Urteil vom Landgericht Köln - 23 S 52/01
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 17.05.2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
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(Urteil ohne Tatbestand gem.§ 543 Abs.1 ZPO.)
2E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
3Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
4Das Amtsgericht hat die auf Zahlung gerichtete Klage mit zutreffender Begründung, der sich die Kammer zwecks Vermeidung von Wiederholungen anschließt, § 543 ZPO, abgewiesen. Die Berufungsbegründung gibt lediglich Anlaß zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
5Soweit der Kläger behauptet, ein Mitarbeiter der Beklagten habe ihm einen "Mindeststandard" zugesichert, führt dies selbst für den Fall, dass man dies als zutreffend unterstellte, zu keinem anderen Ergebnis. Denn hierin dürfte noch keine Zusage im Rechtssinne zu sehen sein, für einen dahingehenden Bindungswillen gibt es jedenfalls keine Anhaltspunkte. Dies gilt um so mehr, als im Zeitpunkt der behaupteten Zusage die Anschaffung oder Anmietung des streitgegenständlichen Bewegungstrainers noch gar nicht im Raume stand.
6Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt der Leistungskatalog der Beklagten auch nicht gegen das Gesetz über die Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Leistungskatalog unterliegt bereits keiner Prüfung anhand dieses Gesetzes. Dies folgt aus § 8 AGB-Gesetz, wonach eine Inhaltskontrolle nur insoweit stattfindet, als von Rechtsvorschriften abweichende oder ergänzende Regelungen getroffen werden. Dies ist naturgemäß bei einem primären Leistungsversprechen, wie dem von der Beklagten festgesetzten Leistungskatalog, nicht der Fall.
7Ohne Erfolg bleiben auch die Ausführungen des Klägers betreffend einen -möglicherweise- bestehenden Erstattungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung. Es fehlt insoweit jedenfalls bereits an einer Übertragbarkeit der entsprechenden Regelungen.
8Soweit der Kläger aus einem Vergleich mit der gesetzlichen Krankenversicherung meint, eine Pflicht der Beklagten zur Erweiterung ihres Leistungskatalogs herzuleiten, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Zum einen ist für den verständigen Versicherungsnehmer erkennbar, dass nicht alle Leistungen vom Versicherungsschutz umfaßt sein können. Andernfalls würde einer seriösen Prämienkalkulation der Boden entzogen. Des weiteren wäre jedenfalls eine einseitige Verpflichtung der Beklagten nicht zu rechtfertigen - im Gegenzug dürfte der Kläger jedenfalls zur Entrichtung höherer Beiträge verpflichtet sein.
9Die prozessuale Nebenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
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