Urteil vom Landgericht Köln - 24 O 215/01
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages. Die Sicherheitsleistung darf auch in Form einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
1
Tatbestand:
2Die Firma J GmbH (im folgenden J) war über die U AG bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die J schloß mit der Klägerin im Jahre 1993 einen Ingenieurvertrag ab. Anfang 1995 machte die Klägerin wegen angeblich erheblicher Fehlleistungen der J gegenüber dieser Schadensersatzansprüche geltend. Die J fragte sodann bei der Beklagten um Deckungszusage nach. Im März/April 1995 einigten sich die J und die Beklagte dahingehend, daß die Beklagte der J einen Betrag von DM 80.000,00 zahlt und mit der Zahlung alle Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis wegen des Bauvorhabens ausgeglichen sind. Eine Zahlung von DM 80.000,00 erfolgte am 07.04.1995.
3Im Jahre 1995 leitete die Klägerin ein selbständiges Beweisverfahren unter anderem auch gegen die hiesige Beklagte ein. Der Sachverständige kam im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens zu dem Ergebnis, daß erhebliche Mängel an dem Bauvorhaben vorliegen. Die Klägerin erkundigte sich sodann bei der Beklagten, ob für die J bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung bestehe. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß der J für deren Mitwirkung am Bauobjekt der Klägerin kein Versicherungsschutz gewährt wird.
4Die Klägerin verlangt nunmehr die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, der J aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag Deckung für das in Rede stehende Bauvorhaben zu erteilen. Die Beklagte könne sich ihr - der Klägerin - gegenüber keinesfalls auf die Verjährung des Deckungsanspruches berufen. Der zwischen der J und der Beklagten im Jahre 1995 geschlossene Vergleich über DM 80.000,00 entfalte ihr gegenüber keine Wirkung. Da das Verstreichenlassen der Verjährungsfrist auf dem abgeschlossenen Vergleich beruhe, müsse sie auch dieses Verhalten nicht gegen sich gelten lassen.
5Die Klägerin beantragt,
61. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der J GmbH i.L., vertreten durch den Konkursverwalter Rechtsanwalt S, N-Straße 00, 00000 L, aus dem Vertrag über die Haftpflichtversicherung Deckung für die Inanspruchnahme durch die Klägerin auf Ersatz der Schäden aus folgenden im Gutachten des Sachverständigen Q vom 29.08.1997 und 21.01.2000 festgestellten Mängeln am Bauvorhaben "Um- und Ausbau des Heilpädagogischen Zentrums in ein Verwaltungs- und Sozialgebäude J2 in M" zu gewähren:
7a. Die Glasdächer an dem Bauvorhaben der Klägerin sind nicht mangelfrei entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen DIN-Normen errichtet und geplant, es kommt insbesondere zu Tauwasserbildung in den Ecken und Randbereichen der Glasdächer;
8b. die Luft-Kühlungsanlagen in den mit Glasdächern versehehenen Büros im Bauvorhaben der Klägerin sind nicht mangelfrei gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen DIN-Normen erstellt und geplant, insbesondere reicht die Kapazität des Kühlaggregates nicht aus; die Kühlschächte unterhalb der Gravivent-Kühleinheiten sind mangelhaft und lassen einen ausreichenden Kaltluftstrom deshalb nicht zu, weil ein ca. 5 cm breiter Spalt offenbleibt und die vorderen Abschluß-Scheiben einen 5 bis 10 mm breiten Spalt lassen und im Schacht vorspringende Bauteile (Fensterbank, Fensterprofil etc.) für unzulässige Verwirbelungen sorgen;
9c. die Kühlungsanlagen im Bauvorhaben der Klägerin sind zur Erreichung einer den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Arbeitsstätten-Richtlinie entsprechenden Raumtemperatur bei hohen Außentemperaturen nicht geeignet,
102. hilfsweise festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der J GmbH i.L. vertreten durch den Konkursverwalter Rechtsanwalt S, N-Straße 00, 00000 L, aus dem Vertrag über die Haftpflichtversicherung Deckung für die Inanspruchnahme durch die Klägerin auf Ersatz der von der Versicherungsnehmerin zu verantworteten Schäden am Bauvorhaben "Um- und Ausbau des Heilpädagogischen Zentrums in ein Verwaltungs- und Sozialgebäude J2 in M" zu gewähren.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte beruft sich im wesentlichen darauf, daß der Deckungsanspruch der J gegen die Beklagte aus dem Haftpflichtvertrag nach § 12 Abs. 1, 2 VVG verjährt ist.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage ist unbegründet.
17Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, der J aus dem Haftpflichtvertrag Deckung für die Inanspruchnahme durch die Klägerin auf Ersatz der im Gutachten des Sachverständigen Q festgestellten Schäden zu gewähren, weil der Deckungsanspruch der J gegen die Beklagte verjährt ist.
18Nach § 12 Abs. 1 VVG verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Die Verjährung des Haftpflichtanspruches beginnt nach einhelliger Meinung mit dem Schluß des Jahres, in dem gegen den Versicherten Haftpflichtansprüche wegen eines unter die Versicherung fallenden Ereignisses erhoben werden (vgl. BGH VersR 1971, 333; BGH VersR 1979, 1117). Ist dem Versicherer der Anspruch gemeldet worden, so ist die Verjährung bis zur schriftlichen Entscheidung des Versicherers nach § 12 Abs. 2 VVG gehemmt. Die Verjährung des Haftpflichtanspruches begann mit Ablauf des 31.12.1995, denn die Beklagte hat mit der J im April 1995 einen Vergleich über eine abschließende Zahlung von DM 80.000, mit der alle Ansprüche aus dem Bauvorhaben als abgegolten galten, getroffen und damit eine abschließende Deckungsentscheidung getroffen. Die Verjährungsfrist endete sodann am 31.12.1997, da weder die J noch die Klägerin verjährungsunterbrechende Maßnahmen bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommen haben. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war der Deckungsanspruch somit bereits verjährt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
19Die Klägerin kann der Einrede der Verjährung nicht entgegenhalten, daß das Verstreichenlassen der Verjährungsfrist durch die J letztlich auf einer Verfügung im Sinne des § 156 VVG beruhe und deshalb ihr gegenüber unwirksam sei. Zutreffend ist zwar, daß gegenüber der Klägerin eine zwischen der Beklagten und der J getroffene Verfügung im Sinne des § 156 VVG unwirksam ist und sich die Beklagte gegenüber der Klägerin darauf nicht berufen kann. Richtig ist ebenfalls, daß der zwischen der Beklagten und der J geschlossene Vergleich eine Verfügung über die Entschädigungsforderung im Sinne des § 156 VVG darstellt und dieser Vergleich letztlich kausal im natürlichen Handlungssinn für die Untätigkeit der J gewesen ist. Gleichwohl ist das Verstreichenlassen der Verjährungsfrist hierdurch bei wertender Betrachtung nicht als Verfügung im rechtlichen Sinne anzusehen, denn das Verstreichenlassen der Frist stellt nach wie vor ein passives Verhalten der J dar. Ein rein passives Verhalten ist jedoch keine Verfügung über die Entschädigungsforderung im Sinne des § 156 VVG. Zudem stellt sich die Klägerin bei einem Verstreichenlassen der Frist durch die J mit Vergleich nicht schlechter als bei einem entsprechenden Unterlassen der J ohne Abschluß des Vergleiches. In letzterem Fall wäre nämlich das Verstreichenlassen der Frist unstreitig auch gegenüber der Klägerin wirksam. Weshalb dies jedoch bei Abschluß eines Vergleiches gerade anders sein soll, ist in keiner Weise ersichtlich.
20Auch der Hilfsantrag ist wegen der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung unbegründet.
21Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 1 ZPO.
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