwertung oder Entsorgung des Räumungsgutes entstandenen Kosten (Schilken in Münchener Kommentar, § 885 ZPO, Rdnr. 35; Musilak, 4. Aufl., § 885 ZPO, Rdnr. 18; Gottwald, Zwangsvollstreckung, 5. Aufl., § 885 ZPO, Rdnr. 27; Mümmler, JurBüro 1995, 552, OLG Karlsruhe, Rechtspfleger 1974, 408; Landgericht Hamburg, DGVZ 1983, 124, Landgericht Osnabrück, Rechtspfleger 1979, 351; Landgericht Koblenz, JurBüro 1995, 551; Amtsgericht Tempelhof, JurBüro 1993, 173).
- 12
Dieser Auffassung folgt auch die Kammer. Wie der Gerichtsvollzieher bei einer Wohnungsräumung zu verfahren hat, bestimmt § 885 ZPO. Dieses Verfahren hat der Gläubiger mit seinem Vollstreckungsauftrag in Gang gesetzt. Für sämtliche Vollstreckungsakte ist er gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG als Auftraggeber Kostenschuldner. Dass Verwertung bzw. Entsorgung in erster Linie den Interessen des Schuldners (seinem Eigentumsschutz) dienen sollen, hindert nicht, die angefallenen Kosten dem Gläubiger aufzuerlegen (ob dieser dem Schuldner gegenüber einen Kostenerstattungsanspruch hat, war hier nicht zu entscheiden). Sowohl die Einlagerung, als auch die Verwertung des Räumungsgutes zum Schutz des Eigentums des Schuldners entspringen letztlich dem Übermaßverbot, das der Gläubiger - dürfte er die Zwangsvollstreckung selbst vornehmen - ebenso wie der Gerichtsvollzieher zu beachten hätte. Eine Trennung der Kostentragungspflicht dergestalt durchzuführen, dass der Gläubiger zwar für die Kosten der Einlagerung, nicht aber für die Kosten der Entsorgung haftet (so Landgericht Duisburg, a.a.O.) erscheint nicht sachgerecht und findet im Übrigen auch im Gesetz keine Stütze. Es bleibt dabei, dass beide Kostenarten durch den Vollstreckungsauftrag entstanden sind und deshalb dem Gläubiger als Kostenschuldner anheim fallen.
- 13
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 8 GKG.
- 14
Die weitere Beschwerde war zuzulassen, denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 5 Abs. 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.