Beschluss vom Landgericht Köln - 19 T 11/02
Tenor
Auf die Beschwerde der Gläubigerin vom 21.01.2 wird der
Beschluß des Amtsgerichts Köln vo
07.12.2001 - 287 M 8715/01 - , soweit darin die
Beiordnung eines Rechtsanwaltes abgelehnt
ist, abgeändert und neu gefasst:
Der Gläubigerin wird zur vorläufig unentgeltlichen
Wahrnehmung ihrer Rechte Rechtsanwältin
aus C beigeordnet.
1
Gründe:
2Die Gläubigerin möchte gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen
3rückständigen und laufenden monatlichen Kindes- und Ehegattenunterhalt betreiben.
4Sie hat den Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluß mit der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung ihrer bevollmächtigten Rechtsanwältin
5beantragt.
6Gemäß Beschluß vom 07.12.2001 hat das Amtsgericht zwar den begehrten
7Pfändungs- und Überweisungsbeschluß unter Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
8aber ohne Beiordnung der Anwältin beschlossen. Dieser Beschluß ist der Geschäftsstelle des Amtsgerichts mit Verfügung vom selben Tage übergeben worden. Der
9Gläubigerin ist er nicht zugestellt, sondern ihr lediglich mitgeteilt worden, daß eine
10Beiordnung nicht erfolgen könne. Auf die Bitte nach einem rechtsmittelfähigen
11Bescheid hat das Amtsgericht geantwortet, praktisch liege die Zurückweisung im
12Pfändungs- und Überweisungsbeschluß.
13Der hierauf eingegangenen Beschwerde vom 21.01.2002 hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und sie dem Landgericht Köln mit der Begründung vorgelegt, das
14vorliegende Verfahren berge keine Probleme, die nur ein Anwalt lösen könne.
15Diese Beschwerde ist zulässig (§§ 11 Rechtspflegergesetz, 127 Abs. 2 Satz 2, 567, 569, 574 ZPO).
16Sie richtet sich nach altem Recht der ZPO; denn die anzufechtenende Entscheidung vom 07.12.2001 ist mit Verfügung vom 07.12.2001 - d. h. vor dem 01.01.2002 -
17der Geschäftsstelle des Amtsgerichts übergeben worden (§ 26 Nr. 10 EGZPO).
18Demgemäß ist das Rechtsmittel der einfachen Beschwerde statthaft.
19Diese hat auch in der Sache Erfolg.
20Gemäß § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO wird der bedürftigen Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Insoweit muß unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sowie des Umfanges und der Bedeutung der Angelegenheit ein sachliches und persönliches Bedürfnis nach anwaltlicher
21Unterstützung bestehen.
22Im Zwangsvollstreckungsverfahren sollte angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten beinahe zu jedem Vollstreckungsvorgang die Anwaltbeiordnung die Regel sein (vgl. Zöller-Philippi Kommentar zur ZPO 22. Auflage, § 121 Rd. Nr. 8).
23Sie ist jedenfalls bei der Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltes regelmäßig geboten (vgl. so die ständige Rechtsprechung der Kammer: Aktenzeichen: 19 T 156/01;
2419 T 94/01; 19 T 135/99).
25Dieses Bedürfnis nach anwaltlicher Unterstützung liegt auch im vorliegenden Fall vor, was umso mehr gilt, als die Gläubigerin in Süddeutschland lebt, nicht fachkundig ist, das Vollstreckungsgericht seinen Sitz in Köln hat und sich der Schuldner sämtlichen Unterhaltspflichten entzieht.
26Demgemäß war die Beiordnung zu bewilligen.
27Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
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