Urteil vom Landgericht Köln - 7 O 426/01
Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
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T A T B E S T A N D
2Im Mai 1999 führte die Beklagte zu 1) im Auftrag der Beklagten zu 2) Bauarbeiten an den Gleisen auf der Aachener Straße in Köln-Braunsfeld durch. Im Zuge dieser Arbeiten wurden von den mit der Ausführung betrauten Mitarbeitern der Beklagten zu 1) die an den über die Gleise führenden Fußgängerüberwegen befindlichen Betonplatten sukzessive aufgehoben und später wieder verlegt. Die ursprünglich vorhandene Verfüllmasse wurde dabei entfernt.
3Am 17.03.1999 kam der Kläger auf einem der Fußgängerüberwege, wo die von der Beklagten zu 1) vorzunehmenden Arbeiten im Gange waren, zu Fall. Der Kläger kehrte daraufhin in seine Wohnung zurück, von wo er aus sich zwei Stunden später in ein Krankenhaus bringen ließ. In der Folgezeit begab sich der Kläger in ambulante Behandlung des Orthopäden M, der für ein von ihm erstellten Befundbereicht dem Kläger DM 83,50 in Rechnung stellte. Für ihm verordnete Krankengymnastik entstanden dem Kläger Kosten in Gestalt seiner Selbstbeteiligung in Höhe von insgesamt DM 67,07.
4Der Kläger behauptet, durch die Entfernung des Füllmaterials an dem Fußgängerüberweg seien Höhenunterschiede zwischen Schotterbelag, Schienen und Betonplatten von mehreren Zentimetern entstanden. Er sei über eine ca. 4 - 5 cm hoch stehende Betonplatte gestolpert und dabei zu Fall gekommen. Er habe wegen der komplizierten Ampelschaltung nicht davon ausgehen können, daß er trotz Grünanzeige der Fußgängerampel ungehindert den Fußgängerweg überqueren könne, weshalb er gezwungen gewesen sei, nach rechts und links nach sich nähernden Straßenbahnen Ausschau zu halten. Er habe neben Hautabschürfungen und Prellungen am Brustkorb und am Kniegelenk infolge des Sturzes sich zweimal das rechte Handgelenk gebrochen. Nach mehrwöchiger Gipsbehandlung des Handgelenks sei es zu einer krankhaften Knochenveränderung gekommen. Der Heilungsverlauf sei äußerst schmerzhaft gewesen, er habe zu Therapiezwecken Krankengymnastik bis an die Schmerzgrenze betreiben und Medikamente einnehmen müssen. Das Handgelenk habe nicht richtig wieder hergestellt werden können, er habe einen Dauerschaden erlitten. Er könne die rechte Hand nur sehr eingeschränkt und unter Schmerzen bewegen, der Händedruck sei deutlich abgeschwächt und für ihn mit Schmerzen verbunden. Der Dauerschaden betrage 1/10 Armwert. Er sei insgesamt 6 Mal infolge Sturzes ambulant behandelt worden und zunächst bis zum 04.06.1999 zu 100 % und dann bis zum 13.09.1999 zu 70 % erwerbsunfähig gewesen. Er müsse für den Rest seines Lebens mit dieser Behinderung und Schmerzen leben. Der Kläger ist der Ansicht, daß ihm infolge dessen ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens DM 15.000,00 zustehe.
5Der Kläger behauptet weiter, erst nachdem er nach dem Unfall die Beklagte zu 2) telefonisch auf seinen Sturz aufmerksam gemacht habe, sei die Unfallstelle durch rot-weiße Gefahrenhütchen abgesichert worden.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes seit Rechtshängigkeit (11.10.2001) zu zahlen,
8an ihn Schadensersatz in Höhe von DM 152,57 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes seit Rechtshängigkeit (11.10.2001) zu zahlen.
