Urteil vom Landgericht Köln - 10 S 267/02

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts

Köln - 216 C 78/02 - vom 27.8.2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens

der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des

jeweils des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die

Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gegen dieses Urteil wird das Rechtsmittel der Revision zuge-

lassen.


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