Urteil vom Landgericht Köln - 89 O 102/02

Tenor

I.

1.

Der Verfügungsbeklagten zu 1.) wird bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 500.000 -hilfsweise Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern - verboten, die im Eigentum der Verfügungskläger stehenden Bücher auf den mit dem Namen der Verfügungskläger gekennzeichnten Paletten in dem Lager in C aus dem Lager zu entfernen und/oder diese Bücher zu veräußern;

2.

Der Verfügungsbeklagten zu 1.) wird geboten, den Lagerverwalter des in Ziffer 1.) bezeichneten Lagers in C anzuweisen, zwei Vertretern der Verfügungskläger zu gestatten, das Lager zu betreten und ein Inventar der noch vorhandenen, von den Verfügungsklägern gelieferten und mit deren Namen gekennzeichneten oder auf sonstige Weise identifizierbaren Bücherpaletten zu erstellen.

3.

Die Durchsuchung des Lagers in C der Verfügungsbeklagten zu 1.) zur Vollstreckung der Inventarerstellung wird gestattet.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Verfügungskläger tragen die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) jeweils zur Hälfte. Die Verfügungsbeklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.


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