Beschluss vom Landgericht Köln - 13 T 35/03

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Brühl vom 21.1.2003 (44 M 1549/02) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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