9Die Beklagten beantragen,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagten behaupten, von Anbeginn der Bauarbeiten an und damit auch schon vor dem von dem Kläger behaupteten Unfall sei der Überweg durch rot-weisse Hütchen gesichert gewesen. Ein Niveauunterschied zwischen den Betonplatten habe nicht bestanden. Der Zwischenraum zwischen den Betonplatten sei provisorisch mit Schotter befüllt gewesen, der Zwischenraum beidseits der Schienen bleibe stets offen, auch wenn keine Bauarbeiten in Gange seien. Etwa eine Woche nach dem von dem Kläger behaupteten Unfall seien die provisorisch verlegten Platten durch einen Holzbohlenweg ersetzt worden.
12Die Beklagten sind der Ansicht, der vom Kläger behauptete Unfall sei auf eigene Unaufmerksamkeit zurückzuführen. Das vom Kläger geltend gemachte Schmerzensgeld sei in jedem Falle weit überhöht.
13Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze mit allen Anlagen Bezug genommen.
14E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
15Die Klage ist unbegründet.
16Dem Kläger stehen gegen die Beklagte zu 1) keine Ansprüche auf Ersatz von materiellen und immateriellen Schäden wegen der Folgen des von ihm behaupteten Sturzes vom 19.03.1999 aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 232 StGB, §§ 31, 831 BGB zu.
17Die Beklagten zu 1) haftet dem Kläger nicht wegen der Verletzung einer ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht ihrer Organe oder der für sie tätigen Mitarbeiter, denn der vom Kläger behauptete Unfall ist nicht auf eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen. Dabei kann dahinstehen, ob der vom Kläger behauptete Geschehensablauf hinsichtlich des Unfalls zutrifft, denn selbst wenn dies der Fall wäre, könnte dies nicht zu =,einer Haftung der Beklagten zu 1) führen. Die Kammer verkennt dabei nicht, daß denjenigen, der auf öffentlichen Straßen und Wegen eine besondere Gefahrenquelle durch das Hervorrufen von Unebenheiten im Boden schafft, die Pflicht trifft, diese Unebenheiten möglichst gering zu halten und, wenn sie gleichwohl vorhanden sind, in ausreichendem Maße vor ihnen zu warnen, um Stürze von Passanten zu verhindern. Dies bedeutet aber nicht, daß jede nur denkbare Gefahr für Fußgänger auszuräumen ist und die Passanten völlig ihrer eigenen Vorsorgepflicht enthoben sind (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 10.01.2001 - 1 U 881/99 - in: NJW-RR 2001, 1392). Vielmehr sind nur diejenigen Gefahren zu beseitigen oder mit besonderen Warnhinweisen zu versehen, die von den Passanten, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten lassen, nicht erkennbar sind und auf die sie sich nicht einzustellen vermögen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 27.9.1994 - 9 U 79/94 - in: VersR 1994, 244). Dabei haben Verkehrsteilnehmer gerade im Bereich für sie erkennbar vorhandener Baustellen besondere Sorgfalt an den Tag zu legen und den Baustellenbereich mit gesteigerter Vorsicht und Aufmerksamkeit zu passieren, denn gerade bei Baustellen muß in erhöhtem Maße mit Hindernissen und Unebenheiten gerechnet werden, die eine deutlich höhere Gefahr des Stolperns und Stürzens darstellen können (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.12.1988 - 18 U 152/88 - in: VersR 1989, 274; OLG Hamm, Urt. v. 03.07.1998 - 9 U 38/98 - in: MDR 1999, 39).
