Urteil vom Landgericht Köln - 111-4/03
Tenor
Die Angeklagten sind einer gemeinschaftlichen Körperverletzung im Amt mit Todesfolge schuldig.
1
Es werden verurteilt:
2der Angeklagte E zu einer Freiheitsstrafe von
3einem Jahr und vier Monaten,
4der Angeklagte B zu einer Freiheitsstrafe von
5einem Jahr und vier Monaten,
6der Angeklagte D zu einer Freiheitsstrafe von
7einem Jahr und drei Monaten,
8der Angeklagte F zu einer Freiheitsstrafe von
9einem Jahr und zwei Monaten,
10der Angeklagte C zu einer Freiheitsstrafe von
11einem Jahr und einem Monat,
12der Angeklagte A zu einer Freiheitsstrafe von
13einem Jahr.
14Die gegen die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen werden zur Bewährung ausgesetzt.
15Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
16- §§ 340 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 227 Abs. 1, 2, 25 Abs. 2,
1756 StGB -
18G r ü n d e :
19I.
201.
21Der Angeklagte E wurde am 13.08.1962 in Aachen geboren.
22Er trat am 02.04.1984 in den Polizeidienst ein und ist seit dem 01.04.1989 Angehöriger des Polizeipräsidiums Köln. Er war in der PI (Polizeiinspektion) 7/Polizeiwache Flughafen sowie in der PI 4 tätig. In der Zeit vom 02.09.1996 - 01.09.1998 besuchte er die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Köln. Seit dem 01.09.1998 bis zu seiner Suspendierung aus Anlass des Tatvorwurfs war der Angeklagte in der PI 1, Polizeiwache Eigelstein, eingesetzt, zuletzt im Dienstrang eines Polizeikommissars.
23Der Angeklagte war verheiratet. Die Ehe wurde 1991 geschieden. Er hat mit seiner jetzigen Lebensgefährtin ein gemeinsames Kind. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
242.
25Der Angeklagte B wurde am 18.03.1974 in Northeim geboren.
26Er trat zum 01.10.1992 in den Polizeivollzugsdienst ein. Seit dem 31.03.1995 ist er Angehöriger des Polizeipräsidiums Köln. Er wurde in der PI 7/Flughafen und in der PI 2 eingesetzt. Etwa 5 Jahre lang war der Angeklagte in der PI 1, Polizeiwache Y-Straße, tätig. Zuletzt war er bis zu seiner Suspendierung im Rang eines Polizeimeisters auf der Wache Severinsviertel eingesetzt.
27Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder.
28Der Angeklagte ist im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit vorbestraft. In dem Verfahren 83 Js 252/00 StA Köln (= 532 Cs 152/01 AG Köln) wurde der Angeklagte durch einen seit dem 23.05.2001 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 30.04.2001 wegen Nötigung in zwei Fällen (§ 240 StGB), in einem Fall tateinheitlich mit Beleidigung (§ 185 StGB) verwarnt unter Strafvorbehalt einer Gesamtgeldstrafe von 60 (jeweils 40) Tagessätzen zu je 90,00 DM. Ferner wurde die Auflage erteilt, eine Zahlung von 4.000,00 DM an die Johanniter Tagesklinik für Kinder- und Jugend- psychatrie zu erbringen.
29Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte bei der Festnahme eines jugendlichen Ausländers am 02.05.2000 diesen auf der Wache Y-Straße beschimpft und in herabwürdigender Weise angeherrscht hatte, er habe als Tatverdächtiger "hier in Deutschland stehen zu bleiben". Dabei war er in drohender Haltung dicht an den gefesselten Jugendlichen herangetreten, der infolgedessen nicht mehr gewagt hatte, sich hinzusetzen.
30In dem weiteren Fall hatte der Angeklagte während einer Personalienüberprüfung in einer Spielhalle am 03.05.2000 einen Schwarzafrikaner, der sich über den aggressiven Ton des Angeklagten beschweren wollte, angefahren mit den Worten: "Halt die Schnauze! Willst Du mal ins Krankenhaus oder zum Zahnarzt, Du Pisser!". Der tunesische Begleiter des Schwarzafrikaners musste auf Geheiß des Angeklagten ohne triftigen Grund allein wegen seines Protestes gegen die Behandlung seines Freundes mit zur Wache kommen.
31Der Angeklagte B hat die Geldauflage gezahlt, über einen Erlaß der vorbehaltenen Strafe gemäß § 59 b StGB ist bisher nicht entschieden worden.
323.
33Der Angeklagte D wurde am 19.09.1977 in Rheine geboren.
34Er war seit dem 1.10.1998 bis zu seiner Suspendierung Angehöriger des Polizeipräsidiums Köln, PI 1, zuletzt im Rang eines Polizeiobermeisters. Er war ständig auf der Polizeiwache Südstadt eingesetzt.
35Der Angeklagte ist ledig und nicht vorbestraft. Er hat keine Kinder. D ist bei seinen Kollegen beliebt und wird von ihnen als einen fähigen, hoch motivierten Polizeibeamten beschrieben. In seiner Freizeit betreibt er vorzugsweise Sport.
364.
37Der Angeklagte F wurde am 01.03.1969 in Siegburg geboren. Sein Vater war bei der Deutschen Bundesbahn beschäftigt und ist nunmehr Rentner, seine Mutter war kaufmännische Angestellte und später Hausfrau. Der Angeklagte hat zwei ältere Geschwister.
38Der Angeklagte besuchte das Gymnasium, das er nach der 12. Klasse zugunsten einer Einberufung zur Bundeswehr verließ. Er wurde als Feldjäger eingesetzt, wo er einen ersten Einblick in polizeiliche Aufgaben erhielt.
39Da er seinen vorzeitigen Schulabgang als Fehler einsah, holte der Angeklagte im Anschluss an seinen Wehrdienst das Abitur in einem dreijährigen Kurs am Abendgymnasium nach. Zugleich war er vollzeitbeschäftigt bei der Deutschen Bundespost. Nach dem Abitur begann er in Köln zunächst ein Studium der Betriebswirtschaftslehre, das er schließlich zugunsten einer Anwerbung durch die Polizei abbrach.
40Der Angeklagte trat am 01.09.1994 als Kommissaranwärter in den Polizeivollzugsdienst ein und war - nach einer Verwendung bei dem Oberkreisdirektor Mettmann - seit dem 01.09.1998 Angehöriger des Polizeipräsidiums Köln, PI 1, Polizeiwache Eigelstein, zuletzt im Rang eines Polizeikommissars.
41Der Angeklagte begab sich nach seiner Suspendierung in psycho-therapeutische Behandlung.
42Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er ist nicht vorbestraft.
435.
44Der Angeklagte C wurde am 03.11.1974 in Goslar geboren.
45Er trat am 01.10.1994 nach dem Abitur in den Polizeivollzugsdienst ein und ist seit dem 01.04.1997 Angehöriger des Polizeipräsidiums Köln. Nach einer zunächst einjährigen Verwendung in der PI 1, Hauptwache, war der Angeklagte für 3 Jahre bei der Bereitschaftspolizei und war seit dem 17.04.2001 wieder Angehöriger der PI 1, Hauptwache, zuletzt im Dienstrang eines Polizeiobermeisters. Von seinem Dienstgruppenleiter, dem Zeugen V, wird er als ehrlich, offen und sehr gut motiviert beschrieben.
46Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er ist nicht vorbestraft.
47Nach der Suspendierung vom Dienst hat der Angeklagte das Studium der Rechtswissenschaften aufgenommen.
486.
49Der Angeklagte A wurde am 28.07.1975 in Euskirchen geboren.
50Er erwarb den Realschulabschluss, trat zum 01.10.1993 in den Polizeivollzugsdienst ein und fand Verwendung beim Landrat Neuss. Er ist seit dem 01.04.1996 Angehöriger des Polizeipräsidiums Köln, fand Verwendung in der PI 1 - Polizeiwache Y-Straße - sowie der Bereitschaftspolizei. Ab dem 01.10.2001 war der Angeklagte Angehöriger der Polizeiwache Eigelstein, zuletzt im Dienstrang eines Polizeiobermeisters.
51Nach seiner Suspendierung hat sich der Angeklagte in therapeutische Behandlung begeben.
52Der Angeklagte ist verlobt und hat keine Kinder. Er ist nicht vorbestraft.
53II.
541.
55Der Geschädigte, der zur Tatzeit 31 Jahre alte Hans K3, der jüngste von 3 Söhnen der Nebenklägerin, war im Jahr 1990 an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis erkrankt. Die Erkrankung brach während eines Urlaubs mit der Berufsschulklasse in Südfrankreich erstmals aus. Der Geschädigte erkannte Familienmitglieder nicht mehr, war nicht mehr ansprechbar und wirkte einerseits aggressiv, andererseits verängstigt. Nach einem etwa zweimonatigen Aufenthalt im Landeskrankenhaus Merheim verließ der Geschädigte auf eigene Initiative das Landeskrankenhaus, begab sich zu der in der im 7. Obergeschoss gelegenen damaligen Wohnung seiner Mutter, bei der er wohnte, und sprang dort in Selbsttötungsabsicht aus dem Fenster. Er erlitt beidseitige Brüche der Sprunggelenke. Im Anschluss wurde er in der Universitätsklinik Bonn behandelt.
56Nach Abschluss dieser Behandlung erfolgte keine Weiterbehandlung der Psychose. Der Geschädigte wurde in den folgenden Jahren in dieser Richtung auch nicht mehr auffällig. Die eher distanzlosen und aggressiv-pöbelnden Umgangsformen waren dem Geschädigten wesenseigen. Der Geschädigte wohnte auch in der Folgezeit, wie schon in der Zeit zuvor, gemeinsam mit seiner Mutter, der Nebenklägerin, in einer Wohnung, zuletzt in der X-Straße 16, 5. Obergeschoss. Er war arbeitslos. Früher hatte er viel Sport getrieben und unter anderem American Football gespielt.
57Der Geschädigte rauchte regelmäßig Haschisch.
582.
59Der Geschädigte wurde am 30.04.2002 durch seinen Hausarzt, den Zeugen Dr. L2, wegen des Verdachts auf eine tiefe Beinvenenthrombose stationär eingewiesen. Obwohl sich der Verdacht bestätigte, verließ der Geschädigte gegen ausdrücklichen ärztlichen Rat am 04.05.2002 das Krankenhaus und injizierte sich die verordneten Thrombosespritzen zuhause. Zugleich nahm er das ihm verordnete, blutverdünnende Medikament Marcumar - auch am Tattag - ein. Er ließ sich zunächst ambulant im Krankenhaus und dann bei seinem Hausarzt behandeln.
60Etwa 2 bis 3 Tage vor dem Tatgeschehen trat die psychotische Erkrankung des Geschädigten wieder hervor. Seiner Mutter fiel auf, dass sich sein Zustand wandelte. Zunächst wirkte er verschlossen, in sich gekehrt und nicht ansprechbar. Dann kippte die Stimmung und der Geschädigte wurde laut, ungestüm und aufbrausend. Er hörte besonders laut Musik und ließ sich hiervon von seiner Mutter allenfalls für kurze Zeit abbringen. Er redete lautstark und führte Selbstgespräche. Er sprach davon, er habe ein Angebot, als Musiker nach London zu gehen. Tatsächlich hatte der Geschädigte, der sich sehr für Musik interessierte und als Hobbymusiker in einer "Kellerband" spielte, ein Gespräch geführt, in dem hiervon die Rede war. Die Zeugin K fühlte sich an den Zustand ihres Sohnes kurz vor dem Selbstmordversuch 1990 erinnert.
61Am Vorabend des Tattages besuchte den Geschädigten sein Freund D3. Dieser erlebte den Geschädigten zwar erregt, aber sachlich orientiert. So sprach der Geschädigte über Probleme mit der Gesundheit, seiner in Aussicht genommenen Umschulung und seiner Musikband.
62Am Tattag - Samstag, den 11.05.2002 - suchte der Geschädigte morgens kurz seinen Bruder K2, den Nebenkläger, an dessen Arbeitsstätte, einer Galerie, auf. Er wirkte aufgebracht, unruhig und sehr erregt. Als sein Bruder ihm statt des angebotenen Kaffees nicht ein erbetenes Wasser geben konnte, kam es hierüber zu einer lautstarken Äußerung, die die Aufmerksamkeit der Kunden auf den Geschädigten zog. Der Nebenkläger erkannte den akut psychotischen Zustand des Geschädigten nicht und war froh, als dieser die Galerie wieder verließ.
63Im weiteren Verlauf des Tages hörte er zuhause lautstark Musik und sprach lautstark - mit seiner Mutter oder führte Selbstgespräche. Zudem rauchte er Haschisch.
64Am Abend rief der Geschädigte seinen Freund D3 an. Er bat diesen, ihn jetzt gleich nach London zu fahren und äußerte anschließend, er habe sich als "der wahre Jesus enttarnt". Der Zeuge D3, dem die Erkrankung im Jahre 1990 bekannt war, erkannte, dass der Geschädigte in einem Zustand war, der eine Aufnahme in die Psychatrie erforderte. Da er wusste, dass der Geschädigte unter Cannabiseinfluss anders reagierte, schrieb er den Zustand insbesondere nicht dem Drogenkonsum zu. Nach einem vergeblichen Versuch, den Nebenkläger zu erreichen, begab sich der Zeuge D3 zur Wohnung des Geschädigten.
653.
66Wegen der lautstarken Äußerungen und des Musiklärms rief die Mieterin der unter der Wohnung K gelegenen Wohnung, die Zeugin N, nachdem persönliche Beschwerden erfolglos geblieben waren, um 21.43 Uhr den Polizeinotruf an. Dabei gab sie an, dass bei der Familie K "ein unheimlicher Krach" sei, da sei "so ein Verstörter", der sagen würde, er mache nicht auf, sie könne die Polizei rufen. Er habe auch gesagt: "Ich möchte nach Merheim". Normalerweise wohne da Mutter und Sohn, es sei aber noch ein Dritter dabei, dessen Stimme ihr unbekannt sei.
67Soweit die Zeugin N von einem dritten Anwesenden ausging, stellte sich dies später als Irrtum heraus. Die Zeugin erkannte offenbar die infolge der Erregung durch den psychotischen Schub verfremdete Stimme des Geschädigten nicht.
