Urteil vom Landgericht Köln - 89 O 63/01
Tenor
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 28.09.2001 - 89 O 63/01 - wird aufrecht erhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 49 % als Gesamtschuldner, im übrigen die Beklagte zu 1. alleine.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 64.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Lei-stung von Sicherheit in vorgenannter Höhe von 64.000,00 DM fortgesetzt werden.
Sicherheit kann auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürg-schaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 19.04.2001 vor dem Amtsgericht Köln eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. J GmbH mit Sitz in C (nachfolgend: Schuldnerin). Die Schuldnerin wurde von den beiden Beklagten mit Gesellschaftsvertrag vom 02.06.1998 - Urkunden-Nr.: #####/####vor Notar C in C2 - unter der Firmierung L gegründet. Auf das Stammkapital der Gesellschaft übernahm die Beklagte zu 1. eine Stammeinlage von 25.500,00 DM und die Beklagte zu 2. eine Stammeinlage von 24.500,00 DM. Gemäß § 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages waren die Stammeinlagen sofort in voller Höhe in Geld zu leisten.
3Zur ersten Geschäftsführerin wurde die damals 19 Jahre alte Beklagte zu 2., Enkelin der Beklagten zu 1., bestellt.
4Nach Umfirmierung in "LGmbH" wurde die Firma am 22.03.1999 im Handelsregister eingetragen. Letzte eingetragene Geschäftsführerin ist die Beklagte zu 1.. Die Eintragung datiert vom 04.01.2000 (Anlage K 4, Bl. 24 GA).
5Die Beklagte zu 2. übertrug ihre Geschäftsanteile mit Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 16.09.1999 (Anlage K 6, Bl. 29 - 31 GA) auf die Beklagte zu 1.. Diese übertrug am 11.09.2000 sämtliche Geschäftsanteile auf einen Herrn H, angeblich wohnhaft in Spanien. Zur Eintragung des Herrn H als Geschäftsführer im Handelsregister ist es nicht mehr gekommen. Am 16.09.2000, also fünf Tage nach der vorbezeichneten Übertragung der Geschäftsanteile, wurde Fremdantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gestellt.
6Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagten auf Zahlung der Stammeinlagen in Anspruch.
7Der Kläger hat beantragt,
8- Die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kläger 50.000,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 ab Rechtshängigkeit zu zahlen, und zwar in Höhe eines Teilbetrages von 24.500,00 DM als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 2..
- Die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an den Kläger 24.500,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 ab Rechtshängigkeit zu zahlen, und zwar in voller Höhe als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 1..
Durch Versäumnisurteil der Kammer vom 28.09.2001 (Bl. 83, 84 GA) sind die Beklagten antragsgemäß verurteilt worden.
10Der Kläger beantragt nunmehr,
11das Versäumnisurteil der Kammer vom 28.09.2001 - 89 O 63/01 - aufrecht zu erhalten.
12Die Beklagten beantragen,
13die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 28.09.2001 abzuweisen.
14Sie behaupten, die Beklagte zu 1. habe am 01.06.1998 die Stammeinlage von 25.500,00 DM in bar eingezahlt. Der Eingang des Betrages bei der GmbH folge auch aus dem Umstand, dass die GmbH im Juli 1998 eine komplette Büroeinrichtung für 27.260,00 DM brutto von der Beklagten zu 1. käuflich erworben habe und an die Beklagte zu 1. der Kaufpreis überwiesen worden sei. Darüber hinaus habe die Beklagte zu 1. am 07.08.1998 mit einer weiteren Bareinlage die Gehälter der Mitarbeiterin L für Juni und Juli 1998 in Höhe von 3.700,00 DM bezahlt. Schließlich habe sie am 06.08.1998 2.000,00 DM in die Kasse der GmbH einbezahlt. Letztlich seien am 21.08.1998 von dem Privatkonto der Beklagten zu 1. 10.000,00 DM auf das Konto der GmbH überwiesen worden.
15Die Beklagte zu 2. habe die Stammeinlage am 02.06.1998 in bar eingezahlt. Das Geld stamme aus einer Unterhaltsnachzahlung ihres Vaters für den Zeitraum August 1985 bis April 1992.
16Der Kläger ist diesem Vorbringen mit Schriftsatz vom 08.11.2001 (Bl. 106 - 109 d. A.), auf den voll inhaltlich Bezug genommen wird, entgegen getreten.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
19Das Versäumnisurteil der Kammer vom 28.09.2001 ist aufrecht zu erhalten. Die Beklagten haben den Nachweis, dass sie ihrer Einlagenpflicht nach §§ 19 Abs. 1, 16 Abs. 3 GmbHG nachgekommen sind, nicht zu erbringen vermocht.
