Urteil vom Landgericht Köln - 20 O 95/02
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2000,- EUR vorläufig vollstreckbar.
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Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld aufgrund eines erlittenen Unfalls.
3Die am 06.03.1911 geborene Klägerin erlitt am 08.08.2001 einen Unfall beim Versuch des Einstiegs in die Linie 1 der Kölner Straßenbahn, und zwar an der Haltestelle L in L1. Die Klägerin wollte im hinteren Teil der Haltestelle die Straßenbahn besteigen und hatte zu diesem Zweck schon die rechte Hand nach vorne gestreckt. Der folgende Ablauf, insbesondere ob und mit welchen Körperteilen die Klägerin eingeklemmt wurde, ist im einzelnen zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls schlossen sich die Türen der Straßenbahn bevor die Klägerin diesen besteigen konnte und öffneten sich auch nicht wieder. Der Schließvorgang der Türen dauert insgesamt ca. 4-5 Sekunden. Die Türen verfügen über 3 Sicherungseinrichtungen, die Verletzungen durch Einklemmen verhindern sollen. So weist die mittlere Einstiegsstufe einen Druckkontaktschalter auf, welcher bei Belastung dieser Stufe zum Abbruch des Schließvorgangs bzw. zum Wiederöffnen der Türen führt. Zwischen den Öffnungen der Türbereiche befindet sich zudem eine Lichtschranke, welche bei Unterbrechung ebenfalls den Schließvorgang stoppt bzw. die Bewegungsrichtung der sich schließenden Tür umkehrt. Letztlich befinden sich an den Türflügeln Gummilippen, die mit entsprechenden Sensoren ausgestattet sind, die bewirken, dass der Schließvorgang gestoppt und ein Wiederöffnen der Türen veranlasst wird, sobald ein bestimmter Druck auf die Gummilippen, z.B. in Folge eines eingeklemmten Gegenstandes, ausgeübt wird. Ein eingeklemmter Daumen genügt aufgrund seines geringen Durchmessers hierfür jedoch nicht.
4Die Klägerin verlor außerhalb der Straßenbahn das Gleichgewicht und stürzte auf die linke Hüfte, wodurch sie sich einen Oberschenkelhalsbruch zuzog. In dem Bericht des Krankenhauses N, in dem die Klägerin behandelt wurde, wurde zudem eine Daumenquetschung diagnostiziert.
5Als Folge des Sturzes und der Verletzung ist eine völlige Einschränkung der Beweglichkeit eingetreten. Die Klägerin benötigt täglich Schmerzmittel, kann eine Gehstrecke nur mit Gehhilfen und äußerster Einschränkung bewältigen. Sie kann keine Treppen mehr steigen, ist im übrigen durch den Sturz hilflos geworden, so dass Pflegebedürftigkeit besteht.
6Die Klägerin behauptet, durch das Zuschlagen der Türen sei ihre rechte Hand bzw. zumindest der rechte Daumen eingeklemmt worden. Trotzdem sei die Straßenbahn angefahren; ihr sei es nur mit letzter Kraft gelungen, ihre eingeklemmte Hand aus der Tür herauszuziehen, wobei sie dadurch jedoch das Gleichgewicht verloren habe. Sie bezieht sich im übrigen auf den zur Akte gereichten von den Stadtwerken Köln aufgenommenen Zeugenbericht der Frau X.
7Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Bei vollautomatisch schließenden Türen müsse neben den automatischen Kontroll- und Sicherungssystemen auch eine optische Kontrolle mittels hinreichender Vorrichtungen durch den Fahrer vorgesehen sein, so z.B. durch große Spiegel an den Haltestellen. Außerdem seien die Türeinrichtungen unzulänglich. Schon bei Kontakt der an den Türen angebrachten Gummilippen mit der Hand der Klägerin hätten diese wieder öffnen müssen.