684.
69Um 21.54 Uhr erhielt das Einsatzmittel Arnold 11/31, der mit den Zeugen POM'in L und PK M besetzte Streifenwagen, den Einsatz zugeteilt, die Meldung vor Ort zu überprüfen. Die Zeugin L war als Streifenführerin eingeteilt. Die Leitstelle gab an, es handele sich um lautstarke Streitigkeiten in der Wohnung, an denen 3 Personen beteiligt seien.
70Die Zeugen L und M begaben sich unverzüglich vor Ort und meldeten sich zunächst bei der Zeugin N. Zu diesem Zeitpunkt war es in der Wohnung K ruhig. Die Zeugin N und ihr Lebensgefährte, der Zeuge O, schilderten den Polizeibeamten die Lärmbelästigung und äußerten Sorge um die Mutter des Geschädigten, die sie seit geraumer Zeit nicht mehr gehört hätten. Dieser könne etwas passiert sein.
71Hierauf begaben sich L und M zur Wohnung K, um sich einerseits zu vergewissern, dass der Nebenklägerin nichts passiert war und um andererseits der Beschwerde wegen Lärmbelästigung nachzugehen. Sie klingelten an der Wohnungstür, gaben sich als Polizei zu erkennen und baten darum, dass geöffnet werde. Hierauf schrie der Geschädigte durch die geschlossene Tür, sie sollten gehen, die Polizei werde nicht benötigt. Auf die nochmalige Bitte, die Tür zu öffnen, schrie der Geschädigte zurück, er würde sie - die Polizeibeamten - fertig machen, er würde sie umbringen.
72In dieser Situation ging aus ungeklärter Ursache das Licht im Treppenhaus aus und konnte auch nicht mehr angemacht werden. Nach Beendigung des Einsatzes stellte der Hausmeister, der Zeuge P, fest, dass die Sicherung in dem im Erdgeschoss befindlichen Sicherungskasten aus ungeklärtem Grund herausgesprungen war.
73Die Zeugen L und M, die vermuteten, der Geschädigte habe das Treppenhauslicht zum Verlöschen gebracht, empfanden die Situation angesichts der hocherregten Äußerungen des Geschädigten als bedrohlich und beängstigend.
74Daher forderte POM'in L um 22.01 Uhr erkennbar verängstigt über Handfunksprechgerät bei der Leitstelle Verstärkung an. Hierbei äußerte sie:
75"....Da ist irgendein Irrer, der uns die Tür nicht aufmacht. Der hat uns grad im Flur das ganze Licht abgestellt. Wir stehen hier fast im Dunkeln nur mit der Taschenlampe und der brüllt wie wild hinter der Tür rum. Bis jetzt sind wir noch nicht da reingekommen".
76Auf die Frage, ob Verstärkung geschickt werden solle, antwortete die Zeugin L:
77"Ja, momentan ist er wieder ruhig, wir kommen nicht in die Wohnung rein und wir wollen uns mit dem unterhalten und ich weiß auch nicht, ob der seiner Mutter was angetan hat. Du kannst uns mal einen schicken. Das scheint echt ein Irrer zu sein".
78Die Zeugen L und M wie auch die weiter an dem Einsatz in der X-Straße beteiligten Beamten gingen trotz der Bezeichnung des Geschädigten als "Irrer" bis zu dem späteren Abtransport des Geschädigten zur Polizeiwache Eigelstein nicht davon aus, dass der Geschädigte an einer psychischen Erkrankung litt. Lediglich PK M hatte einen vagen Verdacht auf eine mögliche psychische Erkrankung.
79Während die Zeugen L und M auf Verstärkung warteten, versuchten sie durch die Tür Kontakt mit der Nebenklägerin aufzunehmen. Diese meldete sich indes nicht, weil der Geschädigte ihr gesagt hatte, sie dürfe die Türe nicht öffnen, sie solle auf dem Sofa im Wohnzimmer sitzen bleiben und ruhig sein.
805.
81Um 22.02 Uhr wurde der mit dem Angeklagten C und den Zeugen Q und R besetzte Streifenwagen 31/91 zur Unterstützung durch die Leitstelle beauftragt, der etwa um 22.05 Uhr am Einsatzort eintraf.
82Nach Eintreffen der Verstärkung, die Taschenlampen mit sich führte, vor der Wohnungstür forderten die Polizeibeamten den Geschädigten erneut auf, sie einzulassen. Hierauf reagierte der Geschädigte wiederum mit Drohungen. Die Beamten forderten den Geschädigten nunmehr auf, die Tür zu öffnen unter der Androhung, dass sie anderenfalls gewaltsam die Tür öffnen würden. Hierauf reagierte der Geschädigte wiederum nur verbal-aggressiv ablehnend. Weitere Aufforderungen die Tür zu öffnen unter Androhung der gewaltsamen Öffnung ignorierte der Geschädigte. Vielmehr begann er, mit einem in der Wohnung abgestellten Fernseher die Wohnungstür von innen zu verbarrikadieren.
83Als die Beamten dies bemerkten, entschlossen sie sich aus Sorge um das Schicksal der Mutter des Geschädigten die Tür einzutreten. Die Beamten C und Q traten die Tür ein und stürmten gemeinsam mit dem Beamten M in die unbeleuchtete Wohnung. Sie sahen den Geschädigten in das rechtsseitig gelegene Zimmer, das Wohnzimmer, weglaufen und die mit Glas eingesetzte Tür hinter sich zuwerfen. Der Geschädigte steigerte sich infolge seiner akuten psychotischen Erkrankung im Zusammenwirken mit dem Cannabiseinfluss in die paranoide Wahnvorstellung, er sei der "wahre Jesus", der sich "enttarnt" habe und nun von den Eindringenden bedroht werde. Dies führte einerseits dazu, dass er versuchte, in der Wohnung vor den Beamten zu flüchten und andererseits setzte er sich gegen die als Bedrohung wahrgenommenen Beamten zur Wehr.
84Als die Beamten C, Q und M den Flurbereich betreten hatten, zerschlug der Geschädigte mit einem Regenschirm den Glaseinsatz der Wohnzimmertür. Während die Beamten C und Q gesichert standen, erlitt der mitten im Flur stehende Zeuge M durch einen umherfliegenden Glassplitter eine Q geringfügige Schnittwunde im Bereich der Oberlippe, die zwar blutete, aber ungefährlich war.
85In dieser Phase setzte die Zeugin L um 22.07 Uhr einen weiteren Funkspruch ab, mit dem sie hörbar aufgeregt weitere Unterstützung anforderte, die durch die Leitstelle sofort mit dem Einsatzmittel 11/34, das mit den Angeklagten B und D besetzt war, bereitgestellt wurde. Zugleich äußerte POM'in L: "....schick auch einen RTW mit, der ist irre".
86PK Q setzte nunmehr das Reizstoffsprühgerät III (RSG III) ein und sprühte Pfefferspray durch das Loch in der Wohnzimmertür. POM C trat die Wohnzimmertür auf. Der Geschädigte zog sich daraufhin in den angrenzenden Raum zurück, der sich nachträglich als sein Zimmer herausstellte und verschloss diesen wieder. Als sich die Beamten annäherten, schlug der Geschädigte wiederum von innen, diesmal mit einem Hockeyschläger, den Glaseinsatz auch dieser Tür ein.
87Die Zeugin L, die sich gemeinsam mit der Zeugin R nach dem Einsatz von Pfefferspray aus der Wohnung zurückgezogen hatte, setzte nunmehr aufgeregt rufend um 22.08 Uhr eine weitere Bitte um Unterstützung ab. Hierauf wurden durch die Leitstelle weitere Einsatzmittel eingesetzt.
88POM C sprühte Pfefferspray auch durch die zweite eingeschlagene Tür und trat diese wiederum ein. Er fasste den mitten im Raum stehenden Geschädigten sofort an dessen lang getragenen Haaren und zog ihn in das Wohnzimmer, wo er ihn in Bauchlage zu Boden brachte.
89Der Geschädigte geriet durch den Einsatz der Polizeibeamten infolge seiner psychotischen Wahnvorstellungen in den Zustand eines "exzitierten Delirs". Hierbei handelt es sich um einen Zustand höchstgradiger affektiver Erregung, Verwirrtheit und maximaler motorischer Aktivität, verbunden mit Realitätsverlust und vegetativer Alternation. Für Außenstehende wirkt der Betroffene wie von Sinnen bei einer als "übermenschlich" empfundenen Rentfaltung. Dementsprechend leistete der Geschädigte gegenüber den Polizeibeamten "übermenschlichen" Widerstand. Seine Widerstandskraft wurde dadurch gesteigert, dass sein Schmerzempfinden ausgeschaltet war und das eingesetzte Pfefferspray keinerlei Wirkung hatte, was nicht zuletzt dadurch zum Ausdruck kam, dass der Geschädigte schrie: "Gib mir mehr Pfefferspray".
90Die Beamten C, Q und M versuchten gemeinsam den fortwährend schreienden, spuckenden und sich mit äußerster R wehrenden Geschädigten zu fesseln und durch Fixierung unter Kontrolle zu bringen. Um den Widerstand des Geschädigten zu brechen, schlug POM C dem Geschädigten mehrfach ins Gesicht, weitere Schläge gingen gegen die Schulter. Mit äußerster Mühe und unter Aufbieten aller gemeinsamen Kräften gelang es den Beamten C, Q und M, die Arme des Geschädigten auf dem Rücken zu verschränken und die Hände in Handschellen (Metallschließacht) zu legen.
91In dieser Phase stießen die zum Einsatzort beorderten Angeklagten B und D hinzu. Da sich der Geschädigte nach wie vor heftig wehrte und mit den Beinen um sich trat, warfen sich die Angeklagten B und D auf die Beine und versuchten diese zu fesseln. Der Angeklagte B schlug auf die Oberschenkel, um die Muskulatur zu entspannen und um sodann die Füße zusammenführen und fesseln zu können. Schließlich gelang es B und D die Beine durch zwei aneinandergefügte Einweghandfesseln aus Plastik, in Funktion und Wirkungsweise ähnlich sog. Kabelbindern, zu fesseln.
92Während des Kampfgeschehens setzte POM'in L um 22.09 Uhr einen weiteren Funkspruch ab, mit dem sie einen Bulli anforderte. Kurze Zeit später, um 22.10 Uhr, gab POM'in L durch, dass die Person fixiert sei und sich nun keiner mehr den Hals brechen solle, womit gemeint war, dass sich weitere Unterstützungskräfte nicht mehr beeilen brauchten.
936.
94Kurz nachdem der Geschädigte fixiert war, erschienen als weitere Unterstützungskräfte der Angeklagte A und die Zeugin S, die einen VW-Bulli fuhren. Das Licht in der Wohnung wurde angeschaltet und PK'in S öffnete wegen des Pfeffersprays das Fenster zum Lüften.
95Erst nach der Überwältigung des Geschädigten bemerkten die Beamten die Mutter des Geschädigten unversehrt auf dem Sofa sitzen. Als diese Anstalten machte, eine Gitarre des Geschädigten in die Hand zu nehmen, wies POM'in L sie an, sich ruhig auf das Sofa zu setzen und nicht einzugreifen.
96Zwischenzeitlich erschien der Zeuge D3, der die Nebenklägerin begrüßte und bemerkte, dass der Geschädigte unter mehreren Polizeibeamten lag. Der Geschädigte bemerkte auch seinerseits den Zeugen D3 und sprach ihn mit dem Vornamen an. Der Zeuge wurde von POM'in L sofort der Wohnung verwiesen. Im Treppenhaus begegneten ihm die Rettungsassistenten des angeforderten Rettungswagens des Malteser Hilfsdienstes, der Zeuge C3 und sein Kollege O3. Der Zeuge D3 nahm an, der Geschädigte werde nun von diesen behandelt und ggf. in die Psychatrie eingewiesen. Die Rettungsassistenten wurden indes sofort zu dem leicht verletzten M geführt, den sie kurz in der Küche untersuchten und behandelten. Der Geschädigte wurde den Rettungssanitätern nicht vorgestellt, da die anwesenden Beamten nach wie vor nicht erkannten, dass ein akuter psychotischer Schub vorlag. C3 und O3 schöpften ebenfalls keinen Verdacht und hielten den Geschädigten für einen Randalierer.
97Die anwesenden Beamten fassten den Entschluss, den Geschädigten mit dem von dem Angeklagten A geführten VW-Bulli in die Wache Eigelstein zu verbringen, die als einzige Wache in der PI 1 über eigene Gewahrsamszellen verfügte. Bestimmend für diesen Entschluss war, dass sich der Geschädigte trotz der Fesselung unverändert heftig zur Wehr setzte. Ausfluss des psychotischen Schubs war, dass der Geschädigte die Aussichtslosigkeit seines Tuns, Gegenwehr im gefesselten Zustand bei deutlicher Übermacht zu leisten, nicht erkannte.
987.
99Die Angeklagten C, D, B und A packten den ca. 106 kg schweren und 166 cm langen Geschädigten in Bauchlage, Kopf voran und transportierten ihn in dem oben bereits beschriebenen gefesselten Zustand durch das enge und nach wie vor unbeleuchtete Treppenhaus aus der 5. Etage nach unten. D und A hielten die Arme, B die Beine und C fixierte den Kopf. Die begleitenden Beamtinnen S und L leuchteten mit den Taschenlampen. Die Rettungsassistenten O3 und C3 folgten unmittelbar nach und leuchteten ihrerseits ebenfalls mit einer Handleuchte.
100Der Geschädigte leistete nach wie vor Widerstand, versuchte sich zu drehen, zu winden und sich durch Zusammenziehen (Ziehharmonikabewegung) aus dem Griff der Beamten zu lösen. Nach wie vor schrie und spuckte der Geschädigte, äußerte dabei u.a., er sei Jesus.
101Bedingt durch das hohe Gewicht des Geschädigten und die heftigen Bewegungen musste der Geschädigte mehrfach auf Treppenabsätzen abgelegt werden und rutschte den Beamten auch aus dem Griff. Zu größeren Zwischenfällen, wie etwa dem Herabstürzen über mehrere Stufen alleine oder gemeinsam mit Beamten, die dabei ungewollt auf den Geschädigten getreten wären, wodurch spätere Hämatombildungen erklärbar wären, kam es indes nicht.
