Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 444/01
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.000,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 26.500,00 DM. Die Sicherheit kann auch durch Bürgschaft eines als Zoll- und/oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
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TATBESTAND:
2Die am 00.00.0000 geborene Klägerin leidet an einer schweren Persönlichkeitsstörung in Form einer chronischen paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Unter dem Einfluß dieser Erkrankung erschlug sie nach einem Streit am 00.00.0000 ihre 80jährige Mutter in dem von dieser und der Klägerin selbst bewohnten Haus in L. Nach der Tat benachrichtigte die Klägerin ihren Bruder, der seinerseits die Polizei informierte.
3Die Polizei erschien daraufhin mit einem Kamerateam der Beklagten und gewährte diesem Zutritt zum Haus der soeben getöteten Mutter. Das Team der Beklagten erstellte im Hause in mehreren Zimmern Filmaufnahmen, wobei auch Aufnahmen von der Leiche der Mutter der Klägerin gefertigt wurden. Ober die Einzelheiten dessen, was in diesem Zusammenhang von der Leiche zu sehen ist, besteht zwischen den Parteien Streit.
4Im weiteren Verlauf filmte das Team der Beklagten auch im Polizeipräsidium im Zusammenhang mit der Vorführung und Vernehmung der Klägerin, die gezeigt wurde, wie ihr Handschellen angelegt und sie zur Vernehmung in das Präsidium gebracht wurde. In diesem Zusammenhang wurde die Klägerin von einem Redakteur der Beklagten auch befragt, wobei sie zum Ausdruck brachte, sie sei "total durcheinander".
5Am strahlte der Fernsehsender ~ Rahmen des Programms Spiegel TV unter dem Titel "Mordkommission Köln" den etwa 30-minütigen Filmbericht der Beklagten aus, wobei auch die Befragung der Klägerin durch den Redakteur der Beklagten gezeigt wurde.
6Nach anwaltlicher Abmahnung gab die Beklagte ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage am 01.03.2001 eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, wonach sie sich verpflichtete, es zu unterlassen, Bildnisse der Klägerin und/oder in Verbindung mit ihrem Bildnis oder unter Namensnennung die Diagnose aus dem psychiatrischen Kurzgutachten ("chronisch paranoide halluzinatorische Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis") zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Ferner Innenaufnahmen des Hauses H-Straße in L zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Diese Unterlassungsverpflichtungserklärung nahm die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 02.03.2001 an. Verhandlungen über eine an die Klägerin zu leistende Geldentschädigung scheiterten, weil die Beklagte mit Schreiben vom 09.04.2001 aus den Gründen dieses Schreibens von einer einvernehmlichen Regelung Abstand nahm.
7Die Klägerin macht nunmehr eine Geldentschädigung wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die Beklagte geltend.
8Sie ist der Auffassung, dass die Beklagte durch ihre Bloßstellung, wie sie in dem Film erfolgt sei, eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung begangen habe. Das gelte zumal angesichts dessen, dass durch das Zeigen des blutverschmierten nackten Leichnams ihrer Mutter der Eindruck einer besonders widerwärtigen, gräßlichen Ausführung der Tat erweckt worden sei. Man habe sie in einem völlig verwirrten und desolaten Zustand befragt, obwohl ersichtlich gewesen sei, dass sie räumlich und zeitlich gänzlich desorientiert gewesen sei. Sie sei auch bei der Befragung durch den Redakteur der Beklagten nicht durch eine Polizeibeamtin unterstützt worden, wie die Beklagte behaupte. Um den Umgang der Kriminalpolizei mit der von ihr, der Klägerin, geschaffenen Situation im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit auszuleuchten, habe es weder des Zeigens der Leiche der Mutter noch ihrer Befragung noch der Szene bedurft, wie sie in den Streifenwagen verbracht worden sei. Es habe auch nicht der Schilderung der Einzelheiten der Tat bedurft. Bei dieser Sachlage liege eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, denn sie habe weder in die Aufnahmen eingewilligt, weil im Zeitpunkt der Tat und der Befragung bei ihr erkennbar eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit vorgelegen habe. Im übrigen habe es sich bei ihr nicht um eine relative Person der Zeitgeschichte gehandelt, wie die Klägerin näher ausführt.
