Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 631/01
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches AG Bergheim - Grundbuch C1 laufende Nummer 2 des Bestandsverzeichnisses - Sondernutzungsrecht an dem PKW-Stellplatz 4 - insoweit zu erteilen, als nicht der Beklagte, sondern die Kläger als Gesamtberechtigte Eigentümer dieses Sondernutzungsrechtes sind und die Löschung seiner diesbezüglichen Eintragung zu bewilligen.
Die Kosten des Rechtsstreit hat der Beklagte zu tragen. Die Kosten der Streithilfe trägt der Streithelfer selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,- Euro vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten um das Sondernutzungsrechts an dem Stellplatz Nr. 4 der Wohnungseigentumsanlage B in Q, eingetragen im Wohnungsgrundbuch des AG Bergheim von C.
3Am 03.11.1997 wurde betreffs der o.g. Wohnungseigentumsanlage die Teilungserklärung errichtet, in der sich der damalige Eigentümer T in § 4 II die Zuweisung des Sondernutzungsrechts an den jeweiligen Kfz-Stellplätzen vorbehielt. Nachdem die Kläger mit notariellem Kaufvertrag vom 06.08.1998 die Eigentumswohnung D6 erworben hatten, wies ihnen der Eigentümer den Kfz-Stellplatz Nr. 4 zu. Dies wurde unter dem 19.08.1996 auch ins Grundbuch eingetragen. Die Kläger sowie der Streithelfer, dem das Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz Nr. 2 zustand, trafen in der Folgezeit aus praktischen Gesichtspunkten heraus die Vereinbarung, daß jeder von ihnen bis auf weiteres den Parkplatz des anderen nutzen sollte; diese Regelung wurde später wieder rückgängig gemacht. Nachdem am 22.02.2000 der ursprüngliche Eigentümer verstorben war, wurde über dessen Nachlaß das Insolvenzverfahren eingeleitet. Der Insolvenzverwalter veräußerte dann unter dem 24.11.2000 an den Streithelfer die Wohnung B4 und wies ihr zugleich den Stellplatz Nr. 4 zu. Dies geschah unter dem Vorbehalt einer eventuell bereits früher vorgenommenen Vergabe des vorgenannten Einstellplatzes. Für diesen Fall war im Vertrag vorgesehen, daß eine Möglichkeit für eine neue Regelung gefunden werden sollte.
4Am 30.03.2001 verkaufte der Streithelfer die Wohnung B 4 seinerseits an den Beklagten einschließlich des Stellplatzes Nr. 4. Danach wurde am 11.04.2001 ins Grundbuch die Eintragung vorgenommen, wonach dem Streithelfer das Sondernutzungsrecht an dem vorgenannten Stellplatz zugewiesen worden sei. Daraufhin verlangte der Streithelfer mit Schreiben vom 24.04.2001 von den Klägern, ihm "seinen" Stellplatz zur Verfügung zu stellen. Schließlich wurde der Beklagte am 29.08.2001 als Eigentümer der Wohnung B 4 und Inhaber des Sondernutzungsrechts an dem Stellplatz 4 ins Grundbuch eingetragen.
5Die Kläger vertreten die Auffassung, ihnen stünde ein Anspruch auf Zustimmung des Beklagten zur Grundbuchberichtigung zu, weil ihnen als erste das Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz Nr. 4 zugewiesen worden sei. Sie behaupten, der Streithelfer habe dies auch gewusst, als er die Wohnung B 4 erworben und später an den Beklagten weiterveräußert habe.
6Die Kläger beantragen,
7den Beklagte zu verurteilen, die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches AG Bergheim - Grundbuch C1 laufende Nummer 2 des Bestandsverzeichnisses - Sondernutzungsrecht an dem PKW-Stellplatz 4 - insoweit zu erteilen, als nicht der Beklagte, sondern die Kläger als Gesamtberechtigte Eigentümer dieses Sondernutzungsrechtes sind und die Löschung seiner diesbezüglichen Eintragung zu bewilligen.
8Nachdem der Beklagte Herrn C2 mit der Klageerwiderung den Streit verkündet hat, ist dieser auf der Seite des Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten.
9Der Beklagte sowie der Streithelfer beantragen,
10die Klage abzuweisen.
11Der Streithelfer behauptet, ihm sei bei Verkauf der Wohnung B 4 einschließlich des Stellplatzes Nr. 4 nicht bekannt gewesen, daß den Klägern zuvor ein entsprechendes Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz zugewiesen worden sei. Im übrigen habe auch der Notar bei der Beurkundung des mit dem Beklagten am 30.03.2001 abgeschlossenen Kaufvertrages ausdrücklich erklärt, daß der Stellplatz Nr. 4 noch frei sei.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist zulässig und begründet.
15Sie ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht als Prozessgericht zur Entscheidung über die Sache berufen. Es handelt sich vorliegend um keine Angelegenheit, die gem. § 43 WEG dem Amtsgericht ausschließlich zugewiesen wäre. Denn es geht nicht um den Inhalt des Sondernutzungsrechts als solchem, sondern lediglich um dessen, nach materiell-rechtlichen Grundsätzen vorzunehmenden, Zuweisung (OLG Stuttgart NJW-RR 1998, 1165).
