Beschluss vom Landgericht Köln - 10 T 164/02
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 16.7.2002 (210 C 200/02) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
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Gründe.
2Die Beschwerde ist zwar gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.
3Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 14.8.2002, welche im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer steht, Bezug genommen.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG. Eine Wertfestsetzung ist insofern nicht veranlaßt.
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Referenzen
- 10 C 200/02 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 4 GKG 1x (nicht zugeordnet)