Beschluss vom Landgericht Köln - 19 T 11/02

Tenor

Auf die Beschwerde der Gläubigerin vom 21.01.2 wird der

Beschluß des Amtsgerichts Köln vo

07.12.2001 - 287 M 8715/01 - , soweit darin die

Beiordnung eines Rechtsanwaltes abgelehnt

ist, abgeändert und neu gefasst:

Der Gläubigerin wird zur vorläufig unentgeltlichen

Wahrnehmung ihrer Rechte Rechtsanwältin

aus C beigeordnet.


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