Beschluss vom Landgericht Köln - 19 T 70/02
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 27.05.2002 wird der Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 16.05.2002, Az.: 75 IK 145/01, aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag vom 09.11.2001 nach Maßgabe der nachstehenden Gründe an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.
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G R Ü N D E :
2Die Schuldnerin hat am 09.11.2001 den Antrag gestellt, das Verbraucherinsolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen und ihr Restschuldbefreiung zu erteilen.
3Sie hat ausgeführt, sie sei aufgrund einer fehlgeschlagenen selbständigen Tätigkeit
4im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Gaststätte zahlungsunfähig. Eine außer-
5gerichtliche Einigung über die Schuldenbereinigung habe nicht mit sämtlichen ihrer insgesamt acht Gläubiger erzielt werden können.
6Das Amtsgericht hat unter dem 07.12.2001 auf Bedenken gegen die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens hingewiesen, weil Verbindlichkeiten aus Arbeits-
7verhältnissen bestünden, nachdem der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten Beiträge für pflichtversicherte Arbeitnehmer geschuldet würden.
8Die Schuldnerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 20.12.2001 vortragen lassen, daß nach ihrem Dafürhalten an die Berufsgenossenschaft abzuführende Sozialversicherungsbeiträge nicht als Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis zu bewerten seien.
9Mit Beschluß vom 16.05.2002, der Schuldnerin zugestellt am 23.05.2002, hat das Amtsgericht den Eröffnungsantrag der Schuldnerin als in der gewählten Verfahrensart unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nachdem die Schuldnerin in der Vergangenheit eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt habe und die Forderung der Berufsgenossenschaft als eine Verbindlichkeit aus dem Arbeitsverhältnis anzusehen sei, könne nur das Regelinsolvenzverfahren eröffnet werden.
10Gegen diesen Beschluß hat die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 27.05.2002, bei
11Gericht eingegangen am 29.05.2002, sofortige Beschwerde erhoben. Sie hat weiterhin die Auffassung vertreten, bei der Forderung der Berufsgenossenschaft handele es sich nicht um eine solche aus einem Arbeitsverhältnis i. S. von § 304 InsO n. F.; jedenfalls hätte der Antrag nicht zurückgewiesen werden dürfen, sondern das Regelinsolvenzverfahren eröffnet werden müssen, was sie in ihrer Beschwerdeschrift hilfsweise
12audrücklich beantragt.
13Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten mit Beschluß vom 05.06.2002 der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
14Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist an sich statthaft (§§ 304, 34 InsO) und
15in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden (§§ 4, 6 InsO, 567 ff. ZPO).
16Sie richtet sich nach der neuen Fassung der Zivilprozeßordnung, weil die
17angefochtene Entscheidung der Geschäftsstelle des Amtsgerichts nach dem 01.01.2002 übergeben worden ist (§ 26 Nr. 10 EGZPO).
18In der Sache selbst ist sie vorläufig begründet.
19Die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens darf der Schuldnerin nicht mit der Begründung verwehrt werden, gegen sie bestünde, weil die Berufungsgenossenschaft Beiträge für pflichtversicherte Arbeitnehmer geltend mache, eine Forderung aus einem Arbeitsverhältnis i. S. von § 304 Abs. 1 S. 2 InsO n. F.
20Um eine solche handelt es sich bei der Forderung der Berufungsgenossenschaft nicht.
21Forderungen öffentlicher Gläubiger aus Beitrags- und Steuerforderungen, die durch ein Arbeitsverhältnis veranlaßt worden sind, sind keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gemäß der vorgenannten Gesetzesbestimmung. Als solche sind lediglich
22privatrechtliche Forderungen aus der Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und
23Arbeitnehmer anzusehen (vgl. hierzu Kothe in: Frankfurter Kommentar zur
24Insolvenzordnung, 3. Auflage, § 304 InsO Rd. Nr. 43).
25Die Nichteinbeziehung von Forderungen des Sozialversicherungsträge in den Begriff des Arbeitsverhätnisses gemäß § 304 Abs. 1 S. 2 n. F. InsO ergibt sich bereits aus dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren, nachdem die Anregung des Bundesrates, der auf eine ausdrückliche Normierung im Sinne einer
26Erweiterung des § 304 InsO n. F. mit der Folge eines Ausschlusses des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen früher selbständig Tätiger auch bei
27Forderungen von Sozialversicherungsträgern und Finanzämtern hingewirkt hat, in den Beratungen des Rechtsausschusses keine umfassende Unterstützung fand und
28demgemäß nicht in den Gesetzestext integriert wurde (vgl. Kothe, a. a. O. Rd.Nr. 42 m. w. N. ).
29Diese Auslegung des § 304 InsO n. F. entspricht auch der arbeitsgerichtlichen
30Judikatur zu § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG, die deutlich zwischen dem privatrechtlichen Streit um die Forderung aus dem Arbeitsverhältnis einerseits und dem öffentlich-rechtlichen Streit bezogen auf die Höhe zu erbringender Pflichtversicherungsbeiträge andererseits unterscheidet (Kothe, a.a.O. Rdnr. 43).
31Letztendlich rechtfertigt auch der Normzweck des § 304 InsO keine Erstreckung des Begriffs der Arbeitsverhältnisses auf Forderungen von Sozialversicherungsträgern.
32Die Nichtdurchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens im Falle privatrechtlicher Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis hat ihre Grundlage in § 4 Abs. 4 TVG,
33nachdem Forderungen aus Arbeitsverhältnissen häufig tariflich normierte Forderungen sind. Nach dieser Gesetzesbestimmung kann der einzelne Arbeitnehmer bei einer
34tariflich normierten Forderung aus dem Arbeitsverhältnis auf diese ohne Zustimmung der Tarifvertragsparteien nicht wirksam verzichten weil eine entsprechende
35Zustimmung gerade in Verfahren von Kleingewerbetreibenden schwer kurzfristig zu
36erreichen ist, würde die Durchführung des im Verbraucherinsolvenzverfahrens
37vorgesehenen Schuldenbereinigungsplanverfahrens wesentlich erschwert. Bei
38Forderungen öffentlicher Gläubiger besteht demgegenüber ein Grund, der eine
39Einschränkung der Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens rechtfertigen könnte, nicht, denn diese sind der freien Disposition des jeweiligen Gläubigers nicht entzogen (vgl. Kothe, a.a.O., Rd. Nr. 41 ff.).
40Stellt damit die Forderung der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten wegen Beiträgen für pflichtversicherte Arbeitnehmer keine Forderung aus dem
41Arbeitsverhältnis dar, so durfte die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht mit der Begründung versagt werden, diese sei ein Hinderungsgrund für die
42Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens i. S. von § 304 Abs. 1 S. 2 InsO
43n. F.
44Demgemäß wird unter Berücksichtigung der vorstehenden Gründen über die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und gegebenenfalls den Hilfsantrag auf
45Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens neu zu entscheiden sein, wobei die Kammer bereits jetzt darauf hinweist, daß nach ihrem Dafürhalten Umstände, die gegen eine Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens sprechen könnten, jedenfalls
46gegenwärtig nicht ersichtlich sind.
47Da die Entscheidung des Insolvenzgerichtes derzeit noch ungewiß ist, muß auch die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde zurückgestellt werden; auch sie wird dem Amtsgericht übertragen.
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