1028.
103Als sich die Gruppe dem Hausausgang näherte, erlahmte der Widerstand des Geschädigten, wobei nicht geklärt werden konnte, ob er bewusst seinen Widerstand einstellte oder ob er sich in einer ersten Erschöpfungsphase befand.
104Der Geschädigte wurde durchhängend wie ein "nasser Sack" zu dem auf der Straße abgestellten VW-Bulli getragen und angesichts des Gewichts des Geschädigten und der Erschöpfung der beteiligten Beamten durch den Transport mit dem Kopf voran in die Seitentür hineingewuchtet und bäuchlings auf dem Boden abgelegt. Da die Beine noch aus der Tür hinausragten und der Geschädigte sich dagegen sperrte, diese anzuwinkeln, versetzte POM D dem Geschädigten mehrere Schläge gegen die Beine, bis diese angewinkelt waren und die Seitentür zuging. D und C befanden sich bei dem Geschädigten im VW-Bulli. A fuhr den VW-Bulli, Beifahrerin war die Zeugin S.
105Um 22.17 Uhr wurde über Funk gemeldet, dass das Einsatzmittel unterwegs zur Wache ist. POM A fuhr unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten. PM B folgte mit einem Streifenwagen ebenfalls unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten. Auch während der Fahrt im VW-Bulli versuchte K, sich umzudrehen, aufzubäumen und zu treten. Er beschimpfte die Beamten, sagte, dass er Jesus sei, Nägel in den Taschen habe und sich rächen werde. Seinem Widerstand begegneten die Angeklagten C und D mit Schlägen ins Gesicht und in die Rippen.
106Schließlich stellte der Geschädigte seinen Widerstand ein, drehte sich in Richtung POM C und sprach diesen an, sie hätten gewonnen und mögen nun die Fesseln lösen.
1079.
108Die Wache Eigelstein war zu dieser Zeit mit der Dienstgruppe B besetzt, die ab 21.00 Uhr Nachtdienst versah. Anwesend auf der Wache waren der Angeklagte E, der als sog. Wachdienstführer (WDF) eingeteilt war. Als WDF wird regelmäßig ein erfahrener Polizeibeamter eingeteilt. Dieser ist, anders als der Dienstgruppenleiter (DGL) nicht Dienstvorgesetzter. Er ist in dieser Funktion aber innerhalb der jeweiligen Dienstgruppe weisungsberechtigt. Am Tattag war auf der Wache Eigelstein die Position des DGL vakant. Der Angeklagte F war als Funker für den Funkverkehr zuständig. Der Zeuge PK G war für die Aufnahme von Anzeigen eingeteilt.
109Ebenfalls anwesend waren die Zeugen PK'in H und PK J, die zur Vorgängerschicht, der Dienstgruppe A, gehörten. Diese hatten zu Ende ihres voraufgegangenen Dienstes einen Einsatz gehabt, zu dem sie noch Berichte verfassen mussten. Bei dem Einsatz war es nämlich um einen massiven Widerstand einer Frau gegangen, die in Gewahrsam genommen worden war. Diese hatte an einem Kiosk randaliert und als die Zeugen H und J sie nach Meldung durch die Verkäuferin in ihrer Wohnung aufgesucht hatten, zunächst ihren Ehemann und dann die Zeugen H und J mit einem Messer angegriffen. Die Zeugen H und J hatten nur mit Mühe den Angriffen ausweichen und nur unter erheblichen Schwierigkeiten die sich heftig wehrende Frau überwältigen und zur Polizeiwache Eigelstein in die große Gewahrsamszelle verbringen können. Die weiterhin sich heftig wehrende Frau hatte eine Metallluke an der Tür der Gewahrsamszelle zerstört, so dass diese Zelle für weitere Ingewahrsamnahmen nicht mehr zur Verfügung stand. Einsatzbereit war eine kleinere, benachbarte Zelle, die sog. Ausnüchterungszelle.
11010.
111Die Polizeiwache Eigelstein wird durch eine Außentür betreten, die in eine sog. Schleuse führt. Hierbei handelt es sich um einen länglichen Raum in einer Länge von ca. 5,5 m und einer Breite von anfangs ca. 2,5 m, der sich auf eine Breite von ca. 1,5 m verjüngt. Vom Eingang gesehen rechts etwa in Höhe der Raummitte geht eine Tür ab, die zum Treppenhaus führt, links gegenüber geht eine Tür ab, die zum sog. Wachraum führt, in dem sich u.a. in dem zur Schleuse gelegenen Teil eine Theke befindet, an der Anzeigen aufgenommen werden können. Geradeaus von der Eingangstür gesehen befindet sich die sog. innere Schleusentür, die zu dem inneren Flur führt. Von diesem inneren Flur geht aus Blickrichtung von der inneren Schleusentür rechts ein Schreibraum ab, in dem Schreibarbeiten erledigt werden können. Ein weiterer Schreibraum geht auf der gegenüberliegenden Seite ab. Der innere Flur führt von der inneren Schleusentür aus gesehen nach links in einer Länge von ca. 6,5 m weiter. In diesem Gang geht rechts eine Treppe ab. Links liegt die innere Eingangstür zu dem Wachraum. An den Wachraum schließt sich an der der Schleuse gegenüberliegenden Seite der Raum des Dienstgruppenleiters an, der nur vom Wachraum aus betreten werden kann. Folgt man dem Flur weiter, geht auf der Kopfseite der Funkraum ab. An dieser Stelle knickt der Flur im rechten Winkel nach rechts in einer Länge von ca. 6 m ab. Folgt man dem Flur, geht auf der rechten Seite ein Waschraum mit Toilette ab. Geradeaus gelangt man durch eine Tür in einen querliegenden ca. 6 m langen Flur, der links zur Garage und rechts in den Vorraum für die Zellen führt. Steht man im Vorraum der Zellen liegt in Blickrichtung von der Garage aus links die größere, zum damaligen Zeitpunkt nicht nutzbare Gewahrsamszelle (sog. Dreierzelle) und davor - schräg links gegenüber - die kleinere, nutzbare Gewahrsamszelle (sog. Ausnüchterungszelle).
11211.
113Um 22.21 Uhr setzte A noch während der Fahrt zur Wache folgenden Funkspruch an die Wache Eigelstein ab: "11/03 für 11/43. Empfangskommando". Dieser wurde von PK F beantwortet: "Ja. Kommen".
114"Empfangskommando" ist ein Funkkürzel, das besagt, dass bei einer Zuführung einer Person zur Wache Unterstützungskräfte seitens der Wache erforderlich sind, die bei Verbringung der zuzuführenden Person in die Wache Hilfe leisten sollen. Anhaltspunkte dafür, dass diesem Funkkürzel eine andere Bedeutung im Sinne des Verpassens einer "2. Abreibung" oder zumindest ein entsprechender Nebensinn beikommt, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.
115PK F wiederholte "Empfangskommando" nochmals laut, um die anwesenden Beamten der Dienstgruppe hierauf aufmerksam zu machen. Er begab sich mit dem Zeugen G Richtung Ausgang. Die Zeugen H und J aus der Vorgängerschicht setzten dagegen ihre Arbeiten im Schreibraum fort. PK E hatte - wie auch F - den voraufgegangenen Einsatz in der X-Straße über den Funkverkehr mitverfolgen können. Außerdem hatte er sich unter anderem mit der Absendung von privaten Telefaxen wegen einer Reise nach Österreich befasst, wobei unter anderem auch um 22:21 Uhr ein Fax gesendet wurde. Als er das Stichwort "Empfangskommando" hörte, wollte er ebenfalls wie F nach draußen eilen, um zu helfen. Er lief über den Flur, rief ebenfalls "Empfangskommando" und sprach - da er noch Zivilkleidung trug und keine Handschuhe bei sich hatte - PK J darauf an, ob der ihm seine Handschuhe leihen könne. PK J verneinte das, da er die Handschuhe nicht mehr bei sich führte. Daraufhin wandte sich PK E an PK'in H und fragte diese. Diese übergab PK E ihre Handschuhe mit dem Bemerken: "Die werden dir aber viel zu klein sein". PK E nahm die Handschuhe, erwiderte im Weitergehen: "Du glaubst gar nicht, wie schlanke Hände ich habe", und stieß zu den vor der Wache wartenden PK F und PK G.
11612.
117Der von POM A gesteuerte VW-Bulli und der von PM B gesteuerte Streifenwagen kamen etwa zeitgleich vor der Wache Eigelstein an.
118Die Tür des VW-Bulli wurde geöffnet, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob dies von innen durch POM D oder POM C oder von außen durch die Zeugin S oder einen der aus der Wache zur Unterstützung Hinzugekommenen geschah.
119POM C warnte die Außenstehenden: "Vorsicht, der tritt noch".
120PK G zog den Geschädigten an den Füßen aus dem VW-Bulli heraus und legte ihn gemeinsam mit POM D und POM C vor dem VW-Bulli ab.
121Sodann wurde der Geschädigte von mehreren, vermutlich drei, der anwesenden Polizeibeamten, u.a. PK G und POM D bäuchlings mit den Füßen voran angehoben. Wer zu diesem Zeitpunkt noch getragen hat, konnte durch die Beweisaufnahme nicht geklärt werden.
122Der Transport geriet kurz nach Passieren der äußeren Schleusentür ins Stocken, weil zwei Beamten den Oberkörper trugen, die äußere Schleusentür hierfür aber zu schmal war. Der Geschädigte, der sich wieder heftig zu wehren suchte, entglitt den Beamten, die am Oberkörper trugen und er kam mit dem Kopf im Bereich der Fußmatte hinter der äußeren Schleusentür zu Boden, ohne sich hierbei aber zu verletzen. Außer dem Geschädigten waren in der Schleuse zu diesem Zeitpunkt anwesend die Angeklagten E, F, B, D, A sowie der Zeuge G. Der Geschädigte lag bäuchlings auf dem Boden; er war - wie oben näher beschrieben - an den Händen und an den Füßen/Beinen gefesselt.
123Nunmehr traten und schlugen die in der Schleuse anwesenden Polizeibeamten, außer dem Zeugen G, auf den Geschädigten ein. Im Gegensatz zu den während des Einsatzes bis dahin stattgefundenen Einwirkungen auf den Geschädigten waren diese Schläge und Tritte nicht erforderlich, um einen Angriff des Geschädigten abzuwehren, sondern waren als "Denkzettel" oder "Abreibung" gedacht. Ob dies auf vorherige Absprache oder auf ein Zeichen eines der Anwesenden oder ohne Absprache in spontaner Übereinstimmung geschah, konnte nicht geklärt werden. Jedenfalls handelten die Beteiligten im wechselseitigen Einvernehmen. Jedem der Beteiligten war bewusst - und dies wurde auch von ihnen realisiert -, dass und auf welche Weise die jeweils anderen Kollegen auf den Geschädigten einschlugen oder traten. Das Motiv für die Tat ist in der Verärgerung über den fortwährenden, aussichtslosen und daher als besonders renitent empfundenen Widerstand des Geschädigten zu sehen, der nach wie vor brüllte, u.a. wiederum, er sei Jesus und sein Vater würde ihn erlösen, spuckte, sich drehte und wand und der auch versuchte, mit angezogenen Beinen die Anwesenden zu treten. Allerdings gefährdete der gefesselte Geschädigte tatsächlich keinen der Anwesenden, da diese die Möglichkeit hatten, trotz der Enge in der Schleuse dem Geschädigten auszuweichen. Den beteiligten Polizeibeamten, bei denen es sich ausnahmslos um große, kräftige und trainierte Personen handelt und die etwa kreisförmig um den gefesselt am Boden liegenden Geschädigten standen oder hockten, war auch subjektiv klar, dass vom Geschädigten jedenfalls nunmehr in dieser Situation - auf der Polizeiwache und in Überzahl außerdem - keine ernsthafte Gefahr ausgehen konnte.
124Als weiteres Tatmotiv kommt "Rache" oder die Verärgerung über die Verletzung eines Kollegen, des Zeugen M, hinzu. Diese Verletzung hatten die am Einsatz in der X-Straße Beteiligten unmittelbar erlebt, die Angeklagten E und F hatten davon über den Funkverkehr erfahren. Eine entsprechende spätere Äußerung des Angeklagten D zu dem Kollegen M wird noch erörtert werden.
125Konkret zugeordnet werden konnten Schläge des Angeklagten F auf das Jochbein des Geschädigten und danach Tritte in die rechte Seite und Schläge des Angeklagten E auf den Kopf des Geschädigten. Neben Schlägen und Tritten im allgemeinen hat der Geschädigte einen mit großer Wucht geführten Tritt in die Seite erhalten. Weitere Tritte trafen den Geschädigten am Kopf und im Gesicht, wobei zumindest ein Tritt mit erheblicher Wucht geführt wurde.
126Infolge der Tritte und Schläge, nicht schon zuvor, begann der Geschädigte aus der Nase zu bluten.
127PK J war ebenso wie PK'in H in der Zwischenzeit durch anschwellenden Lärm in der Schleuse sowie dumpfe Geräusche, die ihnen wie Schlaggeräusche vorkamen, aufmerksam geworden. PK J war sodann zur inneren Schleusentür gegangen, hatte diese geöffnet und war etwa 1 m in die Schleuse hineingegangen. Hinter ihm war die Zeugin H aus dem hinter der inneren Schleusentür rechts gelegenen Schreibraum gekommen und hatte die innere Schleusentür offengehalten. Während der Zeuge J die Tritte des PK F und die Schläge des PK E beobachtete, merkte sich PK I die Anwesenden, von denen nach ihrer Beobachtung alle Anwesenden schlugen und traten, ohne dass die Zeugin einzelnen Personen später bestimmte Handlungen zuzuordnen vermochte. Die Zeugin H registrierte, dass der anwesende PK G sich passiv verhielt und dass Frau S nicht in der Schleuse anwesend war. Eine Anwesenheit auch des Angeklagten C in der Schleuse konnte nicht geklärt werden.
128Die Einwirkungen auf den Geschädigten endeten kurz nach Hinzutreten der Zeugen H und J.
12913.
