Urteil vom Landgericht Köln - 26 O 141/00
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
1
Gründe
2Der Kläger war in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 22 a AGBG eingetragen. Der Beklagte führt Schüleraustauschprogramme u.a. für die Länder Großbritannien und Irland und für die USA durch. Er verwendet dafür Teilnahmebedingungen. Nachdem zwischen den Parteien bereits ein Vorprozeß geführt worden ist (26 0 80/98 LG Köln = 6 U 99/99 OLG Köln), in dem es neben weiteren Klauseln um die streitgegenständliche Klausel gegangen ist, hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit u.a. die Unterlassung der Verwendung einer Rücktrittsklausel wie folgt begehrt:
3Der Beklagte wird verurteilt, es ... zu unterlassen, in seinen Teilnahmebedingungen die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel zu verwenden, ...:
4"Q ist berechtigt, die Annahme rückgängig zu machen, sofern sich aus den Bewerbungsunterlagen oder im weiteren Verfahren Gründe ergeben, die einer Teilnahme am Programm entgegenstehen ( z.B. mangelhafte Schulleistungen, Fehlverhalten in der Schule, Strafverfahren etc.) bzw. die Annahme erfolgt unter der Bedingung, dass sich bis zur Abreise keine Anhaltspunkte ergeben, die einer Programmteilnahme entgegenstehen (z.B. gravierende Verschlechterung der Schulnoten, Verwarnung von der Schule, etc.)."
5Das Unterlassungsbegehren erfolgt mit der Maßgabe, dass Unterlassung dieser Klausel verlangt wird, sofern in dieser Klausel nicht ausdrücklich festgelegt wird, dass ein solches Recht zur Rückgängigmachung der Annahme bzw. zur Kündigung des Vertrages nicht besteht, wenn die entsprechenden Gründe dem Beklagten bereits vor Abschluss des Vertrages bekannt waren.
6Dazu hat sich der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit zunächst auf Teilnahmebedingungen der Beklagten "High School-Programme (USA) 2001/2002" (Bl.10 d.A.) bezogen, die die streitgegenständliche Klausel jedoch nicht enthalten. Mit Schriftsatz vom 24.4.2001 hat er erklärt, daß er mit der Klage die Klausel beanstande, die Gegenstand des Vorprozesses war. Diese Klausel wurde jedenfalls vom Beklagten im England/Irland-Programm für das Schuljahr 1998/1999 verwendet. Der Kläger hatte den Beklagten insoweit schon vor dem Vorprozeß vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Mit Schreiben vom 12.7.2000 (Bl. 5 ff. d.A.) forderte er den Beklagten erneut zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
7Der Beklagte hat im wesentlichen geltend gemacht, die beanstandete Klausel sei wirksam; darüber hinaus verwende er sie auch nicht mehr, so daß jedenfalls die Wiederholungsgefahr entfallen sei.
8Nachdem der Kläger nach Abgabe von Erklärungen, wie sie im einzelnen aus der Sitzungsniederschrift vom 24.10.2001 (BI. 81, 82 d.A.) ersichtlich sind, den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 22.11.2001 (BI. 91 d.A.) in der Hauptsache für erledigt erklärt hatte, hat der Beklagte der Erledigungserklärung zunächst widersprochen und weiter Klageabweisung begehrt (BI. 96 d.A.). Nach Erteilung weiterer Hinweise durch die Kammer haben die Parteien nun in der mündlichen Verhandlung am 26.6.2002 den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.
9Nachdem die Parteien übereinstimmende Erledigungserklärungen hinsichtlich der Hauptsache abgegeben haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen durch Beschluß zu entscheiden. Dabei war es sachgerecht, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen. Hätte der Beklagte sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen, so hätte der Kläger, wenn er, was zu erwarten war, in nach Auffassung der Kammer zulässiger Weise den ursprünglichen Klageantrag in der Hauptsache zumindest hilfsweise wieder gestellt hätte, obsiegt.
10Die Klage war bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung zulässig und begründet.
11Der klagebefugte und aktivlegitimierte Kläger konnte verlangen, daß der Beklagte die Verwendung der beanstandeten Klausel unterläßt, weil die fragliche Klausel jedenfalls gegen § 9 AGBG bzw. § 307 BGB n.F. verstößt.
12Daß es sich bei der fraglichen Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Beklagten handelt, bedarf keiner weiteren Ausführungen und ist auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden.
13Der Kläger hat im Verlaufe des Rechtsstreits auch klargestellt, welche Klausel Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist. Der Beklagte hat daraufhin selbst eingeräumt, diese Klausel jedenfalls früher verwendet zu haben.
