Urteil vom Landgericht Köln - 26 S 399/01
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 5.11.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wipperfürth - 1 C 234/01 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
1
(Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.)
2ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
3Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.
4Die Klage ist durch das angefochtene Urteil zu Recht und mit einer Begründung, der die Kammer folgt (§ 543 ZPO), abgewiesen worden. Auch das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren kann zu keiner anderen Entscheidung führen. Mit Rücksicht darauf bemerkt die Kammer nur noch folgendes:
5Insbesondere folgt die Kammer der Begründung des angefochtenen Urteils auch dazu, wonach sich das schädigende Ereignis nicht im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG beim Betrieb des Motorrades des Beklagten zu 1.) ereignet hat. Der Kläger hat keinen Sachverhalt substantiiert dargetan, bei dessen Zugrundelegung davon auszugehen wäre, daß das Motorrad im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt gewesen ist. Dabei kommt noch hinzu, daß das Motorrad unwidersprochen bereits mehrere Tage dort abgestellt war.
6Aber auch auf die Ausführungen im angefochtenen. Urteil, nach denen eine Haftung des Beklagten zu 1.) gemäß § 823 BGB nicht festgestellt werden konnte, kann die Kammer Bezug nehmen. Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren bereits nicht hinreichend konkret und nachvollziehbar vorgetragen, daß das von ihm behauptete Abstellen des Motorrades unter Benutzung des Seitenständers erfolgt war und gegebenenfalls nicht ordnungsgemäß gewesen wäre, so daß es der vom Kläger beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu sowie einer Vernehmung der zu der Frage, ob das Motorrad überhaupt unter Benutzung des Seitenständers aufgestellt war, benannten Zeugen nicht bedarf (Zur Benutzung des Seitenstreifens vgl. im übrigen AG Bad Waldsee in ZfS 1987, 99).
7Darüber hinaus hat der Kläger auch sonst keinen Sachverhalt unter Beweisantritt substantiiert vorgetragen, wonach sicher angenommen werden könnte, daß das Motorrad nur infolge eines Fehlverhaltens des Beklagten zu 1.) umstürzen konnte. Zu den Wetterverhältnissen kurz vor dem Schadensereignis hat er selbst nur wenig konkret vorgetragen. Aus seinen Angaben kann nicht hinreichend entnommen werden kann, daß diese so gewesen wären, daß der Beklagte zu 1.) schuldhaft falsch reagiert haben muß. Aber auch wenn das Motorrad ohne das Auftreten eines entsprechend starken Sturms umgestürzt wäre, könnte nicht ohne weiteres angenommen werden, daß der Beklagte zu 1.) das Motorrad nicht ordnungsgemäß gesichert abgestellt oder in der Folgezeit nicht hinreichend kontrolliert hätte. Die vom Kläger selbst schriftsätzlich aufgezeigte Möglichkeit, daß sich ein unbefugter Dritter an dem geparkten Motorrad zu schaffen gemacht haben könnte, geht jedenfalls nicht ohne weiteres zu Lasten des Beklagten zu 1.), und daß dieser schadensverursachend sein geparktes Motorrad nicht ausreichend überwacht hätte, läßt sich dem Vortrag des Klägers ebenfalls bereits nicht hinreichend entnehmen.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
9Berufungsstreitwert: 4.789,20 DM/2.448,68 EUR
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