Urteil vom Landgericht Koblenz (15. Zivilkammer) - 15 O 581/05
Tenor
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger macht aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatz aus steuerlicher Fehlberatung geltend.
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Die Beklagte zu 1) betreibt ein Steuerberaterbüro, das von den Beklagten zu 2) und 3) geführt wird. Die Beklagten zu 2) und 3) sind die geschäftsführenden Gesellschafterinnen der Beklagten zu 1).
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Die Beklagte zu 2) beriet den Kläger und dessen Ehefrau S.K. seit Anfang der 80er Jahre steuerlich. Im Frühjahr 1990 suchten der Kläger und seine Ehefrau das Büro der Beklagten auf, da Frau K. beabsichtigte, eine Firma mit dem Betriebszweck „Verkauf und Reparatur von Kompressoren und Zubehör“ zu gründen. Dabei war geplant, dass der Kläger den technischen Bereich des neuen Betriebes eigenverantwortlich leiten und seine Ehefrau das Unternehmen im kaufmännischen Bereich führen sollte. In der Folgezeit wurde das Unternehmen wie beabsichtigt gegründet und der Kläger von seiner Ehefrau mit Wirkung zum 01. Mai 1991 als technischer Angestellter mit schriftlichem Arbeitsvertrag eingestellt. Dem entsprechend wurden auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt.
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Den Ratschlag, einen Rechtsanwalt hinsichtlich der das neue Unternehmen betreffenden sozialversicherungsrechtlichen Fragen zu konsultieren, erteilte dem Kläger und seiner Ehefrau keiner der Beklagten.
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Im Jahre 2004 kam es dann zu einer Überprüfung der Sozialversicherungspflichtigkeit des klägerischen Beschäftigungsverhältnisses aufgrund derer die Techniker Krankenkasse mit Bescheid vom 11. November 2004 feststellte, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis des Klägers mit seiner Ehefrau als Inhaberin der Firma D.-K. zu keiner Zeit vorgelegen hatte. Darauf hin zahlte die Bundesagentur für Arbeit die für den Kläger geleisteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum ab dem 01. Dezember 1999 zurück; hinsichtlich der vor diesem Datum geleisteten Beiträge berief sich die Agentur für Arbeit auf die Einrede der Verjährung.
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Unter dem 28. Dezember 2005 trat die Ehefrau des Klägers die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche, soweit sie ihr als Inhaberin der Firma D.-K. zustanden, an den dies annehmenden Kläger ab.
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Der Kläger trägt vor, er und seine Ehefrau hätten der Beklagten zu 2), die - insoweit unstreitig - zugesagt habe, sie bezüglich des neu zu gründenden Unternehmens steuerlich und hinsichtlich betriebswirtschaftlicher Fragen zu beraten, mitgeteilt, dass er, der Kläger, den technischen Bereich des neuen Betriebes eigenverantwortlich leiten sollte. Sie hätten die Beklagte zu 2) auch darauf hingewiesen, dass er die ihm obliegenden Tätigkeiten eigenverantwortlich ausführen sollte, ohne insoweit Weisungen seiner Ehefrau zu unterliegen. Dennoch habe die Beklagte zu 2) ihm und seiner Ehefrau geraten, sein Beschäftigungsverhältnis mit dem zu gründenden Unternehmen als Arbeitsverhältnis unter Verwendung eines Formulararbeitsvertrages auszugestalten. Nach dem Ausfüllen eines solchen Formulararbeitsvertrages habe die Beklagte diesen überprüft und für in Ordnung befunden. In der Folgezeit habe die Beklagte zu 2) unter Anderem die Lohnbuchhaltung des Unternehmens seiner Ehefrau geführt und in diesem Rahmen die Abführung von ihn betreffenden Sozialversicherungsbeiträgen veranlasst. Dabei sei ihr bekannt gewesen, dass er mit seiner Ehefrau vereinbart hatte, dass ihm eine Tantieme in Höhe von 15 % des Jahresgewinnes der Firma K. vor Gewerbesteuer zustehen sollte und dass er für das neue Unternehmen eine Bürgschaftsverpflichtung in Höhe von rund 131.000,00 € eingegangen war.