14Nach Auffassung der Kammer ist auch davon auszugehen, daß die streitgegenständliche Klausel, wenn schon nicht aus den Gründen des früheren Urteils der Kammer wegen Verstoßes gegen das sog. Transparenzgebot (jetzt § 307 Abs.1 BGB n.F.), so doch aus den vom OLG Köln im Urteil vom 4.2.2000 angesprochenen Gründen unwirksam ist. Denn die vom Beklagten verwendete Klausel läßt den Rücktritt vom Vertrag auch für den Fall zu, daß dem Beklagten die Gründe, die einer Teilnahme am Programm entgegenstehen, bereits vor Abschluß des Reisevertrages bekannt waren, was den Vertragspartner des Beklagten jedoch entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Wegen des Verbots der sog. geltungserhaltenden Reduktion ist dann die Klausel auch insgesamt unwirksam. Soweit der Kläger mit dem Klageantrag Zusätze zu der Klausel formuliert hat, ist dies überflüssig, vorliegend aber auch unschädlich.
15Die Wiederholungsgefahr in bezug auf das Unterlassungsbegehren folgt zunächst daraus, daß der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat. Aus dem Vortrag des Beklagten ergibt sich auch kein Entfallen der Wiederholungsgefahr, worauf der Beklagte von der Kammer mehrmals hingewiesen worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind an das Entfallen der Wiederholungsgefahr strenge Anforderungen zu stellen (vgl. beispielsweise BGH NJW-RR 2001, 485, 486 ff.; Palandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl., § 13 AGBG Rn 7 m.w.N.) Es kann jedenfalls auch nicht ausgeschlossen werden, daß der Beklagte, der die streitgegenständliche Klausel schließlich nachhaltig verteidigt, diese auch in Zukunft bei weiteren Austauschprogrammen wieder verwenden wird, zumal es bei Klagen der vorliegenden Art darum geht, daß der Verwender die Verwendung der beanstandeten oder einer dieser inhaltsgleichen Klausel zu unterlassen hat. In der oben angeführten Entscheidung des BGH heißt es in bezug auf die Wiederholungsgefahr u.a.:
16Das Berufungsgericht geht im Ausgangspunkt zu Recht davon aus, daß die Verwendung einer AGB eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr begründet, daß an die Beseitigung dieser Wiederholungsgefahr strenge Anforderungen zu stellen sind und daß regelmäßig weder die Änderung der beanstandeten Klausel noch die bloße Absichtserklärung des Verwenders, sie nicht weiter zu verwenden, ausreicht, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen .... Ein Wegfall der Wiederholungsgefahr ist vielmehr nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, deretwegen nach allgemeiner Erfahrung mit einer Wiederverwendung nicht gerechnet werden kann .... Demgegenüber spricht es für das Fortbestehen der Wiederholungsgefahr, wenn der Verwender ... noch im Rechtsstreit die Zulässigkeit der von ihm benutzten AGB verteidigt und nicht bereit ist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben ....
17Die auf dem Vortrag der Bekl. beruhenden diesbezüglichen Feststellungen des Berufungsgerichts gehen nicht entscheidend hinaus über die ... nicht ausreichende Feststellung, die Bekl. habe ihre Geschäftsbedingungen geändert und erklärt, sie werde die alten Bedingungen auch nicht bei der Abwicklung von Altverträgen verwenden. Wenn es der Bekl. ernst ist mit.ihrer Behauptung, .die Verwendung der alten Klauseln komme ohne Wenn und Aber nicht mehr in Betracht, dann hätte sie zur Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits die vom KI. verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben können . ... Sie hätte in dieser Erklärung klarstellen können, daß sie die Klauseln nach wie vor für zulässig hält, die Unterwerfungerklärung aber abgibt, weil sie die Klauseln ohnehin nicht mehr verwenden will und weil es deshalb sinnlos wäre, über die Zulässigkeit der Klauseln einen Prozeß zu führen. Ihr jetziges prozessuales Verhalten läuft - bewußt oder unbewußt - darauf hinaus, sich die Möglichkeit zu erhalten, die Klauseln eventuell doch wieder zu verwenden.
18Nach diesen unzweideutigen Ausführungen des BGH, insbesondere auch am Ende der vorstehenden auszugsweisen Wiedergabe, kann es für die Kammer weiter keinem Zweifel unterliegen, daß durch das Vorbringen und die sonstigen Erklärungen des Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit die Wiederholungsgefahr gerade nicht entfallen ist. Diese Entscheidung des BGH war auch nochmals Gegenstand der Erörterung in der letzten mündlichen Verhandlung vor der Kammer.
19Streitwert: bis 26.6.2002: 5.000 DM / 2.566,46 EUR; danach: Kostenwert
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