Urteil vom Landgericht Köln - 9 S 34/02

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.1.2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wipperfürth - 1 C 356/01 - aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.000,-- DM nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz seit dem 24.08.2001 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.


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