20- Die Satzung der Beklagten sieht in § 3 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass die Stammeinlagen sofort in voller Höhe in Geld zu leisten sind. Danach befreien nur Bareinlagen von der Einlagenschuld (§§ 5 Abs. 4, 19 Abs. 5 GmbHG). Dass sie am 01.06.1998 eine Bareinzahlung in Höhe von 25.500,00 DM auf die Stammeinlage geleistet habe, hat die Beklagte zu 1. jedoch nicht zu beweisen vermocht. Durch die von ihr selbst unterzeichnete Quittung vom 01.06.1998 vermag die Beklagte zu 1. diesen Beweis aus mehreren Gründen nicht zu führen, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Quittung erst nachträglich erstellt worden ist. Zum einen ist die Quittung nicht von der ersten Geschäftsführerin der GmbH in Gründung, der Beklagten zu 2., sondern von der Beklagten zu 1. unterzeichnet worden. Es ist aber der Nachweis zu führen, dass sich die Geldeinlage in der freien Verfügung des Geschäftsführers befindet. Diesen Beweis vermag die Quittung aber schon nach ihrem Inhalt nicht zu erbringen.
Darüber hinaus kann der Nachweis der Einzahlung der Stammeinlage ohnehin nicht durch eine vorgelegte Quittung erbracht werden. Denn die Beweiskraft einer solchen Privaturkunde nach § 368 Satz 1 BGB beschränkt sich nach § 416 ZPO allein auf das Zeugnis für die Abgabe der beurkundeten Erklärung (vgl. OLG Dresden - 17 U 3742/99, InVO 2000, 302, 303). Der volle Beweis der Einzahlung der Stammeinlage ist vielmehr durch einen Einzahlungsbeleg oder eine entsprechende Bankbescheinigung zu erbringen (vgl. LG Erfurt in GmbH-Recht 1995, 454, 455 m.w.N.).
22Welche konkreten Bekundungen die Zeugin Frau L, bei der es sich um eine Mitarbeiterin der GmbH i. Gr. gehandelt haben soll, zur Zahlung der Stammeinlage soll machen können, trägt die Beklagte zu 1. nicht vor. Dazu bestand aber schon deshalb Anlass, weil die GmbH überhaupt erst mit Gesellschaftsvertrag vom 02.06.1998 gegründet worden ist, die von der Beklagten zu 1. selbst quittierte Zahlung aber bereits am 01.06.1998 erfolgt sein soll. Erst recht nicht nachvollziehbar ist, welche Angaben der Zeuge H, der erst am 11.09.2000 die Geschäftsanteile der GmbH erworben hat, zur Zahlung der Stammeinlage durch die Beklagte zu 1. soll machen können. Bei dem Zeugen H handelt es sich ausweislich der von dem Kläger vorgelegten "beeindruckenden" Anlage K 10 um einen professionellen "Unternehmensbestatter", angeblich mit Sitz in Spanien, der nach dem Vorbringen des Klägers mit Haftbefehl gesucht wird. Die Beklagte zu 1. ist deshalb auch nicht in der Lage, eine ladungsfähige Anschrift dieses Zeugen mitzuteilen.
23- Schließlich ist die Einlagenschuld der Beklagten zu 1. auch aus einem weiteren Grunde nicht durch die angebliche Zahlung vom 01.06.1998 erloschen. Am 01.06.1998 war die GmbH noch nicht gegründet. Die Beklagte zu 1. betrieb vielmehr eine Einzelfirma, wie sie mit Schriftsatz vom 21.12.2001 selbst vorträgt. Mit der angeblichen Zahlung vom 01.06.1998 konnte der Geldbetrag deshalb noch gar nicht in das Gesellschaftsvermögen der GmbH i.Gr. gelangen. Mit der Gründung der GmbH ist das Vermögen der Einzelfirma aber nicht ohne weiteres auf die Vorgesellschaft und später auf die GmbH selbst übergegangen. Anders als für den Übergang des Vermögens von der Vorgesellschaft auf die eingetragene GmbH bedarf es eines besonderen Rechtsgeschäftes für die Übertragung (vgl. BGH in WM 1992, 1432 ff.; BGHZ 91, 148, 151). Dass ein solches Übertragungsgeschäft vorgelegen hat, hat die Beklagte zu 1. bereits nicht vorgetragen. Selbst wenn aber die Beklagte zu 1. ihr einzelkaufmännisches Unternehmen in die GmbH eingebracht haben sollte, würde es sich insoweit um eine Sacheinlage handeln, für die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 GmbHG erfüllt sein müssen (BGH aaO.). Dies ist jedoch ausweislich der Satzung der GmbH nicht der Fall.