130POM D ergriff nunmehr die Füße des Geschädigten und zog diesen, der von dieser Vorgehensweise überrascht wurde, durch die innere Schleusentür und den inneren Flur in Richtung Gewahrsamszelle. Durch die Blutung entstand eine deutlich sichtbare Bluttropf- und -wischspur, die sich aus der Schleuse durch den inneren Flur bis in die Gewahrsamszelle zog. Hierbei schrie der Geschädigte, als er die Blutung bemerkte u.a.: "Jetzt habt ihr mir auch noch das Nasenbein gebrochen. Das wird teuer". Im hinteren Bereich des Flures ließ der erschöpfte POM D den Geschädigten los und ging in den Wachraum, wo er dem jetzt dort anwesenden PK E einen Armreif zur Aufbewahrung gab. Das letzte Stück in die Zelle wurde der Geschädigte von mehreren Beamten verbracht, darunter von PM B und von POM C.
131PK E hatte sich zwischenzeitlich mit PK F abgestimmt, dass er wegen der aufgetretenen Blutung des Geschädigten einen RTW anfordert, was - auch bei leichteren Verletzungen - üblich ist. Dies zog sich, da eine Rückfrage wegen der Anforderung des ersten RTW in der X-Straße auftrat, in der Zeit zwischen 22.24 und 22.26 Uhr hin. In dem Funkspruch von 22.24 Uhr gab PK E an:
132"Wir bräuchten wegen der Sache X-Straße einen RTW zur Wache. Der Tatverdächtige suppt so´n bisschen. Der blutet also im Gesichtsbereich".
133Anschließend begab sich E in den Funkraum, wo sich die Zeugin H aufhielt, um Halteranfragen mit PK F zu erledigen. Dieser gab er die entliehenen Handschuhe zurück. Auf ihre Bemerkung, dass diese nun durch den Einsatz sicher verschmutzt seien, antwortete E, dass er gar nicht an der Person dran gewesen sei.
13414.
135In der Zelle wurde der Geschädigte bäuchlings mit den Füßen voran - also mit dem Kopf zur Eingangstür - neben einer vom Eingang aus gesehen rechts an der Wand befindlichen Betonpritsche abgelegt.
136Entweder zu diesem Zeitpunkt oder aber kurze Zeit später befanden sich in der Zelle vom Eingang aus gesehen rechts zwischen Betonpritsche und Geschädigtem vorne POM C und dahinter POM A und links vom Geschädigten vorne POM D und dahinter PM B.
137Diese wirkten einvernehmlich und zugleich auf den Geschädigten ein, der sich in dieser Phase nicht zur Wehr setzte. Die vier beteiligten Angeklagten handelten hierbei einvernehmlich in wechselseitiger Kenntnisnahme und Billigung des Tuns der jeweils anderen Kollegen. Diese Übereinkunft und ihre Motivation entsprachen den bereits oben zum Geschehen in der Schleuse gemachten Ausführungen. POM C trat den Geschädigten mit seinem beschuhten Fuß heftig in die linke Seite, POM A schlug den Geschädigten mehrfach mit der Faust in die linke Seite, POM D versetzte mit der Faust einen wuchtigen Schlag auf den Kopf des Geschädigten und PM B trat den Geschädigten in die rechte Seite und, als er über den Geschädigten stieg, um zum Ausgang zu gehen, noch einmal von oben in die linke Seite.
138PK J, der zwischenzeitlich seinen Anzeigentext durchgegangen war, hatte wieder lautes Stimmengewirr vernommen und war zum Eingang der Zelle gegangen, von wo aus er die vorbezeichneten Einwirkungen auf den Geschädigten beobachtete. PK'in H, die sich an der Tür zum Funkraum befunden hatte, war PK J gefolgt, konnte aber nichts näheres sehen, da sie hinter diesem stand.
139PK J beteiligte sich an den Einwirkungen auf den Geschädigten nicht. Er rief sinngemäß in die Zelle herein: "Spinnt Ihr?!"
140In der Zelle befand sich in Kopfhöhe des Geschädigten eine Blutspur. Im Bereich der vom Eingang aus gesehen rechten Wand über der Betonpritsche wiederum in Höhe der Lage des Kopfes wurde nachträglich eine aufgespritzte und gewischte Blutspur festgestellt. Zugunsten der Angeklagten war davon auszugehen, dass die Blutspur an der Wand nicht von den Einwirkungen auf den Geschädigten stammte, sondern vom Spucken des blutenden Geschädigten und dass später versucht wurde, diese Spuren wegzuwischen.
14115.
142Im Anschluss an das Geschehen in der Zelle bemerkte PK J zu POM D, der einen Pullover ohne Schulterklappen trug und infolge des anstrengenden Einsatzes durchgeschwitzt war, an seiner Stelle würde er sich umziehen.
143PK I begab sich zu PK F zurück, um weiter die Halterabfragen zu erledigen.
144PK J schilderte anschließend im Wachraum POM C und PM B seinen vorangegangenen Einsatz mit dem Widerstand der in Gewahrsam genommenen Frau.
14516.
146Die Zeugin S war - entsprechend auch ihrer Zeugenaussage - zu den Zeitpunkten des Tatgeschehens weder in der Schleuse noch in der Zelle anwesend. Sie hatte sich zunächst noch am VW-Bulli draußen aufgehalten und hatte erst dann die Schleuse betreten, als bei dem Geschädigten die Blutung bereits eingesetzt hatte und er durch die innere Schleusentür und durch den Flur in Richtung Zelle geschleift wurde. Frau S, die üblicherweise als sogenannte Bezirksdienstbeamtin im Gebiet der Wache Eigelstein tätig ist, holte von einem höheren Stockwerk des Polizeigebäudes geeignetes Putzmaterial und begab sich daran, die Blutspur im Bereich der Schleuse und des inneren Flurs aufzuwischen. Sie entsorgte auch ein Büschel Haare des Geschädigten in den Papierkorb, was die Zeugin H bemerkte.
14717.
148Wenige Minuten nach der Anforderung über die Leitstelle mit dem Einsatzstichwort "chirurgisch 1" wegen der mitgeteilten Blutung, traf der RTW von der Berufsfeuerwehr mit den Zeugen Q2 und R2 ein. Diese begaben sich zur Gewahrsamszelle im Beisein mehrerer Polizeibeamte, da der Geschädigte nach wie vor höchst agitiert war und laut herumbrüllte. Es gelang den Zeugen Q2 und R2 nicht, den Geschädigten anzusprechen oder ihn zu untersuchen. Sie entschlossen sich daraufhin, die Trage aus dem RTW zu holen und den Geschädigten in das R2-Krankenhaus zu verbringen. Mit vereinten Kräften der anwesenden Polizisten wurde der Geschädigte bäuchlings und gefesselt wie bisher auf die Trage gelegt. Um zu verhindern, dass er von der Trage fällt, wurden Rücken und Beine jeweils mit einem Gurt dieser Trage gesichert. Der Geschädigte leistete auch gegen diese Fixierung wieder höchsten Widerstand. Durch Auf- und Abbewegung erreichte er eine Schwingung der Trage bis hin zu einem Hüpfen.
14918.
150Der Geschädigte wurde auf der Trage sodann zum RTW verbracht. POM C und POM B stiegen hinten im RTW zu, wo sich auch der Zeuge Q2 befand, um den Geschädigten erforderlichenfalls zu fixieren. Sie nahmen Formulare für die Abnahme von Blutproben mit, da nach wie vor der Verdacht bestand, dass sich der Geschädigte unter Drogeneinfluss befand.
151Als sich der Geschädigte auf der Trage befand und zum RTW gebracht wurde, kehrten die Zeugen L, M, Q und R aus der Wohnung des Geschädigten zurück. Diese hatten vor Ort die Mutter des Geschädigten und die Melderin, die Zeugin N, befragt. Dabei war der Verdacht entstanden, dass es sich um einen Fall der Einweisung nach dem PsychKG handeln könne, der in der Polizeiwache auch geäußert wurde, was der Angeklagte C angegeben hat. Dieser Verdacht war unabhängig hiervon schon dem Zeugen Q2 aufgrund der wirren Äußerungen des Geschädigten gekommen.
152POM D sprach den Zeugen M an, erkundigte sich nach seinem Befinden und bemerkte: "Wir haben Dich gerächt". PK M bezog dies einerseits auf seine Verletzung an der Oberlippe und im Übrigen auf den Umstand, dass der Geschädigte K nunmehr seinerseits verletzt war und ins Krankenhaus gebracht wurde.
153PK M begab sich sodann in die Wache und traf auf die Zeugin H, die er aus der Ausbildung kannte. Diese zeigte sich entgegen früheren Treffen für den Zeugen M auffällig wortkarg.
15419.
155Die Fahrt zum Krankenhaus verlief problemlos, da der Geschädigte in dieser Phase den Widerstand abschwächte. Um 22.45 Uhr wurde durch das Einsatzmittel A 11/31 (L/M) der Hauptwache mitgeteilt, dass der RTW gemeinsam mit den Einsatzmitteln A 11/34 (D) und A 31/91 (Q/R) ins Krankenhaus begleitet werde.
156Nach der Ankunft im Krankenhaus und dem Ausladen der Trage mit dem Geschädigten begann dieser wieder zu brüllen, sich zu wehren und zu spucken. Einer der anwesenden Polizeibeamten fesselte zusätzlich die Füße an die Trage.
157In der Ambulanz waren diensthabende Ärzte die Zeugin J2, die u.a. für chirurgische Einsätze zuständig war, sowie der Zeuge Dr. O2, der für internistische Fälle eingeteilt war. Die Krankenschwester der Notfallambulanz teilte den Geschädigten wegen der Blutung der Zeugin J2 zu.
158Eine Untersuchung konnte die Zeugin J2 wegen des heftigen Widerstands des Geschädigten nicht durchführen. Die Zeugin erkannte nicht, dass sich der Geschädigte in einem psychotischen Schub befand. Sie entschied sich, einen Venenzugang am Unterarm zu legen, um zunächst eine Blutprobe abzunehmen und um sodann ein Beruhigungsmittel verabreichen zu können. Ein unmittelbar intramuskulär, notfalls durch die Bekleidung hindurch, zugeführtes Beruhigungsmittel hätte voraussichtlich den Geschädigten beruhigt und einen Kollaps verhindert. Der Geschädigte wurde in dieser Phase im Ambulanzraum nach wie vor auf der Trage in Bauchlage angegurtet und wie beschrieben gefesselt von POM C, PM B sowie den Beamten D und M festgehalten und auf die Trage niedergedrückt. Weiter waren die Rettungssanitäter Q2 und R2 anwesend sowie die Zeugen L, Q und R.
159Ein erster Versuch, den Zugang zu legen, misslang. Die Zeugin J2 durchstach wegen der heftigen Bewegungen des Geschädigten die Vene. Daraufhin wurde der Geschädigte nochmals fester fixiert und POM D belastete zusätzlich den Beckenbereich des Geschädigten, indem er sich auf diesen Bereich legte oder rittlings auf den Geschädigten setzte, um zugleich die Beine nach unten zu drücken.
160Ein zweiter Versuch, den Zugang zu legen, hatte Erfolg. Unmittelbar danach brach der Widerstand des Geschädigten zusammen und er erschlaffte.
161Eine dauernde Puls- und Atemkontrolle fand nicht statt. Der Zeuge Q2 bemerkte unmittelbar nach dem Erschlaffen, dass eine Atmung noch vorhanden war. Kurze Zeit, maximal 2 Minuten später stellte der Zeuge Q2 fest, dass weder Atmung noch Karotispuls vorhanden waren. Es bestand Atem- und Kreislaufstillstand.
162Daraufhin wurde der in der Nähe des Ambulanzraums wartende Zeuge Dr. O2 hinzugezogen. Es wurde entschieden, den Geschädigten zum Zwecke der Reanimation in die ca. 100-150 m entfernte Intensivstation zu verbringen. Während des Transports versuchte der Zeuge R2, den Geschädigten manuell über einen Luftbeutel zu beatmen. Erst auf der Intensivstation wurden die Fesselungen und die Gurte gelöst und der Geschädigte in Rückenlage gedreht.
163Um 23.03 Uhr teilte das Einsatzmittel A 11/31 (L/M) der Hauptwache mit, der Geschädigte sei bei Entnahme der Blutprobe "zusammengeklappt" und verbleibe auf der Intensivstation.
164Auf der Intensivstation wurde der Geschädigte erfolgreich durch Herzmassage wiederbelebt. Es ist nicht auszuschließen, dass der Geschädigte durch die Herzmassage die bei der späteren Obduktion festgestellte Rippenserienfraktur erlitt.
165Grund für den Kollaps war ein in der medizinischen Literatur bekanntes und beschriebenes Phänomen. Psychovegetative Erregung ist mit einem hohen Serum-Katecholaminspiegel assoziiert, der einerseits das Herz zu maximaler Leistung stimuliert und andererseits den Herzmuskel unmittelbar schädigt. Die höchstgradige Aktivierung der Skelettmuskulatur geht mit erhöhtem Sauerstoffverbrauch und entsprechend gesteigerten Anforderungen an Kreislauf und Atmung einher. Zusätzlich kann sie zu Hyperthermie und zu einer kritischen metabolischen Acidose führen. Aus diesem Grund können im exzitierten Delir in Extremfällen, die hier nicht vorliegen, auch ohne äußere Einwirkung plötzliche Todesfälle vorkommen. Bei polizeilichen Fixierungsmaßnahmen kommen als zusätzliche Noxen die körperliche Immobilisierung, die den Erregungszustand steigert, und die Bauchlage hinzu. In Übereinstimmung mit diesem Geschehensablauf fanden sich bei dem Geschädigten Anzeichen für einen möglichen Sauerstoffmangel am Herzen. Infolge der in der Zeit zwischen dem Kollaps und der Reanimation eingetretenen Sauerstoff-unterversorgung des Geschädigten erlitt dieser ein malignes Hirnödem mit der Entwicklung eines hypoxischen Hirnschadens, an dem er, ohne zwischenzeitlich das Bewusstsein wiederzuerlangen, am 24.05.2002 verstarb.
166Nach dem Gutachten der Gerichtsmediziner Frau Dr. N2 und Prof. Dr. I2 haben die gegen den Geschädigten insgesamt ausgeführten Gewalteinwirkungen - die später in ihren Auswirkungen noch näher beschrieben werden - sich nicht direkt todesursächlich ausgewirkt. Die Gewalteinwirkungen - also auch die dem Geschädigten auf der Polizeiwache Eigelstein zugefügten Körperverletzungen - haben aber nach der überzeugenden Darstellung der Gutachter den Erregungszustand, die Stressbelastung und den daraus resultierenden vermehrten Sauerstoffbedarf gesteigert und damit auch den Zustand des Geschädigten weiter negativ beeinflusst.
