Beschluss vom Landgericht Koblenz (2. Strafkammer) - 2 Qs 17/06

Tenor

I. Die Anträge des Angeklagten ... und der Angeklagten ... auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Rechtspflegers des Amtsgerichts Betzdorf vom 19.01.2006 ... und vom ... 24.01.2006 (...) werden als unbegründet verworfen.

II. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten ... gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers des Amtsgerichts Betzdorf vom 19.01.2006 und die sofortige Beschwerde der Angeklagten ... gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers des Amtsgerichts Betzdorf vom 24.01.2006 werden kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Angeklagten wurden durch Urteil des Amtsgerichts - Jugendrichter - Betzdorf vom 16.08.2005 vom Vorwurf der falschen Verdächtigung freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt.

2

Das Urteil ist nach Rücknahme der seitens der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufung seit dem 21.10.2005 rechtskräftig. Mit Eingang am 30.08.2005 beantragten jeweils die Verteidigerin des Angeklagten ... und der Verteidiger der Angeklagten ... die notwendigen Auslagen erster Instanz des Angeklagten ... mit insgesamt 910,60 EUR und die der Angeklagten ... mit insgesamt 949,87 EUR festzusetzen, zur Sachdarstellung wird insoweit auf die in den Antragsschriften enthaltenen Gebührenaufstellungen (Bl. 152 und 160 d. A.) Bezug genommen.

3

Mit Eingang am 08.11.2005 beantragten die Verteidiger beider Angeklagten die Festsetzung der notwendigen Auslagen der Angeklagten zweiter Instanz jeweils in Höhe von 336,40 EUR. Zur Sachdarstellung wird insoweit auf die in den Antragsschriften enthaltenen Gebührenaufstellungen (Bl. 167 und 169 d. A.) Bezug genommen.

4

Mit angefochtenem Beschluß vom 19.01.2006 - zugestellt am 31.01.2006 - setzte der Rechtspfleger des Amtsgerichts Betzdorf die notwendigen Auslagen erster Instanz des Angeklagten ... auf insgesamt 562,60 EUR fest und wies die Festsetzung der notwendigen Auslagen zweiter Instanz zurück, weil eine Tätigkeit eines Verteidigers hinsichtlich der nur fristwahrend und ohne Begründung eingelegten und auch ohne Begründung zurückgenommenen Berufung der Staatsanwaltschaft nicht erforderlich und aus den Gerichtsakten zudem nicht ersichtlich sei.

5

Gegen diesen Beschluß legte die Verteidigerin des Angeklagten ... mit Eingang per Fax am 14.02.2006 sofortige Beschwerde ein.

6

Mit angefochtenem Beschluß vom 24.01.2006 - zugestellt am 31.01.2006 - setzte der Rechtspfleger des Amtsgerichts Betzdorf die notwendigen Auslagen erster Instanz der Angeklagten ... auf insgesamt 601,87 EUR fest und wies die Festsetzung der notwendigen Auslagen zweiter Instanz zurück, weil eine Tätigkeit eines Verteidigers hinsichtlich der nur fristwahrend und ohne Begründung eingelegten und auch ohne Begründung zurückgenommenen Berufung der Staatsanwaltschaft nicht erforderlich und aus den Gerichtsakten zudem nicht ersichtlich sei. Gegen diesen Beschluß legte Rechtsanwalt ... für den Verteidiger der Angeklagten ... mit Eingang per Fax am 14.02.2006 sofortige Beschwerde ein.

7

Mit Eingang am 15.02.2006 beantragte die Verteidigerin des Angeklagten ... und mit Eingang am 16.02.2006 beantragte der Verteidiger der Angeklagten ... jeweils vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich der Frist für die sofortige Beschwerde und begründeten den Antrag mit der in ständiger Übung vertretenen Auffassung der Oberlandesgerichte Düsseldorf und München und des Landgerichts Frankenthal, wonach von einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen auszugehen sei. Nach Ansicht des OLG München (StV 2001, 633) sei der Kostenfestsetzungsbeschluß mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die auf die Dauer der Rechtsmittelfrist hinweise. Beim Fehlen einer solchen Rechtsmittelbelehrung sei - wie hier - die Versäumung der Frist unverschuldet und daher Wiedereinsetzung zu gewähren.

8

Die Frist des § 311 Abs. 2 StPO für die Einlegung der sofortigen Beschwerde beider Angeklagten gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse begann gemäß § 35 Abs. 2 StPO mit deren Zustellung jeweils am 31.01.2006, einem Dienstag und lief gemäß § 43 Abs. 1 StPO am darauffolgenden Dienstag, dem 07.02.2006 ab. Bei Eingang der sofortigen Beschwerden der Angeklagten beim Amtsgericht Betzdorf jeweils per Fax am 14.02.2006 war diese Frist versäumt.

9

Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

10

Die Angeklagten waren nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert.

