Urteil vom Landgericht Köln - 81 O(Kart) 162/02

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 9.September 2002 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahren.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Antragstellerin kann die Vollstreckung abwenden, wenn sie Sicherheit leistet in Höhe von 120% desjenigen Betrages, dessentwegen vollstreckt wird es sei denn, die Antragsgegnerinnen leisten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.


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