167Nach den insoweit übereinstimmenden Beurteilungen der Sachverständigen Prof. Dr. I2 und Dr. N2 kann allerdings gleichwohl nicht ausgeschlossen werden, dass letztlich auch eine fehlerhafte Behandlung im Krankenhaus in medizinischer Hinsicht mitursächlich für den Tod des Geschädigten gewesen sein kann. Ebenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass alleine die Einwirkungen auf den Geschädigten im Krankenhaus, also die nachhaltige Fixierung und dadurch bedingte erneute Steigerung des psychotischen Erregungszustand, sowie die anschließende Behandlung ausreichend waren, den Kollaps und damit den Tod des Geschädigten herbeizuführen. Nach Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. I2 könnte also das Geschehen vor dem Krankenhaus, und damit auch das Geschehen auf der Polizeiwache Eigelstein, "hinweggedacht" werden, ohne dass sicher ausgeschlossen werden könnte, dass es dennoch zum Tod gekommen wäre.
168Am 13.05.2002 untersuchte die Sachverständige Dr. N2 den Geschädigten im Krankenhaus. Hierbei stellte Frau Dr. N2 in relativ zeitnahem Bezug zu dem Tatgeschehen vom 11.05.2002 zahlreiche frische Hautunterblutungen/Hämatome und Schürfungen am ganzen Körper, insbesondere im Gesichtsbereich fest. So zeigten sich zum Beispiel beidseits Augenlidunterblutungen, sog. Monokelhämatome, sowie Unterblutungen an Stirn, linker und rechter Schläfe sowie linker und rechter Wange. Im Bereich der unbehaarten Stirnkopfhaut linksseitig fand sich ein deutlich geformtes, frisches Hämatom "nach Art eines Schuhsohlenabdruckes". - Insgesamt war bei den auf stumpfe Gewalt zurückgehenden Verletzungen die Einnahme von Marcumar in Rechnung zu stellen, die zu einer oft intensiveren Einblutung in das Gewebe führt. - Das zu dem "Schuhsohlenabdruck" eingeholte Gutachten des Sachverständigen P3 ergab, dass dieses Hämatom zwar durchaus durch Tritte mit einem beschuhten Fuß entstanden sein kann, dass aber auch andere Entstehungsursachen, zum Beispiel Faustschlag mit einem geformten Handschuh, in Betracht kommen. - Es konnte nicht geklärt werden, welche der festgestellten Verletzungen in den jeweiligen Phasen des Gesamtgeschehens am 11.05.2002 entstanden sind. Die bei der Obduktion am 24.05.2002 festgestellten Frakturen der 5. bis 9. Rippe rechts in der Brustwarzenlinie kann durch Tritte in die Seite, aber auch durch die Reanimationsmaßnahmen verursacht worden sein.
16920.
170Der am Abend des 11.05.2002 stellvertretend für die Polizeiwache Eigelstein zuständige DGL der Hauptwache, der Zeuge PHK V, erschien angesichts des kritischen Zustands des Geschädigten im Krankenhaus. Der Pfleger auf der Intensivstation, der Zeuge van W, übergab ihm aus der Habe des Geschädigten eine Haschischpfeife sowie ein Gläschen mit einem weißen Pulver, bei dem es sich um Specksteinpulver handelte.
171Angesichts der ungünstigen Diagnose für den Geschädigten versammelte PHK V, die an dem Einsatz beteiligten Beamten auf der Hauptwache. Da wegen des Kollaps des Geschädigten und dem gewalttätigen Brechen des Widerstands durch die beteiligten Beamten die Annahme bestand, dass Angehörige oder sonstige Zeugen eine Anzeige stellen könnten, belehrte V die Anwesenden vorsorglich als Beschuldigte. Sodann verteilte er Berichtsaufträge zu den jeweiligen Geschehensabschnitten, wobei er darauf hinwies, Gewalthandlungen zur Brechung des Widerstands auch deutlich zu machen.
172In diesen von den Polizeibeamten L, M, B, D, C, Q und R verfassten Berichten wurden im Wesentlichen und ausführlich die Geschehnisse bei dem Einsatz in der X-Straße und im Krankenhaus sowie die jeweiligen Transporte geschildert. Mit dem Aufenthalt des Geschädigten in der Polizeiwache Eigelstein befasste sich nur ein vom Angeklagten C verfasster Vermerk. Dort wird angeführt, K sei von mehreren Beamten in eine Einzelzelle verbracht worden, habe dann mehrfach versucht, sich auf den Rücken zu drehen, was von C und D durch Belastung des Oberkörpers und der Beine und sodann mit einigen gezielten Schlägen auf die Schulterblätter habe verhindert werden können. K habe noch versucht, die Beamten anzuspucken. - Von einem Geschehen in der Schleuse und von der Entstehung einer blutenden Verletzung des K wurde nichts berichtet.
17321.
174Die Zeugen H und J gingen am Abend des 11.05.2002 nach Fertigung der Berichte zu ihrem voraufgegangenen Einsatz gemeinsam etwas zu essen holen und setzten sich in den Sozialraum der Wache Eigelstein. Die Zeugen sprachen in dieser Zeit über das Geschehen auf der Wache, wobei zwischen ihnen Einvernehmen bestand, dass die Einwirkungen auf den Geschädigten in der Schleuse und in der Ausnüchterungszelle nicht gerechtfertigt waren. Der Zeuge J äußerte sinngemäß, man müsse sich vorstellen, was passiert, wenn der - gemeint war der Geschädigte - ein Blutgerinnsel im Gehirn bekommt und verstirbt. Er erwog, den Vorfall umgehend zu melden und äußerte in diesem Zusammenhang: "Der U hätte schon längst eingespannt". Damit war gemeint, dass der Zeuge U, der früher einmal einen Kollegen angezeigt hatte, in dieser Situation nicht gezögert hätte, eine Anzeige zu schreiben (den Anzeigebogen in die Schreibmaschine einzuspannen). Dem entgegnete die Zeugin H, man solle noch einmal eine Nacht darüber schlafen. Der Zeuge J telefonierte noch von der Wache aus mit seiner Frau, ebenfalls einer Polizeibeamtin, allein, um ihr den Vorfall zu schildern.
175Am nächsten Tag traten die Zeugen H und J etwa gegen 13.00 Uhr den Spätdienst an, wobei sie an diesem Tag in getrennten Einsatzmitteln unterwegs waren.
176Die Zeugin H fuhr gemeinsam im Streifenwagen mit PK I, der im Rahmen ihrer Ausbildung ihr Einarbeitungsbeamter, ihr sog. Bärenführer, war. Etwa nach ein bis eineinhalb Stunden Dienstverrichtung sprach die Zeugin H PK I an, sie müsse ihm etwas sagen, von dem sie und der Zeuge J nicht sicher seien, ob sie das melden müssten. Sie habe gesehen, dass am gestrigen Abend in der Dienstgruppe B ein gefesselter Gefangener auf die Wache verbracht und von 5-6 Mann geschlagen und getreten worden sei. Auf Rückfrage sagte die Zeugin, der Mann habe sich nicht gewehrt. Als die Zeugin auch nach einem Vorhalt des H auf die Schwere solcher Vorwürfe bei ihren Angaben blieb, fuhr H, der der Zeugin Glauben schenkte und dem klar war, dass eine Anzeige gefertigt werden musste, zur Wache Eigelstein zurück. Dort unterrichtete H den diensthabenden WDF, den Zeugen POK T, kurz über die Angaben der Zeugin H. Dieser sprach darauf kurz persönlich mit der Zeugin und veranlasste sodann, dass PK J die Wache anfuhr. Auch mit diesem sprach POK T kurz und vergewisserte sich, dass dieser den Vorfall bestätigte. Daraufhin informierte POK T den DGL der Hauptwache, PHK U, der unverzüglich zur Wache fuhr. Dort traf U die Zeugen H und J im Wachraum an. Diese bestätigten, dass es auf der Wache sowohl in der Schleuse wie auch in der Zelle zu Misshandlungen gekommen sei und gaben auf Frage auch an, sie hätten Schläge und Tritte gegen den Kopf des am Boden liegenden Mannes beobachtet. Auch PHK U schenkte den Angaben Glauben. Er wusste bereits von dem Kollaps und dem lebensbedrohlichen Zustand des K. Ihm war klar, dass eine Mordkommission gebildet werden müsse. Er unterrichtete die Zeugen H und J hiervon. Beide Zeugen weinten im Verlauf des Gesprächs, wirkten bedrückt und emotional angespannt.
177Die Zeugen wurden vom Dienst befreit und zum Polizeipräsidium gebracht, wo sie von dem Zeugen U betreut wurden.
178Der Zeuge J wurde sodann noch am Abend des 12.05.2002 als Beschuldigter vernommen, da eine Tatbeteiligung durch Unterlassen bzw. unterlassene Hilfeleistung und Strafvereitelung im Amt im Raum stand. Bei einer ersten Vernehmung beschrieb der Zeuge J die ihm namentlich überwiegend nicht bekannten sechs Beamten, die aktiv an den Misshandlungen beteiligt waren. Die Beschreibung deckt sich mit dem Aussehen und der Funktion der hier Angeklagten. Ferner beschrieb er die beiden weiteren Beamten G und S, die nach seinen Angaben nicht aktiv beteiligt waren. Im Übrigen erklärte J, dass er sich anwaltlich beraten lassen wolle und zum eigentlichen Tatgeschehen vorerst keine Aussage machen wolle.
179Auch die als Beschuldigte vernommene Zeugin H, die lediglich einige Angaben zu ihrer Person machte, gab an, sich erst mit einem Rechtsanwalt beraten und sich dann gegebenenfalls für eine Aussage entscheiden zu wollen.
180Abends, nach Beginn des Nachtdienstes, wurden alle in Frage kommenden Polizeibeamten zu einer Gegenüberstellung in das Polizeipräsidium geladen.
181Die Zeugen H und J, die bei der Gegenüberstellung gemeinsam die Beteiligten betrachteten, identifizierten zweifelsfrei POM D, PM B und POM A. POM C erkannten H und J nicht sicher wieder. Die weiter auf der Wache anwesenden PK E, PK F, PK G und PK S waren nicht zugegen, da sie entweder dienstfrei oder sich krankgemeldet hatten.
182In einem jeweiligen Schreiben ihrer Verteidiger an die Staatsanwaltschaft vom 23.05.2002 machten die Zeugen sodann Angaben und schilderten mit eigenen Worten das Tatgeschehen auf der Polizeiwache Eigelstein, wobei sie - auf anwaltlichen Rat - zu ihrem eigenen Verhalten und Empfinden keine Angaben machen wollten. Diese Schilderungen entsprechen den oben niedergelegten Feststellungen.
183Mitte Juni 2002 ließen sich die Zeugen H und J durch den Sachverständigen Prof. Dr. T2 aus München psychiatrisch untersuchen mit der Fragestellung, ob sie anlässlich ihrer Konfrontation mit den Misshandlungen fähig waren, adäquat zu reagieren. Bei den jeweiligen Explorationen durch Prof. T2 wiederholten und ergänzten die Zeugen ihre Schilderungen. Entsprechendes gilt für ihre Vernehmungen als Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft am 08. beziehungsweise am 27.11.2002. - Mit Verfügung vom 24.02.2003 wurde das gegen die Zeugen H und J gerichtete Strafverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, entsprechend wurde bezüglich der Zeugen G und S verfahren, die umfänglich die Aussage verweigert hatten.
18422.
185Nachdem die Mordkommission in der Nacht vom 12. auf den 13.05.2002 gebildet worden war und die Kriminalbeamten die Polizeiwachen der an dem Vorfall beteiligten Beamten zur Sicherstellung von Kleidung aufsuchten, versteckte der Angeklagte D die von ihm am Tattag getragene Kleidung in einem im Keller der Wache Y-Straße abgestellten, unbenutzten Kühlschrank. Ferner nahm er die von dem Zeugen H3 in seiner Dienstmütze in der Wache abgelegten Handschuhe an sich, in der Absicht diese mit seinen Handschuhen zu vertauschen. Die von D am Tattag getragenen Handschuhe waren vom selben Fabrikat und derselben Größe wie die Handschuhe des Zeugen H2 und waren von D und H2 gemeinsam privat angeschafft worden. Als H2 das Fehlen der Handschuhe bemerkte, rief er den im Umkleideraum anwesenden D über Haustelefon an, ob dieser die Handschuhe irrtümlich an sich genommen habe. Dies bejahte D und brachte dessen Handschuhe kurz darauf zurück.
186Am Abend des 12.05.2002 suchte D nochmals die Wache Eigelstein auf, möglicherweise, um den abgelegten Armreif abzuholen. Als ihm von der Anzeige des J berichtet wurde, äußerte er im Beisein der Zeugen D2, Z und A2: "Was will der denn, der hat doch reingemoppt!".
187III.
1881.
189Die Angeklagten haben sich wie folgt eingelassen.
190a)
191Der Angeklagte E hat zunächst eine Aussage abgelehnt. Sodann hat er über einen Schriftsatz seines Verteidigers vom 27.05.2002 zur Sache Stellung genommen. In seiner Einlassung in der Hauptverhandlung hat er seine Schilderung im Wesentlichen wiederholt. Er hat angegeben, er sei schon gegen 21.00 Uhr auf der Wache Eigelstein gewesen, um die Dienstgeschäfte von dem WDF der Dienstgruppe A zu übernehmen.
