Beschluss vom Landgericht Koblenz (12. Zivilkammer) - 12 T 10/08

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Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Lahnstein vom 06. Juni 2007 - 2 C 846/06 - dahin abgeändert, dass die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf den Betrag von 918,68 EUR erhöht wird.

Gründe

1

Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien über den Wahrheitsgehalt von Äußerungen, die die Beklagte über den Kläger gemacht hatte. Das Amtsgericht hatte über die Streitfragen eine Beweiserhebung angeordnet und Termin zur Beweisaufnahme bestimmt. Vor Durchführung der Beweisaufnahme gab die Beklagte an, sie habe die streitgegenständliche Äußerung niemals in der Öffentlichkeit wiederholt und habe auch nicht vor, dieses zu tun. Sie habe nicht die Absicht eine derartige Behauptung nochmals aufzustellen. Daraufhin teilte der Kläger mit, dies sei ihm ausreichend und erklärte die Hauptsache für erledigt. Die Beklagte ihrerseits, vertreten durch den Beschwerdeführer, erklärte die wegen außergerichtlicher Anwaltskosten erhobene Widerklage für erledigt. Beide Parteien schlossen sich den Erledigungserklärungen der jeweiligen Gegenseite an mit der Folge, dass das Amtsgericht einen Kostenbeschluss nach § 91 a ZPO erließ.

2

Der Beklagten war unter Beiordnung des Beschwerdeführers Prozesskostenhilfe bewilligt worden.

3

Dieser machte nach Abschluss des Rechtsstreits seine Vergütung gegen die Staatskasse geltend und berechnete dabei u.a. eine Einigungsgebühr. Das Amtsgericht setzte mit dem angefochtenen Beschluss die zu erstattende Vergütung fest, allerdings ohne Berücksichtigung der Einigungsgebühr.

4

Gegen diese Absetzung wendet sich der Beschwerdeführer.

5

Die gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Dem Beschwerdeführer steht über den festgesetzten Betrag hinaus eine Einigungsgebühr zu.

6

Gemäß Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses (VV) als Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

7

Zwar ist anerkannt, dass eine übereinstimmende Erledigungserklärung gemäß § 91 a ZPO nicht ohne Weiteres eine Einigungsgebühr veranlasst. Dabei wird darauf abgestellt, dass übereinstimmende wirksame Erledigungserklärungen der Parteien als solche bloße Prozesshandlungen sind und lediglich die Rechtshängigkeit der bisher streitigen Ansprüche unmittelbar beenden (OLG Köln, MDR 2006, 539; Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage, VV 1000, Rdn. 27). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn sich die Parteien gleichzeitig über die in Frage stehenden materiell-rechtlichen Ansprüche einigen (OLG Köln a.a.O.; Hartmann a.a.O.; Gerold/Schmidt/von Eicken, RVG, 17. Auflage, VV 1000, Rdn. 70). Eben dies ist hier jedoch der Fall.

8

Bis zur Verhandlung vor dem Amtsgericht stritten die Parteien über den Wahrheitsgehalt der getätigten Äußerungen. Nach der Einlassung der Beklagten im Termin erzielten die Parteien die Einigkeit, dass diese Streitfrage nicht weiter geklärt werden, vielmehr der Klageanspruch nicht weiter verfolgt werden sollte. Im Gegenzug machte die Beklagte ihrerseits die Forderung gemäß der Widerklage nicht weiter geltend. Aufgrund der so erzielten Übereinstimmung erklärten beide Parteien die Hauptsache für erledigt.

9

Aus diesen Umständen aber ergibt sich eindeutig, dass diese Erledigungserklärungen das Ergebnis der zuvor getroffenen Einigung über die gegenseitigen materiellen Ansprüche darstellten. Der Beschwerdeführer verlangt deshalb zu Recht von der Staatskasse auch die Erstattung einer Einigungsgebühr.

10

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG).

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