Beschluss vom Landgericht Köln - 2 O 694/01
Tenor
Der ordentliche Rechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird nach Anhörung der Parteien an das Amtsgericht Köln - Wohnungseigentumsgericht - verwiesen.
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Gründe:
2Für den Rechtsstreit ist gemäß § 43 WEG der Rechtsweg zu den WE-Gerichten eröffnet. Denn Streitgegenstand sind rückständige Sonderumlagen und Hausgeldvorschüsse, wegen derer die Beklagte als Eigentümerin einiger Wohnungen und ehemalige Eigentümerin weiterer Wohnungen von den übrigen Eigentümern der Liegenschaft M-Straße 15 in ##### L in Anspruch genommen wird.
3Dabei ist die Tatsache, dass die Beklagte zwei der Wohnungen schon vor Rechtshängigkeit veräußert hat und insoweit nicht mehr Eigentümerin ist, unschädlich. Durch das formale Ausscheiden aus der Gemeinschaft verliert ein aus der Gemeinschaft erwachsener Anspruch nicht seine für die Zuständigkeit maßgebliche Qualität; entscheidend ist der Streitgegenstand und dessen Gemeinschaftsbezogenheit (Staudinger-Wenzel, 12. Aufl. 1997, § 43 WEG, Rn. 10). Dies muss erst recht gelten, wenn - wie hier die Beklagte - der ehemalige Eigentümer nach wie vor Eigentümer anderer Wohnungen derselben Liegenschaft ist und damit nicht völlig aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist. Es kommt hinzu, dass selbst das völlige Ausscheiden aus der Gemeinschaft nicht zum Erlöschen sämtlicher Rechte und Pflichten, die aus der Gemeinschaft entstanden sind, führen würde (Weitnauer, WEG, 8. Aufl. 1995, Rn. 14). Nach wie vor ist die Gemeinschaft berechtigt, Zahlung rückständiger Hausgelder und Sonderumlagen zu verlangen, wobei dieselben Fragen zu prüfen sind, die vor dem Eigentumsverlust der Beklagten zu prüfen waren. Wenn aber der Gesetzgeber hierfür mit dem WEG-Verfahren ein besonderes Verfahren geschaffen hat, das einfacher, elastischer und rascher als das Prozessverfahren sein sollte (Sauren, WEG, 2. Aufl. 1995, § 43, Rn. 1), dann kann dieser Zweck nicht bei formaler, sondern nur bei materieller Betrachtung erreicht werden. Jedem aus der Gemeinschaft erwachsenen Anspruch müssen die Vorzüge des WEG-Verfahrens zuteil werden.
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