16Die Klage ist auch begründet.
17Den Klägern steht gegenüber dem Beklagten gem. § 894 BGB ein Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung hinsichtlich des fälschlicherweise zugunsten des Beklagten eingetragenen Sondernutzungsrechts an dem Stellplatz Nr. 4 zu.
18Denn die tatsächliche Rechtslage stimmt mit der eingetragenen nicht überein.
19Ursprünglich war das Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz Nr. 4 bei den Klägern entstanden.
20Die Kläger haben es auch nicht durch drittseitigen Rechtserwerb verloren.
21Dies geschah zunächst nicht durch den zwischenzeitlich mit dem Streithelfer vereinbarten "Tausch" betreffend dessen Stellplatz Nr. 2.
22Sondernutzungsrechte können gem. § 398 BGB grundsätzlich ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer innerhalb der Gemeinschaft übertragen werden (BGH NJW 1979, 548; Bärmann/Pick, WEG, § 15 Rn. 10; Bärmann/Pick/Merle, WEG, § 15 Rn. 18; MK-Röhle, WEG, § 10 Rn. 41). Es kann nun dahinstehen, inwieweit eine solcher Rechtsübertragung gem. § 12 WEG im hier vorliegenden Fall ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer wirksam erfolgen konnte (vgl. hierzu: Bärmann/Pick/Merle, aaO mwN).
23Denn es wird von keiner der Parteien eine solche endgültige Übertragung vorgetragen. Vielmehr handelte es sich bei dem "Tausch" um eine allein vorübergehende, rein praktischen Erwägungen folgende Regelung, die später auch ohne weiteres wieder rückgängig gemacht wurde.
24Der Beklagte hat das Sondernutzungsrecht auch nicht gutgläubig erworben.
25Ob ein gutgläubiger Erwerb eines Sondernutzungsrechts überhaupt erfolgen kann, ist umstritten. Die Frage ist zu verneinen.
26Soweit sie bejaht wird (vgl.z.B. LG Stuttgart WE 1994, 119, 120; MK-Röhle, WEG, § 3 Rn. 36) geschieht dies ohne nähere Begründung.
27Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß das Sondernutzungsrecht kein Eigentum oder eigentumsähnliches Recht darstellt. Vielmehr bleibt der Kfz-Stellplatz weiterhin Gemeinschaftseigentum. Dem jeweiligen Wohnungseigentümer wird lediglich das alleinige Nutzungsrecht zugewiesen. Die Übereignung des Sondernutzungsrechts von einem Wohnungeigentümer auf einen anderen erfolgt, wie gesehen, gem. § 398 BGB, also wie eine Forderung. Der gutgläubige Erwerb an einer Forderung ist jedoch nicht möglich (ebenso: Weitnauer, WEG, § 36 Rn. 35 f).
28Im übrigen ist ein gutgläubiger Erwerb durch den Streithelfer gem. § 892 BGB aber auch bereits deshalb ausgeschlossen, weil zu dem Zeitpunkt, als er die Wohnung B4 am 24.11.2000 erwarb, das Grundbuch allein die Kläger als Sondernutzungsberechtigte auswies. Zudem hatten die Unsicherheiten hinsichtlich der Zuweisung auch in dem Vertragstext deutlichen Ausdruck gefunden.
29Gleiches gilt aber auch für den Zeitpunkt des Verkaufs der Wohnung B4 an den Beklagten am 30.03.2001. Denn die Eintragung des Streithelfers als Inhaber des Sondernutzungsrechts erfolgte erst am 11.04.2001. Da regelmäßig der Eintragungsantrag zeitgleich mit dem Kaufvertragsabschluß gestellt wird, wies das Grundbuch zu dem gem. § 892 II BGB für den guten Glauben entscheidenden Zeitpunkt des Eintragungsantrages also noch allein die Kläger als Sondernutzungsberechtigte aus.
30Aber selbst wenn das Grundbuch neben den Klägern auch den Streithelfer als Sondernutzungsberechtigten ausgewiesen hätte, wäre das Grundbuch damit nicht eindeutig gewesen, so daß sich ein entsprechendes Vertrauen auf Seiten der Beklagten hieran nicht hätte knüpfen können (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 62. Auflage, § 892 Rn. 11).
31Insoweit kommt es also auch nicht darauf an, welche Vorstellungen der Streithelfer sich hinsichtlich der Zuweisung des Sondernutzungsrechts an dem Stellplatz Nr. 4 gemacht oder in welcher Weise sich der beurkundende Notar zum Zeitpunkt der Kaufvertragsabschlusses mit den Beklagten hierzu geäußert hat. Denn die zutreffende Rechtslage war sowohl für den Streithelfer als auch für den Beklagten zum Zeitpunkt des jeweiligen Kaufvertragsabschlusses dem Grundbuch eindeutig zu entnehmen.
32Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1 1. HS, 101 I, 709 S.1, 108 I 2 ZPO.
33Streitwert: 16.000,- DM (= 8.180,67 Euro)
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