192Er habe den Einsatz in der X-Straße über Funk mitverfolgt. Nachdem die Anforderung "Empfangskommando" durchgegeben worden sei, habe er sich, weil er noch in Zivil gewesen sei, Handschuhe von der Zeugin H geliehen. Der Zeuge J habe ihm keine leihen können. Er sei kurz nach PK F vor der Eingangstür angekommen. PK G sei schon da gewesen. Der VW-Bulli sei angekommen, POM A und PK S ausgestiegen. PK S habe die Schiebetür geöffnet und er, E, habe im Innenraum die zuzuführende Person auf dem Boden sowie zwei Kollegen gesehen. Der Geschädigte sei zunächst vor dem VW-Bulli auf dem Boden abgelegt worden. Er habe zu diesem Zeitpunkt schon ein blutverschmiertes Gesicht gehabt. Er habe sich gewehrt, getreten und sich gewunden. Da nach Ansicht des Angeklagten genügend Beamte zugegen gewesen seien, sei er wieder in die Wache gegangen. Er habe es auch nicht als Aufgabe des WDF angesehen, mit anzupacken. Er sei durch die innere Schleusentür in den Wachraum an den Wachtisch gegangen. Er habe bemerkt, dass es in der Schleuse gestockt habe. Er sei sodann in den inneren Flur zurückgegangen, ohne in die Schleuse zu gehen, da vor der inneren Schleusentür bereits mehrere Kollegen gestanden hätten. D habe den Geschädigten sodann durch den Flur geschleift und sei in Höhe der Tür zum Wachraum zum Anhalten gekommen. D habe ihm einen Armreif, der gedrückt habe, übergeben. Da der Geschädigte deutlich sichtbar geblutet habe, sei klar gewesen, dass ein RTW habe angefordert werden müssen. Nach Abstimmung mit PK F habe er, E, das übernommen. Da sich die Zeugin H im Funkraum befunden habe, habe er dieser die Handschuhe zurückgegeben. Auf die Frage der Zeugin, ob er, E, die Handschuhe benutzt habe, habe er - wahrheitsgemäß geantwortet, er sei nicht an den Geschädigten rangekommen. Er habe sodann den hinzutretenden POM D von der Benachrichtigung des RTW informiert und sich noch mit diesem über die Abnahme einer Blutprobe im Krankenhaus unterhalten. Als die Rettungssanitäter erschienen seien, habe er den Türdrücker betätigt, um diese in die Wache einzulassen. Ein Sanitäter sei kurz darauf wieder hinausgegangen und mit der Rolltrage zurückgekehrt. Danach sei der Geschädigte, der mit 2 Haltegurten auf der Rolltrage befestigt gewesen sei, aus der Wache hinaus in den RTW verbracht worden.
193Er habe später letztmalig den von PK J gefertigten Vorgang kontrolliert. Es habe noch ein Formular "Sicherstellungen" gefehlt, das PK J am nächsten Tag habe ausfüllen wollen. J habe geäußert, er habe verstärkten Hunger und die Zeugin H ebenfalls gefragt, ob sie essen möge. Beide hätten gemeinsam gegen 23.00 Uhr die Wache verlassen.
194Er selbst habe keinerlei Gewalt angewandt und auch etwaige Übergriffe seiner Kollegen nicht beobachtet. Er für seine Person müsse verwechselt worden sein.
195b)
196Auch der Angeklagte B hat zunächst keine Aussage gemacht, sich aber dann durch die Staatsanwaltschaft am 11.10.2002 als Beschuldigten vernehmen lassen. Diese Angaben entsprechen im Wesentlichen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung.
197Der Angeklagte B beschreibt den Einsatz in der X-Straße, soweit er beteiligt war, entsprechend der getroffenen Feststellungen. Abweichend hiervon hat er angegeben, der Geschädigte sei wegen seines heftigen Widerstands im Treppenhaus mehrere Stufen heruntergefallen.
198Er sei mit dem Streifenwagen hinter dem VW-Bulli zur Wache Eigelstein gefahren und gemeinsam mit diesem vor der Wache angelangt. In dem Wagen sei das Schreibzeug durcheinander geraten und er habe dies erst geordnet. Er sei dann etwa eine bis eineinhalb Minuten später ausgestiegen. Der Geschädigte sei bereits in den Bereich der inneren Schleusentür verbracht worden. Er, B, habe eine Blutspur in der Schleuse gesehen, die sich in Richtung des Geschädigten fortgesetzt habe. Wer den Geschädigten getragen habe, könne er nicht angeben. Er wisse nur noch, dass E und F bereits wieder in ihre Räume gegangen seien. POM D habe den Geschädigten sodann an den Beinen gezogen, was auch sehr gut geklappt habe. D habe bis in den Bereich vor die Zellentür gezogen. Dann sei der Geschädigte wegen der Verletzungsgefahr durch die Bodenbeschaffenheit, von ihm, dem Angeklagten, sowie von A, D und G mit dem Kopf voran in die Zelle getragen worden. Als er über den Geschädigten hinweggetreten sei, um die Zelle verlassen zu können, habe er dem Geschädigten mit dem Fuß einen Stoß in die Hüfte gegeben. Das sei als Warnsignal sowie als Ablenkung des Geschädigten im Hinblick auf einen möglichen Angriff gedacht gewesen. Er sei dann in den Waschraum gegangen, wo er auf D und C gestoßen sei. Er habe sich Duftspray mitgenommen, da an der Fußmatte seines Streifenwagens Hundekot gewesen sei. Im Wachraum habe er J und E gesehen. J habe von seinem voraufgegangenen Einsatz erzählt und sich hierbei als "Supermann" darstellt. Er sei dann raus zum Streifenwagen gegangen, als der RTW ankam. Er sei dann mit den Rettungsassisstenten in die Wache zurückgegangen, um bei der Untersuchung des Geschädigten zu helfen. Er, B, habe den Geschädigten während der gesamten Zeit als einen "normalen Randalierer" betrachtet und nicht als einen Fall für eine Einweisung nach dem PsychKG.
199Er sei mit C und dem Geschädigten im RTW in das Krankenhaus gefahren. Während der Fahrt habe sich der Geschädigte noch etwas gewunden, sei aber nicht mehr so wild gewesen. Bei der Ankunft im Krankenhaus habe der Geschädigte wieder "heftigst" randaliert. Obwohl 5 - 6 Beamte versucht hätten, ihn zu halten, habe eine Untersuchung durch die Ärztin nicht durchgeführt werden können. Mit der Ärztin sei abgesprochen worden, dass vor der Gabe von Beruhigungsmitteln Blutproben entnommen würden. Bei der Legung des Zugangs sei die Nadel zweimal durch die Vene gegangen, was normalerweise sehr weh tue. Schließlich sei POM D auf den Geschädigten drauf gegangen und dann habe es funktioniert. Kurz danach habe die Ärztin bemerkt, dass der Geschädigte nicht mehr geatmet habe. Daraufhin seien sofort alle Fesseln und Gurte gelöst und der Geschädigte sei in die Intensivstation verbracht worden.
200Später habe POM D ihm berichtet, der Zeuge J habe dem Geschädigten auf der Wache Eigelstein mehrfach ins Gesicht geschlagen. Diese Information habe er bisher vor der Hauptverhandlung aus taktischen Gründen verschwiegen, wobei übersehen worden sei, dass entsprechende Angaben schon von den Zeugen D2, Z und A2 aktenkundig gemacht worden seien.
201c)
202Der Angeklagte D hat sich nicht zur Sache eingelassen.
203d)
204Der Angeklagte F hat zunächst keine Angaben gemacht. Dann hat er über seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 27.05.2002 Stellung nehmen lassen. Dem entspricht seine Einlassung in der Hauptverhandlung. Er gibt an, er habe den Funkverkehr zu dem Einsatz in der X-Straße nur am Rande verfolgt. A habe mitgeteilt, dass er eine Person zuführt und kurze Zeit später habe er um ein "Empfangskommando" gebeten, womit eine Unterstützung durch die Wache bei der Zuführung der Person gemeint sei. Der Angeklagte habe den Empfang bestätigt. E und G seien noch auf der Wache gewesen sowie die Zeugen H und J von der Vorgängerschicht. PK E sei zunächst 2 - 3 Schritte vor ihm gelaufen, sei dann aber noch in den Schreibraum gegangen, wo er sich, wie der Angeklagte später erfahren habe, Handschuhe von der Zeugin H geliehen habe. Der VW-Bulli und der Streifenwagen seien zeitgleich angekommen. Er sei dann zur Schiebetür auf der Beifahrerseite des VW-Bulli gegangen, wo er den gefesselten und wohl auch schon im Gesicht mit Blut verschmierten Geschädigten im Fußraum sowie D und einen weiteren Beamten gesehen habe, bei dem es sich, wie er nachträglich erfahren habe, um den Angeklagten C gehandelt habe. C habe gerufen: "Pass auf, der tritt noch".
205Der Geschädigte sei dann zunächst aus dem Fußraum herausgezogen und vor dem VW-Bulli abgelegt worden. Der Geschädigte habe da schon begonnen, sich rauszuwinden. Der Angeklagte habe seine Hilfe nicht für nötig gehalten. Insgesamt seien 7-8 Beamte im Bereich des VW-Bullis und der Schleuse gewesen. Zwei bis drei Beamte hätten den Geschädigten in den Wacheingang geschleppt. Wer dies gewesen sei, könne er nicht sicher sagen. Möglich wäre es, dass D, G und B getragen hätten. Der Angeklagte sei ein Stück vorangegangen. Vor ihm habe er E durch die Schleuse reingehen sehen.
206In der Schleuse sei der Widerstand des Geschädigten angeschwollen. Er habe den Oberkörper herumgerissen, um sich mit aller R zu befreien. Es sei eine Steigerung des Widerstands wahrnehmbar gewesen. Die Beamten seien mit dem Geschädigten gerade noch über die in der Mitte der Schleuse befindliche schwarze Fußmatte hinausgekommen. Dann habe der Geschädigte nicht mehr festgehalten werden können, da die Kräfte nachließen. Der Angeklagte habe in der Schleuse in der Tür zum Treppenhaus gestanden. Die Haare hätten kreuz und quer im Gesicht gehangen und zwischen den Haaren sei verwischtes Blut zu sehen gewesen, ohne dass er eine blutende Wunde gesehen habe. Der Geschädigte habe in diesem Moment reglos gelegen. Als die Kollegen ihn hätten ergreifen wollen, habe der Geschädigte die Beine angewinkelt und wuchtig in Richtung eines zu den Füßen stehenden Kollegen, wohl PM B, getreten, der nicht habe ausweichen können. Durch diesen oder einen nächsten Tritt habe der Geschädigte den Kollegen getroffen. Daraufhin habe sich der Angeklagte entschlossen, den Geschädigten durch eine "Schocktechnik" abzulenken. Er habe dem Geschädigten mit der Faust auf das Jochbein geschlagen. Für ihn überraschend habe der "Blendschlag" keine erkennbare Wirkung bei dem Geschädigten gezeigt. Der Angeklagte habe einen weiteren "Blendschlag" gesetzt.
207Da er im Flur eine Blutspur in Richtung der Zelle gesehen habe, habe er mit E abgesprochen, dass dieser einen RTW bestellt. Der Angeklagte habe noch gesehen , dass der Geschädigte in Richtung des Zellentrakts gezogen worden sei. Dann habe er ihn bis zum Abtransport mit dem RTW nicht mehr gesehen. Die Zeugin H sei noch wegen Halterabfragen zu ihm gekommen.
208Mit dem Abtransport sei der Einsatz für ihn zu Ende gewesen.
209e)
210Der Angeklagte C hat auf Veranlassung des PHK V einen Bericht vom 11.05.2002 über seinen Einsatz geschrieben, dieser Bericht ist oben bereits erwähnt. Eine Vernehmung als Beschuldigten lehnte er ab. In der Hauptverhandlung hat er dann den Einsatz in der X-Straße im Wesentlichen entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert. Er habe während des Einsatzes den Eindruck gehabt, dass der Erregungszustand des Geschädigten auf Drogen zurückzuführen sei. Er habe die Situation bei dem Eindringen in die Wohnung als absolut beängstigend empfunden. POM'in L habe noch gewarnt, der Geschädigte könne eine Pistole haben. Der Geschädigte habe sich völlig hysterisch aufgeführt. Da er den Geschädigten als Drogenkonsumenten angesehen habe, habe er Sorge vor einer Aids-Infizierung gehabt. Der Geschädigte habe geschrien: "Ich bin Jesus. Ich mache Euch fertig. Gott wird Euch strafen". Auch dies habe er einem Drogenkonsum zugeschrieben.
211Während des Transports durch das Treppenhaus sei der Geschädigte den Trägern 4-6 mal entglitten. Er sei zwar nicht tief gefallen, habe sich dabei aber verletzen können. Der Geschädigte sei wegen seines hohen Gewichts auf den Treppenabsätzen jeweils abgelegt worden. Trotz der Fesselung habe der Geschädigte zu treten versucht und damit die beteiligten Beamten gefährdet. Unten im Flur sei der Geschädigte plötzlich ruhiger geworden.
212Das Ablegen in den VW-Bulli und den Transport zur Wache hat der Angeklagte in Übereinstimmung mit den getroffenen Feststellungen geschildert.