9Sie beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, mindestens jedoch einen Betrag von 20.000,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage (28.08.2001).
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie ist der Auffassung, dass die Voraussetzung für die Zubilligung einer Geldentschädigung nicht vorlägen. Unabhängig davon, ob überhaupt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin vorliege, .weise diese jedenfalls nicht die Schwere und die Intensität auf, wie sie nach der Rechtsprechung erforderlich sei, um einen Entschädigungsanspruch zu rechtfertigen.
14Es treffe schon nicht zu, dass, wie die Klägerin behaupte, der "blutverschmierte nackte" Körper der Leiche im Bild gezeigt worden sei. Es seien lediglich in der Eingangsszene sowie in einer weiteren Szene die entblößten und mit Wunden bedeckten Beine der Leiche zu sehen und in ein oder zwei anderen extrem kurzen Einstellungen andere unbekleidete Körperteile der Leiche. Es könne daher keine Rede davon sein, dass die Klägerin regelrecht vorgeführt worden sei. Der Filmbeitrag habe sich vielmehr - durchaus differenzierend - mit der grausamen Tat der Klägerin auseinandergesetzt. Dabei sei im Blick zu behalten, dass die Arbeit der Kriminalpolizei thematischer Schwerpunkt dieses Films - und das im Rahmen einer längeren Serie - gewesen sei. Es sei ihr nicht in erster Linie darum gegangen, das Schicksal der Klägerin darzustellen, sondern den Umgang der Kriminalpolizei mit der von der Klägerin geschaffenen Situation.
15Ein Anspruch auf Geldentschädigung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Rechts am eigenen Bild komme nicht in Betracht, weil die Klägerin in die Herstellung der Aufnahmen eingewilligt habe (zu diesem Zeitpunkt sei von der Geschäftsfähigkeit der Klägerin auszugehen), die Aufnahmen aber jedenfalls unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt gewesen seien, dass die Klägerin aufgrund des zugrunde liegenden Geschehens eine relative Person der Zeitgeschichte gewesen sei. Hierzu legt die Beklagte im einzelnen näher dar.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
17Es ist Beweis erhoben worden durch Inaugenscheinnahme einer Videokassette mit dem streitgegenständlichen Sendebeitrag.
18ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
19Die Klage ist zulässig.
20Die von der Beklagten ursprünglich geltend gemachten Bedenken gegen die Prozeßfähigkeit der Klägerin sind jedenfalls nach der zwischenzeitlich erfolgten Bestellung eines Betreuers für die Klägerin (Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 17.09.2001), dessen Aufgabenkreis auch den geltend gemachten Anspruch betrifft, ausgeräumt, so dass gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken bestehen.
21Die Klage ist auch begründet.
22Der Klägerin steht im Zusammenhang mit der Ausstrahlung des von der Beklagten hergestellten Films gegen diese ein Anspruch auf Geldentschädigung (immaterieller Schadenersatz) wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß §§ 823, 847 BGB, 22 KUG in der erkannten Höhe zu.
23Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Verbindung mit den unstreitigen Umständen ist für die Entscheidung davon auszugehen, dass die Beklagte durch die Ausstrahlung des von ihr hergestellten Filmbeitrags jedenfalls dadurch in schwerwiegender und erheblicher Weise gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin und deren Recht am eigenen Bild verstoßen hat, dass sie von der Klägerin bei deren Befragung durch ihren Redakteur Filmaufnahmen gefertigt und auch verbreitet hat und dass außerdem das Ergebnis des psychiatrischen Kurzgutachtens über den Geisteszustand der Klägerin im Film wiedergegeben worden ist, in dem einer der ermittelnden Kriminalbeamten das Ergebnis des Gutachtens und die Diagnose mitgeteilt hat.