18Dabei ist zu beachten, daß selbst außerhalb von Baustellen gilt, daß über das Wegeniveau hinausragende Unebenheiten von einer Höhe bis zu 2,5 cm (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 16.02.1989 - 11 U 283/87 - in: VersR 1989, 627) oder 3 cm (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 14.10.1998 - 1 U 591/96 - in: OLGR 1999, 199) keine Gefahrenquelle darstellen, die zu beseitigen sind oder vor denen stets besonders gewarnt werden müsse. Wenn aber Unebenheiten dieser Größenordnung bereits auf Fußgängerwegen außerhalb von Baustellen hingenommen werden müssen, so sind Höhenunterschiede von 4,5 - 5 cm, wie der Kläger sie behauptet, in Baustellen ebenfalls nicht dazu angetan, Sicherungspflichten der Beklagten zu 1) zu begründen, da aus den vorstehend dargelegten Gründen im Baustellenbereich ohnehin größere Höhenunterschiede zu erwarten sind und deshalb von den die Baustelle passierenden Fußgängern verlangt werden kann, daß sie sich hierauf einstellen und sich nur mit einer entsprechenden Vorsicht, die es ermöglicht, diese Höhenunterschiede wahrzunehmen und ein Stolpern zu vermeiden, fortzubewegen. Noch mehr gilt dies bei über Straßenbahnschienen führenden Fußgängerwegen, bei denen wegen der im Boden verlaufenden Schienen ohnehin kein vollständig ebenes Wegeniveau vorliegen kann, und deshalb von vorneherein jeder Fußgänger gehalten ist, den Untergrund, auf dem er sich bewegt, besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Dies gilt in einem noch stärkeren Maß bei Baustellen im Bereich von Straßenbahnschienen führenden Fußgängerüberwegen.
19Demgemäß mußte der Kläger, als er sich, für ihn erkennbar, im Bereich einer Baustelle an einem über Straßenbahnschienen führenden Fußgängerüberweg bewegte, mit Unebenheiten, in der von ihm behaupteten Größenordnung rechnen und sich beim Gehen so verhalten, daß er derartige Höhenunterschiede rechtzeitig wahrnahm und ein Stolpern über sie vermeiden konnte. Der Kläger kann nicht damit gehört werden, er habe wegen der Ampelschaltung seine Aufmerksamkeit auf möglicherweise herannahende Straßenbahnen richten müssen, denn wie jeder Fußgänger, der Straßenbahngleise überquert, hätte er, bevor er zum Überqueren ansetzt, sich erst durch ein Schauen nach rechts und links vergewissern müssen, daß keine Bahn sich näherte und er gefahrlos gehen konnte. Erst wenn er sich insoweit Klarheit über die Verkehrssituation verschafft hatte, hätte er losgehen dürfen und hätte er dann auch die gebotene Aufmerksamkeit dem Untergrund, auf dem er sich bewegte, schenken können.
20Nach alledem ist eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 1) zu verneinen, so daß dem Kläger gegen die Beklagte zu 1) keine Schadensersatzansprüche zustehen.
21Aus den gleichen Gründen stehen dem Kläger auch keine Schadensersatzansprüche aus §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. 232 StGB zu. Hinzukommt, daß die Beklagte zu 2) die Baumaßnahmen zwar veranlaßt, die Bauausführung aber nicht selbst in eigener Regie durchgeführt sondern sie auf die Beklagte zu 1), ein Fachunternehmen, übertragen hat. Ein Bauherr, der die Bauausführung auf einen zuverlässigen und sachkundigen Unternehmer überträgt, haftet aber grundsätzlich nicht gegen eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bei der Durchführung der Bauarbeiten (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 10.03.2000 - 8 U 796/99 - in: OLGR 2000, 358). Ihn treffen allenfalls Überwachungspflichten, auch nur dann, wenn ihm besonders gefahrenträchtige Umstände bekannt sind, er weiß, daß die getroffenen Maßnahmen zur Sicherung offensichtlich unzureichend sind und konkreter Anlaß zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Bauunternehmens bestehen (vgl. OLG Hamm, Urt. v./ 29.09.1995 - 9 U 48/95 - in: NJW-RR 1996, 1362). Dafür ist vorliegend aber nichts ersichtlich.
22Eine Haftung der Beklagten zu 2) wegen eines Fehlverhaltens der Beklagten zu 1) aus § 831 Abs. 1 BGB scheitert abgesehen davon, daß der Beklagten zu 1), wie vorstehend ausgeführt, keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zur Last fällt, auch dann, daß die Beklagte zu 1) als selbständiges und weisungsunabhängiges Unternehmen nicht als Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 1) angesehen werden kann.
23Nach alledem unterlag die Klage in vollem Umfange der Abweisung.
24Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
25Streitwert: 7.747,39 EUR (DM 15.152,57)
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