- Die Beklagte zu 1. kann auch nicht damit gehört werden, dass von dem von ihr angeblich eingezahlten Geld eine komplette Büroeinrichtung für 27.260,00 DM brutto gekauft, sie am 07.08.1998 eine Bareinlage an die GmbH zur Zahlung des Gehaltes der Mitarbeiterin L in Höhe von 3.700,00 DM erbracht habe und am 06.08.1998 2.000,00 DM bar in die Kasse der GmbH eingezahlt habe. Hinsichtlich der Bezahlung der Büroeinrichtung würde es sich jedenfalls um eine sogenannte verschleierte Sacheinlage handeln (vgl. Beispiele bei Beck'sches Handbuch der GmbH, 2. Aufl., 1999, § 2 Rdn. 110 m.w.N.). Bei einer verschleierten Sacheinlage ist aber im Konkurs der Gesellschaft die Einlage nochmals in bar zu leisten, während den Gesellschaftern ein meist wertloser bereicherungsrechtlicher Rückgabeanspruch hinsichtlich des eingebrachten Vermögensgegenstandes gemäß § 812 BGB zusteht (vgl. Beck'sches GmbH Handbuch, aaO. Rdn. 112 m.w.N.). Dies gilt auch hinsichtlich der weiteren angeblichen Bareinzahlungen von Seiten der Beklagten zu 1.. Darüber hinaus ist den vorgelegten Kontoauszügen (Anlagen B 5 und B 6) lediglich eine Auszahlung bzw. eine Barabhebung zu entnehmen. Dass der handschriftliche Eintrag auf der Anlage B 6 im übrigen auch erst nachträglich hinzugefügt worden ist, ergibt sich unmittelbar daraus, dass die von der Beklagten zu 1. persönlich mit Schriftsatz vom 19.09.2001 zunächst eingereichte Kopie dieses Kontoauszuges diesen handschriftlichen Zusatz nicht trägt (vgl. Bl. 73 GA). Zahlungen ohne eindeutige Zweckbestimmung haben im Zweifelsfall aber keine Erfüllungswirkung (vgl. Beck'sches GmbH-Handbuch aaO., Rdn. 100 m.w.N.).
Den vorgelegten Kontoauszügen ist im übrigen ein bloßes "Hin- und Herzahlen" (vgl. Beck'sches Handbuch der GmbH, § 2 Rdn. 110) zu entnehmen. Der Anlage zum Schriftsatz vom 21.12.2001 zu Kontonummer ######## ist - wenn auch infolge des Wegkopierens des rechten Randes nur aus dem Zwischensaldo am Ende des Kontoauszuges - ist die Abbuchung von 27.260,00 DM vom Konto der L. mbH i. Gr. zu entnehmen (Bl. 127 GA). Dieser Betrag taucht dann auf dem Konto der Beklagten zu 1. zu Nr. ########1 "fürL" wieder auf. Auch dadurch wird das Vorliegen einer verschleierten Sacheinlage bestätigt.
26Für ihre Behauptung einer angeblichen Überweisung von 10.000,00 DM am 21.08.1998 von ihrem Privatkonto auf das Konto der GmbH hat die Beklagte zu 1. bereits den angekündigten Kontoauszug nicht vorgelegt. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung liegen nicht vor. Schließlich ist auch nicht ansatzweise erkennbar, dass die angebliche Überweisung vom 21.08.1998 dem Zweck der Einlagenerbringung gedient haben soll. So kann es z. B. nicht als Einzahlung der Stammeinlage gewertet werden, wenn der Einlagebetrag einem debitorischen Kreditkonto der Gesellschaft gutgeschrieben wird und das Kreditinstitut der GmbH eine Inanspruchnahme des bisherigen Kredites (Überziehungskredites) nur noch in einer nach Verrechnung des Einlagebetrages mit der Kreditschuld verringerten Höhe einräumt. In einem solchen Falle bedarf es vielmehr einer Bestätigung der Bank zum Nachweis einer wirksam erbrachten Einlage gegenüber dem Registergericht (vgl. OLG Stuttgart in GmbH-Recht 1995, 666, 667).
27- Auch die Beklagte zu 2. hat nicht zu beweisen vermocht, dass sie ihrer Einlagenpflicht nachgekommen ist. Hinsichtlich der von der Beklagten zu 1. unterzeichneten Quittung vom 02.06.1998 gelten die obigen Ausführungen. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung der Beklagten liegen nicht vor. Die Vernehmung des Zeugen H kommt aus den bereits angeführten Erwägungen ebenfalls nicht in Betracht.
Nach alledem war das Versäumnisurteil der Kammer in voller Höhe aufrecht zu erhalten.
29Die Zinsentscheidung beruht auf den §§ 284 ff. BGB.
30Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 108 Abs. 1, 709 Satz 2 ZPO.
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