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Er ist der Ansicht, die Beklagten seien ihm zum Ersatz der im Zeitraum vom 01. Mai 1991 bis zum 30. November 1999 geleisteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die er aufgrund der Falschberatung durch die Beklagte zu 2) gezahlt habe und nunmehr - aufgrund der eingetretenen Verjährung - nicht mehr erstattet verlangen könne.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihm 22.079,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
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a.
1.095,19 € seit dem 02.01.1992
b.
1.642,78 € seit dem 02.01.1993
c.
1.954,16 € seit dem 02.01.1994
d.
1.954,16 € seit dem 02.01.1995
e.
3.110,70 € seit dem 02.01.1996
f.
3.107,38 € seit dem 02.01.1997
g.
3.052,77 € seit dem 02.01.1998
h.
3.055,40 € seit dem 02.01.1999
i.
3.107,38 € seit dem 02.01.2000
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zu zahlen,
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2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dazu verpflichtet sind, ihm und Frau S.K. als Inhaberin der Firma D.-K. diejenigen Schäden zu erstatten, die ihnen entstanden sind und noch entstehen, soweit sie über den Klageantrag zu 1) hinausgehen und darauf beruhen, dass die Beklagte zu 2) den Kläger und die Firma D.-K. veranlasst hat, das in dem Zeitraum vom 01.05.1991 bis 30.11.1999 Sozialversicherungsbeiträge von der Firma D.-K. für die Arbeitslosenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) an die Bundesanstalt für Arbeit abgeführt wurden,
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3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 659,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie tragen vor, bei Abschluss des streitgegenständlichen Arbeitsvertrages hätten objektiv die vom Kläger angeführten Indizien für eine Unternehmerschaft des Klägers nicht vorgelegen. Die Lohnbuchhaltung sei im Übrigen bis zum April des Jahres 2000 von der Ehefrau des Klägers selbstständig durchgeführt worden. Erst nach diesem Zeitpunkt sei die Lohnbuchhaltung von der Beklagten zu 2) übernommen worden. Auch die Lohnsteuerprüfungen seien bis April 2000 allein von der Ehefrau des Klägers begleitet worden. Die Beklagte zu 2) habe auch nicht den Inhalt eines mit dem Kläger zu schließenden Arbeitsvertrages empfohlen. Sie habe auch nicht empfohlen, das betreffende Beschäftigungsverhältnis als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis auszugestalten.
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Die Beklagten haben im Übrigen die Einrede der Verjährung erhoben.
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Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 23. August 2006 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Dem Kläger stehen die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Schadensersatz- und Feststellungsansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
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Mögliche Schadensersatzansprüche des Klägers sind nämlich jedenfalls verjährt.
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Nach dem - im vorliegenden Fall gemäß Art. 229 § 12 EGBGB weiter anwendbaren - § 68 StBerG a.F. verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater bestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
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Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag seine Höhe auch noch nicht beziffert werden können. Des Weiteren ist der gegen den Steuerberater gerichtete Schadensersatzanspruch dann entstanden, wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne dass feststehen muss, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit der nicht fern liegenden Möglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist (BGHZ 114, 150, 152f; 119, 69, 70f.). Dabei hindert eine mögliche Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs den Verjährungsbeginn nicht (BGHZ 114, 150, 151; BGHZ 119, 69, 71).
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Nach diesen Grundsätzen ist eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage bereits mit den jeweiligen Beitragszahlungen im Zeitraum vom 01. Mai 1991 bis zum 30. November 1999 - und damit insgesamt vor dem 01. Dezember 1999 - eingetreten, weil die geleisteten Zahlungen zu diesen Zeitpunkten aus den Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau als Inhaberin der Firma D.-K. ausgeschieden waren. Dieser Vermögensschaden war auch nicht durch die Möglichkeit eines anderweitigen Ausgleichs ausgeschlossen. Die Beitragszahlungen wurden zwar zu Unrecht entrichtet und konnten deshalb nach §§ § 351 Abs. 1 SGB III i.V.m. § 26 Abs. 2 SGB IV zurück gefordert werden. Diesen Erstattungsanspruch kann der Schädiger dem Geschädigten jedoch grundsätzlich nicht entgegenhalten. Ein Schadensersatzanspruch wird nämlich in aller Regel gerade nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Geschädigte wegen eines entstandenen Vermögensnachteils auch an einen Dritten halten kann. Aus § 255 BGB ergibt sich vielmehr, dass der Geschädigte grundsätzlich auch dann den vollen Schadensersatz verlangen kann, wenn ihm zugleich ein Anspruch gegen einen Dritten zusteht (vgl. BGH, NJW 1993, 593, 594; Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl. 2005, Vorb v § 249, Rdnr. 19).