8Zur Höhe des Schmerzensgeldes ist die Klägerin der Ansicht, gerechtfertigt seien 50.000,- DM (25.564,59 EUR). Zu berücksichtigen sei nämlich, dass die Klägerin angesichts ihres hohen Lebensalters sich nur unzureichend auf die neue Situation einzustellen vermöge und einen erschwerten Heilungsablauf habe.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit dem 08.03.2002 zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte behauptet, die Fahrerin der Straßenbahn habe sich durch einen Blick in den rechten Außenspiegel vergewissert, dass der Aussteige- bzw. Einsteigevorgang vollständig abgeschlossen war und sodann den U-Bahnschalter zum Schließen der Türen betätigt. Erst nach Abschluß des Schließvorgangs vor dem Anfahren habe die Fahrerin die am Boden liegende Klägerin bemerkt. Zudem bestreitet sie mit Nichtwissen, dass die Hand, das Handgelenk oder der Unterarm der Klägerin von der Tür eingeklemmt worden sei. Denn ansonsten wäre der Sicherungsmechanismus in jedem Fall ausgelöst worden. Im Übrigen vertritt sie die Ansicht, dass eine besondere Hilfsbedürftigkeit oder Gebrechlichkeit von der Fahrerin der Straßenbahn allenfalls und nur dann zu berücksichtigen sei, wenn eine solche für diese deutlich erkennbar ist, wie dies etwa beim Einsteigen unter entsprechenden Signalen im für die Fahrerin gut überschaubaren vorderen Teil der Straßenbahn der Fall sei. Im Übrigen sei aufgrund der anerkannten Sicherungssysteme eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bzw. ein Organisationsverschulden ausgeschlossen.
14Entscheidungsgründe:
15Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Schmerzensgeldanspruch zu.
16Eine unerlaubte Handlung bzw. eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht als Voraussetzung für einen Schmerzensgeldanspruch liegt nicht vor bzw. ist nicht bewiesen.
17Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht scheidet vorliegend schon deswegen aus, weil der Schließvorgang der Türen unstreitig ca. 4-5 Sekunden in Anspruch nimmt und die Türen der Fahrzeuge der Beklagten zusätzlich über die genannten Sicherungssysteme verfügen. Dies ist zunächst unter Berücksichtigung der Erfordernisse und Notwendigkeiten des täglich von einer Vielzahl von Personen genutzten öffentlichen Personennahverkehrs nach Überzeugung des Gerichts eine hinreichende und der Verkehrssicherungspflicht genügende Vorsichtsmaßnahme. Darüber hinausgehende technische Vorkehrungen, wie etwa das von der Klägerin verlangte Zurückfahren der Türen bei jedem noch so leichten Kontakt mit den Gummilippen der Türen, kann nicht verlangt werden. Denn dies würde unweigerlich zu zusätzlichen Verzögerungen im öffentlichen Nahverkehr führen, obwohl sich doch jeder Fahrgast auf den Schließvorgang der Türen einstellen kann und muss. Insbesondere verbleiben jedem Fahrgast auch bei Einsetzen des Schließvorgangs noch ca 4-5 Sekunden, um den Gefahrenbereich zu verlassen. An der vorstehenden Beurteilung ändert auch die Tatsache des hohen Alters der Klägerin nichts. Denn wenn etwa die Reaktionsschnelligkeit bzw. Beweglichkeit altersentsprechend eingeschränkt ist, so ist es an der betreffenden Person ihre besondere Hilfsbedürftigkeit entweder in Nähe der Fahrerkabine deutlich zu machen und damit ein besondere Rücksichtnahmepflicht auszulösen, oder aber sich etwa der Hilfe von Mitreisenden zu bedienen, die z.B. im Einzelfall das Schließen der Türen blockieren könnten.
18Vorliegend hat die Klägerin nichts dergleichen unternommen. Vielmehr hat sie zu einem zu späten Zeitpunkt versucht, den Wagen der Beklagten zu besteigen. Bei Abschluß des 4-5 Sekunden in Anspruch nehmenden Schließvorgangs befand sie sich mit Ausnahme allenfalls ihrer nach vorne greifenden Hand bzw. eines Teils des Armes noch außerhalb des Wagens. Bei einem Versuch den Wagen der Beklagten in diesem Stadium zu besteigen, kann aber der Beklagten nicht die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden.
19Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Klägerin in der geschlossenen Tür eingeklemmt gewesen wäre und die Führerin der Straßenbahn in Kenntnis hiervon losgefahren wäre. Dies ist jedoch nicht bewiesen. Insoweit ist die Klägerin beweisfällig geblieben. Abgesehen davon, dass der Vortrag der Klägerin insoweit nicht eindeutig ist, - so behauptet sie zunächst, dass die Straßenbahn nach Einklemmen ihres Daumens losgefahren sei und sie dann beim in letzter Sekunde erfolgten Herausziehen des Daumens ihr Gleichgewicht mit der Folge des Sturzes verloren habe, und sodann unter Bezugnahme auf den Zeugenbericht der Frau X, dass sie bei Schließen der Tür ihr Gleichgewicht verloren habe - hat die Klägerin für einen solchen Vorgang keinen Beweis angeboten, und dies obwohl die Beklagte den Vortrag der Klägerin ausdrücklich bestritt und sogar gegenbeweislich das Zeugnis der Fahrerin des Zuges anbot. Demnach war die Klage abzuweisen.
20Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
21Streitwert: 25.564,59 EUR
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