24Danach ist es für die Kammer nicht zweifelhaft, dass die Filmaufnahmen, die die Klägerin mit angelegten Handschellen (das Anlegen der Handschellen wird auch gezeigt) und bei der Befragung durch den Redakteur der Beklagten zeigen, eine schwerwiegende und erhebliche Verletzung des Rechts der Klägerin am eigenen Bild als Ausfluß des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt. Es ist für jeden Betrachter der Aufnahmen eindeutig und klar erkennbar, dass sich die Klägerin unabhängig davon, ob sie in diesem Moment geschäftsfähig war oder nicht, in einem verstörten, verwirrten Zustand befand. Das räumt die Beklagte im übrigen selbst ein, wenn sie vorträgt, dass die Klägerin den von ihrem Interviewer selbst geäußerten Eindruck bestätigt hat, sie sei "total durcheinander". Wenn in dieser Situation die Filmaufnahmen von ihr gefertigt werden mit dem Ziel der Ausstrahlung im Fernsehen, so wird dadurch das Recht der Klägerin, selbst und frei darüber zu verfügen, ob und inwieweit Filmaufnahmen von ihr einem breiten Publikum in diesem Zustand gezeigt werden, in erheblicher und gravierender Weise beeinträchtigt. Das um so mehr angesichts des Gesamtinhalts des Filmberichts, der ein höchst ungewöhnliches Tatgeschehen zum Gegenstand hatte (Verdacht der Tötung einer Frau durch ihre eigene Tochter) und in dem die Grausamkeit der zugrunde liegenden Tat auch durch die filmische Wiedergabe zumindest von unbekleideten Körperteilen des Tatopfers zusätzlich unterstrichen wird. Hinzu kommt, und hierdurch wird die Schwere der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin zusätzlich verstärkt, dass in dem Filmbericht von einem Kriminalbeamten auch die Diagnose aus dem psychiatrischen Kurzgutachten über den Zustand der Klägerin, wie es aus dem Tatbestand ersichtlich ist, verlesen und dies in den Filmbericht ausdrücklich aufgenommen wird.
25Die somit festzustellende schwerwiegende und erhebliche Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin, insbesondere ihres Rechts am eigenen Bild, durch die Verbreitung dieser Filmaufnahmen ist auch weder aufgrund Einwilligung der Klägerin (§ 22 KUG)'gerechtfertigt noch greift der Rechtfertigungsgrund des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG durch.
26Die Annahme einer Einwilligung der Klägerin in die Herstellung und insbesondere in die Verbreitung der von ihr gefertigten Filmaufnahmen kommt nicht in Betracht. Eine ausdrückliche (schriftliche .oder mündliche) Einwilligung behauptet die Beklagte selbst nicht. Es liegen aber auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin jedenfalls konkludent ihre entsprechende Einwilligung erteilt hat. Dabei kann es letztlich dahinstehen, ob sie im Zeitpunkt der Herstellung der Filmaufnahmen geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB war, also eine wirksame rechtsgeschäftliche Einwilligung schon aus diesem Grunde ausscheidet. Eine wirksame Einwilligung der Klägerin kann nämlich schon deshalb nicht festgestellt werden, weil auch nach dem bei der Inaugenscheinnahme der Videokassette gewonnenen Eindruck von der Klägerin im Zeitpunkt ihrer Befragung durch den Redakteur der Beklagten - nicht angenommen werden kann, dass sich die Klägerin bei Fertigung der Filmaufnahmen im Rahmen der Befragung durch den Redakteur der Beklagten überhaupt der Tatsache bewußt geworden oder gewesen ist, dass sie während der Befragung gefilmt worden ist und/oder die Aufnahmen jedenfalls von einem Team für Fernsehaufnahmen hergestellt werden sollten. Der Eindruck, den die Klägerin ausweislich der Inaugenscheinnahme des Beitrags gemacht hat, sowie auch die Reaktion auf die Fragen des Redakteurs der Beklagten sprechen eher eindeutig dagegen. Die