Beschluss vom Landgericht Köln - 11 T 96/02

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Rechtspflegers des Amtsgerichts Leverkusen vom 15.03.2002 zu Grundbuch von M Blatt ###0 und ###1 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Eintragungsantrag der Beteiligten vom 01.10.2001 nicht aufgrund der Beanstandung in der Zwischenverfügung zurückzuweisen.


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