213Bei dem Eintreffen an der Wache sei er körperlich am Ende gewesen. Er sei deshalb im VW-Bulli geblieben. Außerdem habe er sich vor dem Geschädigten, der um sich gespuckt habe, geekelt. Er habe sich dann versehentlich von den Händen, die von der Anstrengung des Tragens verkrampft gewesen seien, Pfefferspray ins Gesicht gerieben. Noch vom VW-Bulli aus habe er gesehen, dass die Kollegen in der Schleuse Probleme mit dem Geschädigten gehabt hätten. Da er seine Brille abgesetzt gehabt habe und sich der Transport hinter der äußeren Schleusentür befunden habe, habe er nicht gesehen, wer beteiligt gewesen sei. Er vermute, dass D mit angepackt habe. Er habe indes bemerkt, dass sich zwei Kollegen, die er nachträglich als die Angeklagten E und F erkannt habe, "verpisst" hätten, was er in der Situation als Frechheit empfunden habe. Es sei in der Schleuse viel Dynamik gewesen, er habe Fluchen und Schimpfen gehört. Er habe sich mit einem dickeren Kollegen, den er namentlich nicht gekannt habe, unterhalten, als er plötzlich den Geschädigten habe frei liegen sehen. Er habe noch gedacht, was das solle. Da habe POM D die Füße des Geschädigten gepackt und ihn um die Ecke gezogen. B sei gefolgt und er sei B gefolgt. Zwei bis drei Beamte seien ihm gefolgt. Vor der Zelle hätten B und er bei dem Geschädigten angepackt, D an der Hüfte und er, C, am Kopf. Der Geschädigte sei in die Zelle gezogen worden, nach seiner, des Angeklagten Erinnerung, mit dem Kopf zuerst. Dabei habe er sich gewehrt. Der Angeklagte habe Schläge auf den Schultergürtelbereich wahrgenommen, um den Widerstand zu brechen. Er sei dann wieder aus der Zelle gegangen. Es habe eine permanente "Fluktuation" der Kollegen bestanden und er habe den Eindruck gehabt, jeder habe den Geschädigten mal sehen wollen. Später habe er wieder in die Zelle geschaut. Der Geschädigte habe mit dem Kopf zur Tür an der Betonpritsche gelegen. Ein Kollege habe sich am Kopf des Geschädigten befunden, einer hinter ihm und zwei seien rechts auf der Betonpritsche gewesen. Er könne sich an einen kräftigeren Kollegen, möglicherweise den Angeklagten A, erinnern und an einen größeren und schmächtigeren Kollegen, bei dem es sich nicht um einen der Angeklagten gehandelt habe. Er habe gesehen, dass der kräftigere Kollege "abgeknickt" sei und den Geschädigten geschlagen habe. Der Angeklagte habe sich wieder umgedreht und mit anderen Kollegen unterhalten. Es seien dann 3 - 4 Kollegen aus der Zelle gekommen und er habe bemerkt, dass POM D allein mit dem Geschädigten in der Zelle gewesen sei. Daraufhin sei er wieder in die Zelle gegangen und habe sich auf Hüfte und Beine des Geschädigten gehockt. Auch POM D habe dann die Zelle verlassen. Daraufhin habe jemand in die Zelle gerufen: "Lass den alleine". Der Angeklagte habe die Zelle dann auch verlassen, obwohl er Bedenken gehabt habe, weil er befürchtete, der Geschädigte könne den Kopf gegen die Betonpritsche schlagen. Er habe sich indes gedacht, dass die Kollegen der Wache Eigelstein zuständig seien und wissen müssten, was sie tun. Er sei dann zunächst in den Waschraum. Danach sei er zunächst in den Funkraum, wo aber keine weitere Information zu erlangen gewesen sei und dann sei er in den Wachraum gegangen. Dort sei der WDF beschäftigt gewesen. Ein Kollege habe B plastisch eine Widerstandshandlung mit Ausführung von Stichbewegungen geschildert. Der Kollege habe einerseits geschockt, andererseits euphorisch gewirkt.
214Er sei dann erst wieder mit der RTW-Besatzung in die Zelle gegangen. Den weiteren Einsatz hat der Angeklagte wieder in Übereinstimmung mit den getroffenen Feststellungen geschildert. Nach seiner Erinnerung sei in der Notfallambulanz der Angeklagte D nach dem ersten erfolglosen Versuch, einen Zugang zu legen, auf die Oberschenkel des Geschädigten gestiegen. Die Atmung sei durch den Krankenpfleger der Notfallambulanz überprüft worden.
215f)
216Der Angeklagte A hat in seiner Vernehmung als Beschuldigter in der Nacht zum 13.05.2002 bereits Angaben zum Tatgeschehen gemacht. Diese Angaben hat er in allen wesentlichen Punkten in der Hauptverhandlung wiederholt. Danach hat er den Einsatz in der X-Straße und den Transport im Wesentlichen entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert. Abweichend hat er geschildert, bei dem Transport durch das Treppenhaus sei der Geschädigte den Trägern vier- bis fünfmal entglitten und zu Boden gefallen. K sei sogar zwei, drei Treppenstufen heruntergerutscht, weil sie alle gefallen seien. Er selbst sei auch über K gestolpert und habe garantiert auch mal - unabsichtlich - auf ihn draufgetreten. Er habe bei der Fahrt zur Wache hinten im VW-Bulli ein Rumpeln gehört und daraus geschlossen, dass da "was los" sei. Er habe sich aber aufs Fahren konzentriert. Er habe über Funk ein "Empfangskommando" angefordert, womit eine Unterstützung durch Kräfte auf der Wache bei dem Transport des Festgenommenen in die Gewahrsamszelle gemeint gewesen sei. Als er bei der Polizeiwache angekommen sei, hätten bereits E und G draußen gestanden, der Funker F sei drin geblieben. Der Geschädigte sei schon entladen worden, bevor er den Motor abgestellt habe. Der Angeklagte habe zunächst über den Statusgeber der Leitstelle die Ankunft auf der Wache angezeigt. Er sei dann hinter den Kollegen hergegangen, die schon in der Schleuse gewesen seien. Es seien genug Kollegen da gewesen. Gesehen habe er nunmehr F, D, C und zwei bis drei andere Kollegen. E habe er nicht in der Schleuse gesehen. Er habe eine schusssichere Weste und eine Lederjacke getragen und sei daher völlig durchgeschwitzt gewesen. Deshalb sei er direkt in den Sicherheitsbereich der Wache durchgegangen, habe seine Jacke im Funkraum aufgehängt und zum Waschraum gewollt. In diesem Moment sei der Geschädigte durch den Flur gebracht worden. Er sei von D und C getragen worden. Er, A, habe im Türrahmen von dem Funkraum gestanden. Der Geschädigte habe sich heftig gewehrt und sei seinen Trägern entglitten. Er sei dann an den Füßen in Richtung Zelle gezogen worden. Der Angeklagte habe noch wegen einer möglichen Unterstützung in die Zelle geschaut. Seine Anwesenheit sei aber nicht mehr erforderlich gewesen. Er habe zumindest D und C in der Zelle wahrgenommen. Er sei dann in den Waschraum gegangen und D sei dazugekommen. Er sei dann für D in die Zelle gegangen. Dort seien aber noch vier Kollegen gewesen, was ihm ausreichend erschienen sei. Er habe sodann aufgeschnappt, dass ein RTW gerufen worden sei. Darauf sei er wieder in die Zelle gegangen und habe sich an die linke Seite des Geschädigten gestellt, der bäuchlings mit dem Kopf Richtung Tür gelegen habe. Dieser habe ständig versucht, von einer auf die andere Seite zu kommen. Einmal habe der Geschädigte den Angeklagten angeschaut, beschimpft, die Beine angezogen und versucht zu treten. Der Angeklagte sei darauf in die Hocke gegangen und habe dem Geschädigten einen Faustschlag auf die kurze Rippe versetzt. Nachdem er anfangs angegeben hatte, dieser Schlag sei zur Abwendung eines Angriffs des Geschädigten erforderlich gewesen, hat er im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung eingeräumt, er habe kurzfristig die Beherrschung verloren und den Geschädigten ohne Not geschlagen, obwohl dies zur Abwendung eines Angriffs nicht erforderlich gewesen sei. Er habe sich über K stark geärgert, nach seinem Schlag habe er sich dann über sich selbst geärgert. Dann seien die Rettungssanitäter gekommen und diese hätten den Geschädigten, weil eine Untersuchung vor Ort nicht möglich gewesen sei, ins Krankenhaus mitgenommen. Auf Befragen, ob auch mal seine Kollegen die Beherrschung verloren und geschlagen hätten, gab A zu verstehen, er habe einmal zugeschlagen, das reiche, zu seinen Kollegen wolle er nichts sagen.
2172.
218Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf ihren glaubhaften Angaben sowie auf der Verlesung der sie betreffenden Auszüge aus dem Bundeszentralregister. Mit dem Angeklagten B wurde die Vorstrafe aus dem Verfahren 83 Js 252/00 StA Köln (= 532 Cs 152/01 AG Köln) erörtert und der Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 30.04.2001 als Urkunde verlesen. Bezüglich des Angeklagten D beruhen die Feststellungen zur Person darüber hinaus auf den Schilderungen seiner Kollegen J3, H2, I3, H4 und G3.
2193.
220Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Geschädigten, insbesondere zu seinem Charakter, seiner psychotischen Vorerkrankung, zu deren Verlauf, zu dem Haschischkonsum, zu dem Krankenhausaufenthalt wegen der Thrombose und zu dessen Verlauf und zur Einnahme von Marcumar (Feststellungen zu 1 und 2) beruhen auf den glaubhaften, in sich stimmigen und sich teils ergänzenden Bekundungen der Zeugen K1 und K2, D3, Dr. L2, M2, N und O sowie den gutachterlichen Feststellungen der Sachverständigen Dr. N2 (zur Einnahme von Marcumar).
221Die weiteren Feststellungen (zu 2.) zu dem erneuten Ausbruch der Psychose kurz vor dem Tattag folgen wiederum aus den Bekundungen der Zeugen K1 und K2, D3, N und O sowie aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. I2. Der Sachverständige hat zum einen aus dem beschriebenen Verhalten des Geschädigten sowie aus den - auch von den Angeklagten - wiedergegebenen erkennbar wirren Äußerungen des Geschädigten zweifelsfrei auf einen akuten psychotischen Schub schließen können.
2224.
223Die Feststellungen zu dem Funkverkehr (Feststellungen zu 4., 5., 8., 11., 13., 19.) beruhen auf den in Augenschein genommenen Aufzeichnungen des Funkverkehrs, wie sie durch die Zeugin F3 vermittelt worden sind.
2245.
225Die Feststellung (zu 3.) zu dem Inhalt des Meldegespräch beruhen in erster Linie auf der Inaugenscheinnahme des Funkverkehrs. Soweit die Zeugen N und O bekundeten, nach ihrer Erinnerung habe der Zeuge O die Polizei gerufen, folgt aus dem aufgezeichneten Funkverkehr, dass dies tatsächlich die Zeugin N war.
2266.
227Die Feststellungen zu 4., nämlich die Vergabe des Einsatzes an POM'in L und PK M, deren Rücksprache mit den Zeugen N und O, das Aufsuchen der Wohnung K, das Verhalten des Geschädigten, das Verlöschen des Treppenhauslichts, die Anforderung der Verstärkung sowie das Untersagen des Geschädigten gegenüber seiner Mutter, sich zu melden, sind neben der Inaugenscheinnahme des Funkverkehrs erwiesen durch die widerspruchsfreien, übereinstimmenden und sich teils ergänzenden, glaubhaften Bekundungen der Zeugen K1, L, M, N, O und P.
228Die Zeugen L, Q, R, S und die Angeklagten C, B und A haben übereinstimmend angegeben, dass sie nicht von einer psychischen Erkrankungen ausgegangen seien. Lediglich der Zeuge M hat bekundet, er habe die "Assoziation" gehabt, dass der Geschädigte psychisch krank sein könne, ohne dass dies angesichts des gedrängten Geschehensablaufs für ihn handlungsbestimmend geworden sei. Soweit die Zeugin L im Funkverkehr mehrfach den Begriff "Irrer" verwendete, hat sie glaubhaft bekundet, dass sie hiermit umgangssprachlich die Verhaltensweise habe beschreiben wollen, nicht aber einen Verdacht auf eine mögliche psychische Ursache gehegt habe. Dies gilt auch für die Anforderung des RTW. Die Zeugin hat hierzu bekundet, sie habe dies vor allem wegen der Verletzung des M, aber auch aus Vorsorge wegen weiteren möglichen Verletzungen veranlasst. Die Sorge vor weiteren Verletzungen habe mit dem Zusatz: "der ist irre" bei der Anforderung des RTW zum Ausdruck kommen sollen.
229Der Angeklagte C und der Zeuge Q haben die plausible Vermutung auf einen Drogeneinfluss geäußert.
2307.
231Die Feststellungen (zu 5. und 6.) zu dem weiteren Verlauf des Einsatzes in der Wohnung des Geschädigten folgen aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen L, M, Q, R, S, K1, D3, C3, X2 (zur Verwendung von Taschenlampen in der zunächst unbeleuchteten Wohnung) sowie aus den Angaben der Angeklagten C, B und A und dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. I2.
2328.
233Der Hergang des Transports durch das Treppenhaus bis hin zu dem Ablegen in den VW-Bulli und die Fahrt zur Polizeiwache Eigelstein (Feststellungen zu 7. und 8.) sind erwiesen auf Grund der Bekundungen der Zeugen C3, O3, L, S, N, O, U2, V2, W2, X2, Y2, Z2, A3, B3 sowie auf Grund der Angaben der Angeklagten A, C und B.
234Die Trageart - bäuchlings, Kopf voran - folgt aus den Bekundungen der Zeugen L und O sowie aus der Einlassung des Angeklagten C. Soweit hiervon abweichend die Zeugin S davon ausgegangen ist, der Geschädigte sei mit den Füßen voran und Gesicht nach oben getragen worden, steht dies nicht nur mit den vorstehenden Angaben in Widerspruch, sondern auch damit, dass der Geschädigte bäuchlings mit dem Kopf voran in den VW-Bulli gelegt wurde.
235Soweit unterschiedliche Angaben zu dem Maß an Gegenwehr des Geschädigten im Treppenhaus und zu dem Stürzen auf der Treppe vorliegen, hat die Kammer, die Schilderung des Zeugen C3 zugrunde gelegt. Dieser ist dem Transport des Geschädigten unmittelbar gefolgt und konnte die Situation infolge der Beleuchtung durch Taschenlampen sowie durch die Leuchte seines Kollegen O3 gut beobachten. Der Zeuge hat ruhig und auch auf eindringliches Nachfragen bestimmt und sicher geantwortet. Er hat der Kammer den Eindruck vermittelt, dass er erheblichere Einwirkungen auf den Geschädigten, etwa Stürze mit dem Kopf voran nicht zuletzt in seiner Eigenschaft als Rettungsassistent wegen der damit verbundenen erheblichen Verletzungsgefahr registriert hätte. Seine Angabe, dass es insbesondere nicht zu einem Sturz im Treppenhaus gekommen ist, wird zusätzlich bestätigt durch die Aussage seines Kollegen O3 in dessen polizeilicher Vernehmung vom 27.06.2002. Auch er hat davon berichtet, dass K mit dem Bauch nach unten und mit dem Kopf voran durch das Treppenhaus getragen wurde, wobei er kräftig um sich getreten habe. Auf Befragen hat er erklärt, dass ihm hierbei wie auch bei dem Verbringen in den VW-Bulli keine Besonderheiten aufgefallen sind. Dem entsprechen schließlich auch die anfänglichen Aussagen der Wohnungsnachbarn Frau N und Herr O vor der Polizei am 13.05.2002, die durch Anhörung des Vernehmungsbeamten E2 sowie durch Abspielen des von der Vernehmung erstellen Tonbandes eingeführt worden sind. Hiernach haben die Zeugen N und O den Abtransport des Geschädigten jedenfalls teilweise mitbekommen, als sie in ihrer offenen Wohnungstür im unter der Wohnung K liegenden Stockwerk standen. Sie haben den Widerstand - "wie ein Tier" - geschildert, aber auch angegeben, nicht gesehen zu haben, dass er hingefallen sei. Er habe von den Beamten "schon mal eine mit der Faust auf den Rücken geschlagen bekommen", aber nicht übermäßig hart. - Soweit die Zeugen N und O in der Hauptverhandlung demgegenüber von Stürzen im Treppenhaus und von einem "Hereinschmeißen" in den VW-Bulli bekundeten, haben sie die Widersprüche nicht erklären können. Sie mussten sogar einräumen, von ihrem Fenster aus nur eine sehr eingeschränkte Sicht auf den VW-Bulli gehabt zu haben.