Beklagte behauptet im übrigen selbst nicht, dass ihr Redakteur und/oder die Mitarbeiter des Filmteams der Klägerin als Mitarbeiter von bekannt gemacht worden sind. Dem widerspricht im übrigen eindeutig das eigene Vorbringen der Beklagten auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 11.12.2001, aus dem sich ergibt, dass sich der Redakteur der Beklagten allenfalls bei dem Leiter der Ermittlungskommission danach erkundigt hat, ob Bedenken gegen die Führung eines kurzen Interviews mit der Klägerin bestünden. Auch wenn dieser, wie die Beklagte behauptet, keine Bedenken gehabt haben sollte und ihr Redakteur nicht den Eindruck hatte, dass an der Fähigkeit der Klägerin zu erkennen, dass sie sich einem TV-Aufnahmeteam zum Interview stellte, keine Zweifel bestanden, besagt das nichts über den tatsächlichen Zustand der Klägerin zu diesem Zeitpunkt. Angesichts der in dem Film erkennbaren Verstörtheit der Klägerin (wie bei dem unmittelbar vorangegangenen und dem Redakteur der Beklagten bekannten Geschehen auch nicht verwundert) und ihres "totalen Durcheinanderseins" kann dem Einverständnis der Klägerin mit der Fertigung der Filmaufnahmen keineswegs entnommen werden, dass sich die Klägerin der möglichen Bedeutung ihres Einverständnisses und insbesondere dessen Tragweite im Sinne einer Einwilligung in deren Veröffentlichung im Fernsehen und damit einem großen Publikum zugänglich bewußt und hiermit tatsächlich einverstanden war. Hierfür fehlen angesichts der gesamten dargelegten Umstände hinreichend sichere Anhaltspunkte.
27Die Beklagte kann sich zur Rechtfertigung der Ausstrahlung der Filmaufnahmen auch nicht auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG berufen. Nach dieser Vorschrift, die die Verbreitung von Bildnissen ohne die an sich gern. § 22 KUG erforderliche Zustimmung des Abgebildeten zuläßt, gilt dies für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, wenn also die abgebildete Person im Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis steht und aus diesem Anlaß dadurch zu einer sogenannten relativen Person der Zeitgeschichte wird. Ob die Klägerin bereits aus Anlaß des Tatgeschehens (Tötung ihrer Mutter), für dessen Begehung durch sie seinerzeit jedenfalls ein starker Verdacht bestand, eine relative Person der Zeitgeschichte geworden ist, erscheint zweifelhaft, mag aber angesichts der Ungewöhnlichkeit des Tatgeschehens möglicherweise zu bejahen sein. Selbst wenn aber die Klägerin in diesem Zusammenhang als relative Person der Zeitgeschichte anzusehen sein sollte, rechtfertigt dieser Umstand allein noch nicht ohne weiteres die Verbreitung (Ausstrahlung) der Filmaufnahmen mit dem Bildnis der Klägerin. Es ist anerkannt, dass auch Personen der Zeitgeschichte Anspruch darauf haben, dass die Allgemeinheit auf ihre Person Rücksicht nimmt, wobei insbesondere dem Interesse des Abgebildeten, vor übermäßigem Zugriff der Öffentlichkeit bewahrt zu werden, Rechnung zu tragen ist (vgl. z. B. BGHZ 24, 200/208 - Spätheimkehrer). Die Berechtigung der Beklagten, die Filmaufnahmen von der Klägerin als Person der Zeitgeschichte auszustrahlen, erscheint im Hinblick hierauf deshalb zweifelhaft, weil der Beitrag, in dem der Film ausgestrahlt worden ist, nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie dem Zweck diente, über die der Klägerin angelastete Tat zu berichten. Es stand also nicht, wie beispielsweise in den von der Beklagten vorgelegten Berichten über dieses Geschehen aus verschiedenen Tageszeitungen, die Information über die Tat der Klägerin im Vordergrund, sondern - entsprechend dem Zweck der Serie "Mordkommission Köln" - die Information über die Ermittlungstätigkeit der Kriminalpolizei.
