Beschluss vom Landgericht Köln - 19 T 88/02
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Einwendungsgläubigerin vom
19.06.2002 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Köln vom
22.05.2003, Aktenzeichen: 73 IK 145/01 , wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
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G R Ü N D E :
2Die Schuldnerin hat am 20.09.2001 die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen und die Gewährung von Restschuldbefreiung beantragt. Ausweislich des zu den Akten gereichten Schuldenbereinigungsplans bietet sie ihren drei Gläubigern zur Schuldenbereinigung eine sofortige Einmalzahlung aus einem Gesamtbetrag von 9.863,84 DM in Höhe von jeweils 500,00 DM an, während der Restbetrag auf die Gläubiger nach Maßgabe der Höhe der jeweils verbleibenden Forderung aufgeteilt werden soll. Die Gesamtsumme der Forderungen beläuft sich auf 127.295,00 DM , darin enthalten ist die Forderung der Einwendungsgläubigerin mit 52.000,00 DM. Nachdem die Einwendungsgläubigerin die Zustimmung zu dem Schuldenbereinigungsplan nicht erteilt hat, während die beiden übrigen Gläubiger diesem zugestimmt haben, hat das Amtsgericht nach Anhörung der Einwendungsgläubigerin auf den Antrag der Schuldnerin mit Beschluß vom 22.05.2002 deren Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung ersetzt.
3Dieser Beschluß ist der Einwendungsgläubigerin durch Aufgabe zur Post zugestellt worden. In der von der Geschäftsstelle des Amtsgerichts unter dem 03.06.2002 beurkundeten Zustellung heißt es: " Zum Zwecke der Zustellung durch Aufgabe zur Post (...) ist am
4- eine Briefsendung an den Wachtmeister X des Amts-
gerichts Köln übergeben und von diesem am 28.05.2002 bei dem
6Postamt in Köln aufgegeben worden (...) Inhalt: B. v. 22.04.2002.
7(...)".
8Mit am 19.06.2002 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schreiben vom selben Tage
9hat die Einwendungsgläubigerin sofortige Beschwerde erhoben, der das Amtsgericht nicht abgeholfen und die es mit Beschluß vom 27.06.2002 der Kammer zur Entscheidung vorgelegt hat.
10Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Einwendungsgläubigerin ausgeführt, die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln sei nicht gegeben, vielmehr richte sich ihre Forderung allein nach dem französischen Recht; jedenfalls seien die Voraussetzungen für eine Ersetzung ihrer Einwendungen durch eine Zustimmung des Insolvenzgerichts nicht gegeben, weil die Schuldnerin nicht vermögenslos sei; es bestünde zudem "Zweifel" daran, ob die sich aus dem Gläubigerverzeichnis ergebende Forderung der Gläubigerin I, der Mutter der Schuldnerin, in Höhe von 70.895,00 DM tatsächlich bestehe.
11Die sofortige Beschwerde der Einwendungsgläubigerin ist statthaft und auch im übrigen zulässig gemäß §§ 4, 6, 309 Abs. 2 S. 3 InsO, 567 ff. ZPO n. F.
12Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt worden, nachdem eine ordnungsgemäße Zustellung des angefochtenen Beschlusses aus den Akten nicht ersichtlich ist.
13Eine andere Bewertung ist nicht geboten, weil das Amtsgericht bereits mit Beschluß vom 14.12.2001 angeordnet hat, daß die Einwendungsgläubigerin einen im Bezirk des Amtsgerichts Köln wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten zu benennen habe, andernfalls sämtliche weitere Zustellungen durch Aufgabe zur Post bewirkt würden. Denn die von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts unter dem 03.06.2002 beurkundeten Zustellung des angefochtenen Beschlusses genügt nicht den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Zustellung entsprechend dem hier einschlägigen bis zum 30.06.2002 geltenden Zustellungsrecht zu stellen sind. Voraussetzung für eine wirksame Zustellung durch Aufgabe zur Post ist nämlich gemäß § 213 der bis zum 30.06.2002 geltenden Fassung der Zivilprozeßordnung, daß der die Zustellung beurkundende Aktenvermerk das zuzustellende Schriftstück eindeutig
14bezeichnet. Daran fehlt es bereits, nachdem als Inhalt der Zustellsendung ausweislich des Aktenvermerks ein Beschluß vom 22.04.2002 angegeben wird, während der angefochtene Beschluß tatsächlich vom 22.05.2002 datiert. Ist demnach die Zustellung mangels zutreffender Angabe des zuzustellenden Schriftstückes bereits unwirksam, bedarf es keiner weiteren Entscheidung, wie sich die nicht namentliche Benennung des Gerichtswachtmeisters, der die Briefsendung bei dem Postamt in Köln aufgegeben hat und der in dem Aktenvermerk lediglich mit "X" bezeichnet wird, auf die Ordnungsgemäßheit der Zustellung auswirkt.
15In der Sache selbst hat die sofortige Beschwerde der Einwendungsgläubigerin indessen keinen Erfolg. Bereits die Beschwerdebegründung ist nicht geeignet, eine von den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die die Kammer zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 540 ZPO n. F. Bezug nimmt, abweichende Entscheidung zu rechtfertigen.