11

Mit Beschluß vom 27.11.2002 hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshof folgendes ausgeführt:

12

"Aus § 464b StPO ergibt sich nicht, dass eine Rechtsbeschwerde in strafprozessualen Kostenfestsetzungsverfahren statthaft ist. Nach Satz 3 dieser Bestimmung sind auf das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung die Vorschriften der Zivilprozessordnung (nur) entsprechend anzuwenden. Deshalb finden auf das Verfahren (§§ 103ff. ZPO) und die Vollstreckung (§§ 794ff. ZPO) der Kostenfestsetzung die Vorschriften der Zivilprozessordnung lediglich insoweit Anwendung, als sie strafprozessualen Prinzipien nicht widersprechen. Demgemäß werden für das Beschwerdeverfahren - auch für den Ausschluss einer weiteren Beschwerde (§ 310 II StPO) - überwiegend die §§ 304ff. StPO und nicht die entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung für anwendbar erachtet (vgl. u. a. OLG Karlsruhe , NStZ-RR 2000, 254; KG , Rpfleger 2000, 38; OLG Düsseldorf , Rpfleger 2000, 126; OLG Düsseldorf , NStE Nr. 2 zu § 464b StPO; OLG Stuttgart , MDR 1975, 248; OLG Saarbrücken , Rpfleger 1960, 342; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 464b Rdnrn. 6ff.; Stöckel , in: KMR-StPO, § 464b Rdnrn. 4 u. 25, jew. auch mit Nachw. zur Gegenmeinung). Schon von daher kommt eine Geltung der Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde (§§ 574ff. ZPO) nicht in Betracht."

13

Die Entscheidung ist veröffentlicht in der NJW 2003, S. 763.

14

In einem in der NJW 2005 S. 917-918 veröffentlichten Beschluß des 1. Strafsenat des OLG Koblenz folgendes ausgeführt:

15

"Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 48, 106 = NJW 2003, 763 = Rpfleger 2003, 209) an, wonach auf das Verfahren (§§ 103ff. ZPO) und die Vollstreckung (§§ 794ff. ZPO) der Kostenfestsetzung die ZPO-Vorschriften lediglich insoweit Anwendung finden, als sie strafprozessualen Prinzipien nicht widersprechen. Demgemäß sind für das Beschwerdeverfahren - und auch für den Ausschluß der weiteren Beschwerde (§ 310 II StPO) - die §§ 304ff. StPO und nicht die entsprechenden Vorschriften der ZPO anwendbar (BGHSt 48, 106 = NJW 2003, 763 = Rpfleger 2003, 209; OLG Düsseldorf ( 2. Strafsenat ) Rpfleger 2004, 120, u. Rpfleger 2000, 126; OLG Celle, Rpfleger 2001, 97; OLG Dresden, Rpfleger 2001, 634; KG , Rpfleger 2000, 38; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2000, 254 = Rpfleger 2000, 124; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 464b Rdnr. 7 m.w.Nachw.). Deshalb finden § 568 ZPO ebenso wie die §§ 574ff. ZPO (neu eingeführtes Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde) keine Anwendung. Für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gilt auch nicht die Zwei-Wochen-Frist des § 569 I 1 ZPO, sondern die Wochenfrist nach § 311 II 1 StPO. Der Senat gibt seine abweichende Rechtsprechung (Rpfleger 2000, 126) auf. Der 2. Strafsenat des OLG Koblenz hat auf Anfrage mitgeteilt, dass auch er an seiner bisherigen abweichenden Rechtsprechung (vgl. z. B. Beschl. v. 18. 10. 1999 - 2 Ws 638/99) nicht länger festhalten wird."

16

Die Kammer folgt in dieser Frage der Rechtsprechung des BGH und der beiden Strafsenate des OLG Koblenz und geht von der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 S. 1 StPO für die Einlegung der sofortigen Beschwerde aus.

17

Die Versäumung dieser Frist beruht auf einer vorwerfbaren Unkenntnis der beiden Verteidiger von der spätestens seit 2003 veröffentlichten höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH und von der seit 2005 veröffentlichten Änderung der Rechtsprechung des OLG Koblenz. Der Verteidiger hat sich wie jeder Rechtsanwalt aus den allgemein zugänglichen Quellen über die aktuelle Rechtsprechung informiert zu halten. Tut er dies nicht, wie offensichtlich die Verteidiger der beiden Angeklagten in der hier entscheidenden Frage, trifft ihn ein Verschulden. Das Verschulden ihrer Verteidiger ist den Angeklagten nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen, der jedenfalls im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO nicht im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis eines sich verteidigenden Beschuldigten verdrängt wird (Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 44 Rn. 19 und § 464b Rn. 7).

18

Angesichts dessen, daß sowohl die oben zitierten Entscheidungen des BGH als auch des OLG Koblenz bei Erlaß der angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse bereits längere Zeit veröffentlicht waren, bestand auch kein Anlaß für den Rechtspfleger des Amtsgerichts Betzdorf, bei Erteilung der Rechtsmittelbelehrung auf die Dauer der Rechtsmittelfrist einzugehen. Ohnehin ist es nicht Sache des Ausgangsgericht, über die - der Auslegung bedürftige - Dauer der Auslegung bedürftige - Dauer der Rechtsmittelfrist zu entscheiden. Die Kammer folgt auch insoweit nicht der Ansicht des OLG München (StV 2001, 633).

19

Da den Angeklagten somit die Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zu versagen war, sind zugleich ihre Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

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