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Entgegen der Ansicht des Klägers stand ihm zum Zeitpunkt der Beitragsleistung auch keine vollwertige Gegenleistung zu, die den durch die Zahlung erlittenen Vermögensnachteil vollständig kompensierte. Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherungsträger stellen in der Regel keinen den Beiträgen der Höhe nach entsprechenden Vermögenszuwachs dar. Im Übrigen war der Kläger ja unstreitig nicht gesetzlich sozialversicherungspflichtig und daher auch nicht hinsichtlich der gesetzlichen Sozialversicherungen anspruchsberechtigt.
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Hinsichtlich des Beginns der Verjährung nach § 68 StBerG a.F. ist auch nicht auf den Zeitpunkt des Zugangs des für den Kläger und seine Ehefrau nachteiligen Bescheids der Agentur für Arbeit abzustellen. Die von der Rechtsprechung zur Verjährung von Steuerschäden aus steuerlichen Gestaltungsberatungen entwickelten Rechtsgrundsätze (vgl. BGHZ 119, 69, 73; 129, 386, 388; BGH, NJW 1992, 2766; NJW 1996, 1895; NJW 1998, 1488; WM 2003, 935, 939) sind auf den hier vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Der vorzitierten Rechtsprechung liegen nämlich im Regelfall solche Fallgestaltungen zu Grunde, in denen zunächst irgendwann ein Steuertatbestand verwirklicht wird, der jedoch nicht sofort zu einer unmittelbaren Vermögensminderung in Form einer Zahlung des Steuerpflichtigen führt. Das Vermögen des Mandanten erfährt dabei bis zur Festsetzung seitens der Finanzbehörde allenfalls eine Gefährdung, nicht aber eine Verschlechterung.Hier liegt der Fall indes anders, da der Kläger und seine Ehefrau bereits vor Zugang des Bescheides der Agentur für Arbeit Zahlungen leisteten, und damit schon zu diesem Zeitpunkt eine unmittelbare Verschlechterung ihrer Vermögenslage erfolgte.
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Dass die von der Rechtsprechung zur Verjährung von Steuerschäden aus steuerlichen Gestaltungsberatungen entwickelten Rechtsgrundsätze auf Beratungsfehler des Steuerberaters in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten anzuwenden sind, folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 2004 - IX ZR 246/02 - (NJW 2004, 1358). In der vorbezeichneten Entscheidung hat der 9. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs diese Frage nämlich ausdrücklich offen gelassen.
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Die klägerseits behaupteten Pflichtverletzungen sind auch nicht als wiederholte Verhaltensweisen selbstständiger Art, sondern vielmehr als einmalige Handlung, die eine dauernde Beeinträchtigung nach sich zieht, zu qualifizieren. Die den streitgegenständlichen Zahlungen vorangegangene Beratung, das Rechtsverhältnis zwischen der Firma K. und dem Kläger als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis in Form eines Arbeitsverhältnisses auszugestalten und die Unterlassung der Empfehlung, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, führte zu der dauerhaften Beeinträchtigung der Behandlung des Klägers als sozialversicherungspflichtig mit der Folge jeweiliger Beitragszahlungen. In einem solchen Fall entsteht der Anspruch auf Beseitigung oder Schadensersatz - mit der Folge des Verjährungsbeginns - bereits mit Beginn der Beeinträchtigung (vgl. MünchKomm-Grothe, BGB, 4. Aufl. 2003, § 199, Rdnr. 13).
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Nach alledem konnte die Klageerhebung am 30. Dezember 2006 weder die Primär- noch eine eventuelle Sekundärverjährung hemmen. Die Klage war daher abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
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Beschluss
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Der Streitwert wird auf 25.079,92 € (Antrag zu 1.): 22.079,92 €; Klageantrag zu 2.): 3.000,00 €; Antrag zu 3.): 0,00 € gem. § 43 Abs. 1 GKG) festgesetzt.
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