16Insbesondere fehlt es nicht, wie die Einwendungsgläubigerin meint, an der internationalen Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln für die Durchführung des Insolvenzverfah-
17rens unter gleichzeitiger Einbeziehung der Forderung der in Frankreich ansässigen Einwendungsgläubigerin.
18Entsprechend § 3 InsO sind die deutschen Gerichte international zuständig, wenn der allgemeine Gerichtsstand des Schuldners im Inland liegt (Schmerbach in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage, § 3 RdNr. 41). Eine Modifizierung der Zuständigkeitsbestimmung des § 3 InsO im Falle einer Beteiligung ausländischer Gläubiger am Insolvenzverfahren ist auch im Hinblick auf Art. 102 EGInsO nicht geboten. Grundsätzlich kommt dem deutschen Hauptinsolvenzverfahren ein universaler Geltungsanspruch zu, der unabhängig davor besteht, ob das Ausland diesen Anspruch anerkennt (Wimmer in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage, Art. 102 EGInsO Rd. Nr. 406).
19Zu Recht hat das Amtsgericht die Einwendungen der Gläubigerin gegen den Schuldenbereinigungsplan durch seine Zustimmung ersetzt. Die Voraussetzungen hierfür liegen gemäß § 309 Abs. 1 S. 1 InsO vor, denn es haben mehr als die Hälfte der benannten Gläubigern, dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt. Die Summer der Ansprüche der zustimmenden Gläubige, die sich auf 72.895,00 DM und 2.400,00 DM belaufen, übersteigt auch die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, die insgesamt 127.295,00 DM beträgt.
20Demgegenüber ist ein die Ersetzung der Zustimmung auszuschließender Ausnahmetatbestand gemäß § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 InsO bzw. § 309 Abs. 3 InsO nicht gegeben.
21Eine unangemessene Benachteiligung der Einwendungsgläubigerin i. S. v. § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO fehlt bereits deshalb, weil alle Gläubiger die gleiche Quote erhalten und gleichgestellt sind.
22Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Einwendungsgläubigerin durch den Schuldenbereinigungsplan schlechter gestellt wird, als sie im Falle einer tatsächlichen Durchführung des Insolvenzverfahrens und der Erteilung von Restschuldbefreiung stünde, § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO. Eine andere Bewertung ist nicht geboten,w eil die Einwendungsgläubigerin in ihrer Beschwerdebegründung gemutmaßt hat, der Lebensstandard
23der Schuldnerin sei eher aufwendig so daß deren Angaben zu ihrer angeblichen Vermögenslosigkeit wenig glaubwürdig erschienen. Die wenig substantiierten Angaben
24der Einwendungsgläubigerin sind nicht geeignet, die Annahme zu begründen, daß es zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung nicht kommen könne, weil die Schuldnerin tatsächlich nicht zahlungsunfähig i. S. des § 17 InsO ist. Bei der hypothetischen Bewertung der potenziell in einem gerichtlichen Verfahren an den jeweiligen Gläubiger auszuschüttenden Beträge hat das Gericht weder eingene tatsächliche Ermittlungen anzustellen noch einen Gutachter zu beauftragen, sondern muß regelmäßig von den Angaben ausgehen, die der Schuldner in seinem Vermögensverzeichnis gemacht hat (vgl. Grote in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage, § 309 InsO Rd. Nr. 26). Nachdem die Schuldnerin, die drei Kindern unterhaltspflichtig ist, ihren Angaben zufolge lediglich über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.192,00 DM verfügt, sind bei der Durchführung des Verfahrens unter Berücksichtigung der von der etwaigen Insolvenzmasse in Abzug zu bringenden Verfahrenskosten keine Zahlungen an die Einwendungsgläubigerin zu erwarten, die den ihr nunmehr angebotenen Betrag von 3.924,12 DM übersteigen würden. Es hätte im übrigen gemäß § 309 Abs. 2 S. 2 InsO der Einwendungsgläubigerin oblegen, im einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen, daß sich die tatsächlichen Vermögensverhältnisse von den Angaben in dem Vermögensverzeichnis der Schuldnerin abweichend gestalten.
25Letztendlich kann auch nicht vom Vorliegen des Ausschlußtatbestandes des § 309 Abs. 3 InsO ausgegangen werden, weil die Einwendungsgläubigerin bezweifelt, daß die Forderung der Gläubigerin I tatsächlich bestehe. Lediglich die allgemeine Behauptung, die Gläubigerin Hemmelgarn "gelte als nicht vermögend" läßt nicht den Schluß darauf zu, daß es sich bei deren in dem Vermögensverzeichnis aufgeführter Forderung um einen fingierten Schuldenbetrag handele. Auch insoweit hätte es der Einwendungsgläubigerin oblegen, das Nichtbestehen der Forderung glaubhaft zu machen. Das bloße Bestreiten einer Forderung reicht hierzu nicht aus. Es müssen vielmehr konkrete Tatsachen behauptet und mit entsprechenden Beweismitteln belegt werden (Grote, a. a. O. Rd. Nr. 38).
26Die sofortige Beschwerde war demgemäß mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
27Beschwerdewert: 26.587,18 EUR (52.000,00 DM gemäß der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Forderung)
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