28Es kann aber letztlich dahinstehen, ob hieran schon die Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG scheitert, denn jedenfalls steht der Verbreitung der Filmaufnahmen in der geschehenen Weise die Vorschrift des § 23 Abs. 2 KUG entgegen. Nach dieser Vorschrift erstreckt sich die Befugnis zur Verbreitung und Schaustellung von Bildnissen gemäß § 23 Abs. 1 KUG nicht auf eine solche Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Ein solches berechtigtes Interesse der Klägerin an der Nichtverbreitung der Filmaufnahmen mit ihrem Bildnis ist hier zu bejahen. Angesichts der Ungewöhnlichkeit des Tatgeschehens, der Einzelheiten der Tatausführung und des Geisteszustandes der Klägerin im Zeitpunkt der ihr seinerzeit zur Last gelegten Tat (nach der Erklärung ihres Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung soll die Klägerin aus Anlaß dieses Tatgeschehens zwischenzeitlich untergebracht sein) verletzte die Veröffentlichung der Filmaufnahmen mit der Klägerin und deren Befragung zu dem Tatgeschehen durch den Redakteur der Beklagten die Privatsphäre der Klägerin, weil sie durch die Ausstrahlung dieser Aufnahmen im Fernsehen vor einem großen Publikum mit diesem Geschehen in die Öffentlichkeit gezogen worden ist.
29In diesem Zusammenhang hat das berechtigte Interesse der Klägerin daran, dass dies durch die Ausstrahlung der Filmaufnahmen nicht geschieht, um so mehr zu gelten, als die Veröffentlichung der Filmaufnahmen mit der Klägerin zur Erreichung des Zwecks der Serie, wie ihn die Beklagte selbst vorträgt (nämlich über die Arbeit der Kriminalpolizei zu berichten), nicht erforderlich war. Dafür spricht schon das eigene Vorbringen der Beklagten, wonach es ihr nicht - jedenfalls nicht in erster Linie - darum gegangen sei, das Schicksal der Klägerin darzustellen, sondern den Umgang der Kriminalpolizei mit der von der Klägerin geschaffenen Situation. Soweit sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG beruft und meint, es obliege im Verhältnis der Parteien ausschließlich ihr, dies in Wahrnehmung ihres Grundrechts auf Rundfunkfreiheit zu beurteilen, so vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG findet ebenso wie Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG seine Schranken nach Art. 5 Abs. 2 GG unter anderem in den allgemeinen Gesetzen, wozu auch die §§ 823 BGB, 22, 23 KUG gehören (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl., Rn. 2.18). Im Rahmen der Prüfung, ob die grundrechtseinschränkende Norm des §§ 23 Abs. 2 KUG als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB erfüllt ist oder nicht, obliegt der Kammer daher auch die Prüfung der Notwendigkeit und Erforderlichkeit der Veröffentlichung der Filmaufnahmen im Rahmen des von der Beklagten für sich reklamierten Zwecks dieser Veröffentlichung.
30Die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Filmaufnahmen entfällt schließlich auch nicht durch die der Beklagten erklärte Dreherlaubnis des Polizeipräsidenten in Köln. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung, dass diese Drehgenehmigung nicht die erforderliche Einwilligung der Klägerin in die Verbreitung der von ihr gefertigten Filmaufnahmen ersetzen kann, weil insoweit dem Polizeipräsidenten die Befugnis hierfür fehlt. Seine Genehmigung kann sich naturgemäß nur auf die seiner Dispositionsbefugnis unterliegenden Bereiche (etwa die ermittelnden Kriminalbeamten), nicht jedoch auf außenstehende Dritte beziehen.
