Beschluss vom Landgericht Köln - 9 T 4/03
Tenor
Zuständig für das Verfahren ist das Amtsgericht Bergheim als Nachlassgericht.
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Gründe:
2Auf den analog § 36 Nr. 6 ZPO zulässigen Antrag war das Nachlassgericht als zuständiges Gericht zu bestimmen.
3Die Zuständigkeit des Nachlassgerichts ergibt sich aus § 990 ZPO. Diese Vorschrift regelt nicht allein die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts, sondern nimmt eine Zuweisung an das Nachlassgericht vor. Zwar lässt sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift keine eindeutige Bestimmung der Zuständigkeit entnehmen (Harder, ZEV 2002, S. 90, 91). Jedoch spricht der systematische Zusammenhang für eine Zuweisung an das Nachlassgericht. Das bei Erbenmehrheit von den Miterben durchzuführende Aufgebotsverfahren ist durch die nach Auffassung der Kammer eindeutige Regelung des § 2061 BGB dem Nachlassgericht zugewiesen (Harder, a. a. O., S. 92; unzutreffend LG Deggendorf, Rechtspfleger 1995, S. 426). Hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, bei Vorhandensein nur eines Erben eine abweichende Zuständigkeit anzunehmen. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich demgegenüber aus § 73 FGG (wie hier LG Darmstadt, Rechtspfleger 1996, S. 159; Eickmann, in: Münchener Kommentar, ZPO, 2. Auflage, §§ 989 - 1000, Rz. 5; Zöller/Geimer, ZPO, 23. Auflage, Vor § 946, Rz. 8; a. A. Harder, ZEV 2002, S. 90 ff.; Palandt/Edenhofer, BGB, 62. Auflage, § 1970, Rz. 5; Staudinger/Marotzke, BGB, Bearbeitung 2002, § 1970, Rz. 3).
4Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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