Beschluss vom Landgericht Koblenz (2. Zivilkammer) - 2 T 258/06

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Altenkirchen vom 19. Januar 2006 (Az.: 4 XVII 65/01) aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

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1. Für die Betroffene besteht seit dem Jahre 2001 eine Betreuung. Die Beteiligte zu 1) ist zur Berufsbetreuerin bestellt. In den vergangenen Jahren wurden aus der Staatskasse Betreuervergütungen in Höhe von insgesamt ca. 13.000,00 EUR gezahlt.

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Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht monatliche Ratenzahlungen der Betroffenen in Höhe von 250,00 EUR ab dem 1. Februar 2006 angeordnet. Aufgrund des monatlichen Einkommens der Betroffenen und ihres Ehemannes sei sie zu Ratenzahlungen in dieser Höhe in der Lage. Berechnet hat das Amtsgericht die Leistungsfähigkeit der Betroffenen wie folgt:

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a)  

Monatliche Einkünfte der Betroffenen:

1.200,11 EUR

Monatliche Einkünfte des Ehegatten:

   608,96 EUR

1.809,07 EUR

b)

Geschütztes Einkommen:

Grundfreibetrag (§ 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII):

690,00 EUR

Kosten der Unterkunft (Darlehenstilgung):

352,16 EUR

Familienzuschlag (§ 85 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII):   

242,00 EUR

Krankenversicherung:

   134,14 EUR

1.418,30 EUR

c)

Differenz von a) und b):

390,77 EUR

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Hiergegen wendet sich nun die Betroffene mit ihrer sofortigen Beschwerde. Die Kammer hat den Vertreter der Staatskasse angehört. Auf dessen Stellungnahme vom 6. April 2006 wird verwiesen.

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2. Die sofortige Beschwerde der Betroffenen ist zulässig (§§ 69 e Abs. 1, 56 g Abs. 5, 22 Abs. 1 FGG), sie führt auch in der Sache zum Erfolg. Die Betroffene ist nicht leistungsfähig, ein Erstattungsanspruch der Staatskasse gegen sie besteht nicht:

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a) Gemäß §§ 1908 i Abs. 1, 1836 e Abs. 1 BGB gehen die Vergütungsforderungen des Berufsbetreuers gegen den Betreuten auf die Staatskasse über, soweit diese die Ansprüche des Betreuers befriedigt. Die Ansprüche erlöschen 10 Jahre, nachdem sie von der Staatskasse beglichen worden sind. Gemäß §§ 1908 i Abs. 1, 1836 c Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 56 g Abs. 1 Satz 2 FGG bestimmt das Vormundschaftsgericht Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen, die der Betreute an die Staatskasse zu leisten hat. Voraussetzung der Ratenzahlung ist die Leistungsfähigkeit des Betreuten nach Maßgabe des § 1836 c BGB.

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b) Das maßgebliche Einkommen der Betroffenen und ihres Ehemannes gemäß § 1836 c Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 85 Abs. 1 SGB XII hat das Amtsgericht richtig berechnet. Das Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten ist dabei hinzuzurechnen.

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c) Gemäß § 1836 c Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 85 Abs. 1 SGB XII darf das monatliche Einkommen zur Deckung der Betreuungskosten in dem Umfang, in dem es die in § 85 Abs. 1 SGB XII bestimmte Einkommensgrenze nicht übersteigt, nicht verwendet werden. Das Amtsgericht hat diese Einkommensgrenze mit 1.418,30 EUR berechnet. Nicht bedacht hat es dabei, dass zu den Kosten der Unterkunft auch Kosten für Heizenergie gehören, die den hier eingestellten Zinszahlungen hinzugerechnet werden müssen (§ 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII). Wie hoch diese Kosten für die Betroffene tatsächlich sind, hat das Amtsgericht nicht ermittelt. Im Ergebnis kommt es darauf aber nicht entscheidend an (siehe unten d).

9

d) Gemäß § 1836 c Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 87 Abs. 1 SGB XII darf das somit errechnete "freie" Einkommen aber nur in dem Umfang zur Deckung der Betreuungskosten herangezogen werden, soweit es im Rahmen eines an gemessenen Umfanges zuzumuten ist. Hier zu berücksichtigen, dass die Betroffene Schulden hat und - seit Beginn des Betreuungszeitraums - monatliche Tilgungsleistungen erbringt. Alleine der Bericht der Betreuerin vom 14. August 2005 weist insoweit monatliche Tilgungsbeträge für Darlehen in Höhe von 544,34 EUR auf. Dabei ist ein Teilbetrag (352,16 EUR) bereits für die Kosten der Unterkunft berücksichtigt. Es bleiben zu berücksichtigen monatliche Belastungen in Höhe von 192,18 EUR.

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e) Von dem vom Amtsgericht errechneten Betrag in Höhe von 390,77 EUR sind vorab 192,18 EUR abzuziehen. Es verbleibt ein Betrag von monatlich 198,59 EUR. Berücksichtigt man zusätzlich angemessene Kosten für Heizenergie (geschätzt ca. 100,00 EUR) verbleibt kein zumutbarer "freier" Betrag zur Deckung der Betreuungskosten.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 Abs. 1 Satz 2 KostO, 13 a FGG.

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Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, denn die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG).

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