31Die Beklagte hat bei der Veröffentlichung der Filmaufnahmen auch schuldhaft gehandelt. Sie räumt selbst ihre eigene Verantwortlichkeit für die Aufbereitung des Stoffes ein. Ihr war auch als erfahrenes Medienunternehmen klar, dass eine Ausstrahlung der von der Klägerin gefertigten Filmaufnahmen grundsätzlich deren Einwilligung voraussetzten. Sie kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass ihr vom Polizeipräsidenten eine Drehgenehmigung für die Aufnahmen am Tatort, bei der Kriminalpolizei und auch in der Gerichtsmedizin erteilt worden war, denn hierdurch konnte die erforderliche Einwilligung der Klägerin nicht ersetzt werden. Für ihren Redakteur war zudem, wie die Beklagte selbst vorträgt, erkennbar - er hat sich nach ihrer Darstellung im Schriftsatz vom 11.10.2001, Seite 3, selbst so geäußert -, dass die Klägerin "total durcheinander" gewesen sei. Angesichts dieses eigenen Sachvortrags der Beklagten liegt das erhebliche Verschulden auf der Hand, wenn sie - ohne sich weiter zu vergewissern - die Filmaufnahmen zur Veröffentlichung bringt. Soweit sie sich in diesem Zusammenhang auf den bereits erwähnten Sachvortrag auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 11.12.2001 beruft, steht das zum einen in einem gewissen Widerspruch zu dem Vortrag, ihr Redakteur habe selbst geäußert, die Klägerin sei "total durcheinander" gewesen. Zum anderen ist es angesichts des Sachvortrags im Schriftsatz vom 11.12.2001 nicht verständlich, wenn sich die Beklagte trotz der nach ihrer Darstellung erkannten Fähigkeit der Klägerin, dass sie sich einem TV-Aufnahmeteam zum Interview stelle, deren Einverständnis mit der Ausstrahlung der Aufnahmen nicht hat erklären lassen.
32Der somit dem Grunde nach gegebene Anspruch der Klägerin auf Geldentschädigung für die schwerwiegende Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (eine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit ist nicht ersichtlich) ist nach Auffassung der Kammer in Höhe eines Betrages von 20.000,00 DM gerechtfertigt. Bei der Bemessung des Ersatzanspruches ist zum einen der Umfang der Beeinträchtigung durch die Ausstrahlung der Aufnahmen über den Fernsehsender S und die damit verbundene .beträchtliche Öffentlichkeitswirkung eines derartigen Beitrags erheblich ins Gewicht gefallen. Darüber hinaus hat die Kammer berücksichtigt, dass nicht nur die Filmaufnahmen im Rahmen der Befragung der Beklagten uneingeschränkt veröffentlicht worden sind, sondern darüber hinaus auch der Inhalt und das Ergebnis des psychiatrischen Kurzgutachtens zum Geisteszustand der Beklagten in dem Beitrag und damit öffentlich mitgeteilt worden sind. Andererseits geht die Kammer - auch unter Berücksichtigung des gewonnenen Eindrucks von dem Sendebeitrag - nicht davon aus, dass die Ausstrahlung der Filmaufnahmen mit der Klägerin aus reiner Sensationslust erfolgt sind, sondern - wenn auch rechtswidrig und schuldhaft - im Rahmen des mit der Serie verfolgten thematischen Schwerpunktes. Dabei kann jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass zur Darstellung dieses thematischen Schwerpunktes die Ausstrahlung der Filmaufnahmen mit der Klägerin nicht erforderlich waren.
33Unter Berücksichtigung und nach Abwägung aller Umstände des Falles hält die Kammer eine Geldentschädigung in Höhe von 20.000,00 DM für angemessen, erforderlich, aber auch ausreichend.
34Der Zinsanspruch beruht auf §§ 284, 288 Abs. 1 BGB..
35Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
36Streitwert: 20.000,00 DM
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