236Die Angaben der beteiligten Polizeibeamten einschließlich der Angaben der Angeklagten A, C und B erscheinen gegenüber diesen geschilderten Erkenntnissen weniger glaubhaft, da die Kammer den Eindruck hatte, dass eine Tendenz bestand, durch eine Dramatisierung des Treppentransports im Hinblick auf die Erklärbarkeit der Verletzungen eine den Angeklagten günstigere oder zumindest unverfänglichere Aussage zu machen.
237So beschrieb etwa der Angeklagte C das Gewicht des K mit ca. 140 kg, A gab zahlreiche Treppenstürze an, mit einem Stolpern über K und "garantiert" einem auf ihn Drauftreten. B will gar zweimal auf K "draufgefallen" sein, mindestens sechsmal sei er ihnen aus den Händen geglitten.
238Allerdings erachtet die Kammer die Angaben der Angeklagten, der Geschädigte sei wegen seines hohen Gewichts und den Anstrengungen des Transports auf den jeweiligen Treppenabsätzen abgelegt worden, als glaubhaft. Ferner geht die Kammer davon auch aus, dass der Geschädigte unter den besonderen Umständen den Trägern mehrfach entglitten sein dürfte, allerdings ohne dass es zu Stürzen etwa über mehrere Stufen oder zu Kopf- oder Gesichtsverletzungen gekommen ist.
239Was die Ablage in den VW-Bulli anbelangt, haben die Zeugen, die hierzu Angaben machen konnten, die Zeugen C3, L, N, O, W2, X2, Y2, Z2, B3, sowie die Angeklagten A, C und B unterschiedliche Angaben gemacht.
240Die Zeugen C3, L, X2, Z2 und B3 haben in Übereinstimmung mit den Angaben der Angeklagten bekundet, der Geschädigte sei nicht sanft, aber auch nicht übermäßig hart abgelegt worden. Dagegen wollen die Zeugen N, W2 und Y2 das Ablegen in den VW-Bulli als bewusst hart, als "Reinschmeißen" beobachtet haben. Die Beobachtungen mögen letztlich auf unterschiedlichen Wertungen desselben Vorgangs beruhen. Es erscheint angesichts der Anstrengung des Transports und des hohen Gewichts des Geschädigten ohne weiteres glaubhaft, dass der Geschädigte in den VW-Bulli "gewuchtet" worden ist. Soweit Zeugen dies als "Reinschmeißen" bewertet haben, ist nicht erkennbar, dass absichtlich unzulässige Gewalt ausgeübt wurde oder dass hierdurch Verletzungen entstanden sind.
241Auch die weiteren Feststellungen zu dem Verlauf des Transports mit dem VW-Bulli folgen aus den von der Kammer insoweit für glaubhaft und unwiderlegbar erachteten Angaben des Angeklagten C.
2429.
243Die Besetzung der Wache Eigelstein (Feststellungen zu 9.) folgt aus den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen G, H und J sowie aus den gleichlautenden Angaben der Angeklagten E und F.
244Der vorangegangene Einsatz der Zeugen H und J mit der Randaliererin ist erwiesen aufgrund deren Bekundungen, die Beschädigung der Tür der großen Gewahrsamszelle ist neben den Bekundungen der Zeugen H und J erwiesen durch die insoweit glaubhaften Einlassungen der Angeklagten F und E.
24510.
246Die Feststellungen (zu 10.) zu den Räumlichkeiten der Wache beruhen auf der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder von der Wache nebst der Grundrissskizze sowie auf der Erläuterung durch die Zeugen F3 und R3. Diese Feststellungen stimmen mit den Schilderungen der Angeklagten, soweit sie sich eingelassen haben, sowie mit den Aussagen der Zeugen H, J, G und S zu den Räumlichkeiten überein.
24711.
248Die Feststellungen (zu 11.) zu dem Funkspruch "Empfangskommando" folgen aus der Inaugenscheinnahme des Tonbandprotokolls vom Funkverkehr sowie den übereinstimmenden Einlassung der Angeklagten A, F und E.
249Die Bedeutung des verwendeten Begriffs "Empfangskommando" folgt aus den nicht widerlegten Einlassungen der Angeklagten A, F und E sowie aus den Vernehmungen der hierzu als Zeugen vernommenen Polizeibeamten, nämlich der Zeugen F2, G2, H2, L, B2, S, Winter, H, T, U, V, D2, A2, E2 und G. Danach haben sich keine Anhaltspunkte für eine andere Bedeutung im Sinne einer Aufforderung zu einer "Abreibung" ergeben.
250Dass G und F sich unmittelbar vor den Eingang auf die Straße begeben haben und E, nachdem er zunächst vergeblich J und dann mit Erfolg H nach Handschuhen gefragt hatte, nachfolgte, beruht auf den übereinstimmenden und insoweit widerspruchsfreien Bekundungen der Zeugen G, H und J sowie auf den damit übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten F und E.
25112.
252Die Feststellungen zu der Ankunft des VW-Bullis an der Wache und die Entladung des Geschädigten beruhen im Kern auf den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen G und S sowie auf den Einlassungen der Angeklagten A, E, F, C und B.
253Soweit der Angeklagte B in seiner Aussage vor der Staatsanwaltschaft angegeben hat, er sei erst nach dem VW-Bulli mit dem Streifenwagen eingetroffen, hat er dies in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung dahin klargestellt, er sei gemeinsam mit dem VW-Bulli an der Wache eingetroffen, was mit den Angaben des Zeugen G und des Angeklagte F übereinstimmt. Hingegen handelt es sich um eine nicht glaubhafte Schutzbehauptung, dass der Angeklagte B zunächst das Schreibzeug im Wagen geordnet haben will und daher zu Beginn nicht bei dem Transport mitgeholfen habe und daher bei dem Transport in der Schleuse nicht anwesend gewesen sei. Dem stehen wie noch im einzelnen dargelegt wird, die glaubhaften Aussagen der Zeugen H und J entgegen, die B in der Schleuse gesehen haben. Die Einlassung ist auch nicht schlüssig. Der Angeklagte ist unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten erkennbar deshalb hinter dem VW-Bulli hergefahren, um bei der Zuführung des Geschädigten an der Wache zu helfen. Dass er, an der Wache angelangt, dieses Vorhaben aufgibt, um zunächst einmal Ordnung in dem Streifenwagen zu schaffen, widerspricht der als ungesichert empfunden Situation und ist daher unglaubhaft.
254Zweifelhaft erscheint insoweit auch die Angabe von C, er sei zunächst infolge körperlicher Erschöpfung im VW-Bulli zurückgeblieben und habe die Schleuse erst betreten, als D den Geschädigten an den Füßen durch die innere Schleusentür zog.
255Nicht sicher festgestellt werden konnte, wer die Schiebetür des VW-Bullis geöffnet hat, ob dies von innen - so der Zeuge G - oder von außen etwa durch die Beifahrerin S - so der Angeklagte E - geschah.
256Der Zeuge G hat bekundet, er habe den Geschädigten an den Beinen gepackt hat, um ihn gemeinsam mit C und D vor den VW-Bulli abzulegen.
257Nicht aufgeklärt werden konnte, wer den Geschädigten in die Schleuse getragen hat. Lediglich der Zeuge G hat angegeben, er habe an den Beinen voran den Geschädigten getragen. Zwar hat der Zeuge als weitere Träger die Angeklagten C und D benannt. Es bestehen aber Zweifel, ob dem Zeugen in diesem Punkt gefolgt werden kann. Nur der Angeklagte A hat hiermit übereinstimmend angegeben, C in der Schleuse gesehen zu haben. Im Übrigen haben weder die weiteren Angeklagten, soweit sie sich eingelassen haben, noch die Zeugen H und J den Angeklagten C in der Schleuse sicher wahrgenommen, was zweifelhaft erscheinen lässt, dass er einer der Träger war. Denkbar ist, dass A und G, die die Angeklagten C und D nicht näher kannten, eine Verwechslung unterlief.
258Dass D einer der Träger war, haben die Zeugen S und G bekundet und dies entspricht auch den als Vermutung bezeichneten Angaben der Angeklagten A, B, C und F.
259Die Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen in der Schleuse und in der Zelle beruhen auf den Bekundungen der Zeugen H und J, denen die Kammer folgt.
260Die Aussagen der Zeugen in der Hauptverhandlungen sind nicht deshalb unverwertbar, weil sie - wie auch der Zeuge G - nach anfänglichem Zeugenbericht und nach Beantwortung von Fragen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft von ihrem umfänglichen Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht haben. Ein solches Verhalten begründet kein Beweisverwertungsverbot. Wie der Bundesgerichtshof (NStZ 2001, 440) für den insoweit vergleichbaren Fall des teilweisen Schweigens eines Mitangeklagten angenommen hat, ist vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung der mögliche Beweggrund zu erforschen und der Beweiswert der Aussage ist besonders eingehend zu würdigen.
261Bei der Beurteilung der Aussagen der Zeugen H und J war zunächst zu berücksichtigen, dass kein plausibler Grund erkennbar ist, warum die Zeugen die Angeklagten falsch belasten sollten.
262Die gravierende Belastung von Kollegen war erkennbar mit dem Risiko behaftet, statt Lob zu ernten, bei den Kollegen als "Nestbeschmutzer" zu gelten. Hierzu hat der sachverständige Zeuge Prof. Dr. T2 schlüssig ausgeführt, dass es gerade in Befehlsstrukturen ("command structures"), wie bei der Polizei, die Tendenz gibt, Anzeigeverhalten gegenüber Kollegen zu ächten. Dementsprechend sind auch in der Hauptverhandlung verschiedentlich nachhaltige Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen von Kollegen, so von dem Angeklagten B und von den Zeugen A2 und H, geäußert worden, die in diesem Zusammenhang auf das Privatleben der Zeugen anspielten.
263Hinzu kam, dass sich die Zeugen der Gefahr der Selbstbelastung aussetzten, da sie bei den geschilderten Vorfällen zugegen waren, ohne unmittelbar einzugreifen. Allerdings gewinnt dieser Gesichtspunkt kein hohes Gewicht, da den Zeugen die Gefahr der Selbstbelastung anfangs nicht erkennbar präsent war, wie die Zeugen H und T bekundet haben.
264Abgesehen davon, dass die Zeugen mit Nachteilen im Kollegenkreis rechnen mussten, stehen dem keine handfesten Vorteile entgegen. Dies gilt auch für die von den Verteidigern angesprochenen möglichen Beweggründe.
265Soweit in den Raum gestellt wurde, die Anzeige könne für den Zeugen J wegen einer möglichen Tatbeteiligung eine "Vorwärtsverteidigung" sein, um eine aktive Tatbeteiligung zu verschleiern, ist dem nicht zu folgen. Dafür spricht nur die festgestellte Äußerung von D, als er am Abend des 12.05.2002 von der Anzeige erfahren hatte, der Zeuge J habe selbst in die Zelle "reingemoppt", womit umgangssprachlich Schläge gemeint sind. Gegen eine "Vorwärtsverteidigung" spricht schon, dass eine Belastung von J nicht zu erwarten war, da nicht zu vermuten stand, dass einer der auf der Wache Anwesenden Anzeige erstatten würde. Jedenfalls hatte bis zum nächsten Tag, als die Zeugen H und J sich offenbarten, keiner der anderen Beteiligten Anzeige erstattet. Auch die zeitliche Verzögerung spricht gegen die Annahme einer Vorwärtsverteidigung. Der Zeuge J hätte, insbesondere wenn er nur alleine in die Zelle "reingemoppt" hätte, mit einer frühzeitigen Anzeige seiner Kollegen rechnen müssen. Dann wäre es aber riskant gewesen, einen Tag zuzuwarten. Nach Ablauf des Tages konnte J vielmehr mit Recht annehmen, dass die Sache keine Folgen nach sich ziehen würde. Ferner wäre zu erwarten gewesen, dass J und nicht H initiativ wird. Auch ein enges Intimverhältnis zwischen H und J macht es nicht plausibel, dass H für J aus Liebe die Meldung übernimmt. Auch die Angabe des Angeklagten B in der Hauptverhandlung, D habe ihm später von mehreren Schlägen des J in das Gesicht des Geschädigten erzählt, überzeugt nicht. Allein schon die weitere "Erklärung", mit dieser Information habe er "aus taktischen Gründen" zurückhalten wollen und sie deshalb in seinen früheren Äußerungen verschwiegen, vermag nicht zu befriedigen. Wenig glaubhaft ist ebenso, dass ein solches Verhalten des J nicht auch den übrigen Angeklagten und den anderen Kollegen bekannt gemacht worden ist.
266Auch die weitere Hypothese, die Zeugen hätten sich durch ihre Anzeigen als "Helden" aufspielen wollen, ist abzulehnen. Insoweit gilt wiederum, dass man sich in "command structures" mit einem solchen Vorgehen gerade unbeliebt und nicht etwa beliebt machen kann. Zudem bestand die erkennbare Gefahr, dass wegen des numerischen Übergewichts der Beschuldigten im Rahmen der Ermittlungen diese die Anschuldigungen hätten widerlegen können, mit der Folge, dass die Zeugen wegen falscher Verdächtigung hätten belangt werden können. Dieser Erklärungansatz würde im Übrigen allenfalls noch mit der Persönlichkeit des Zeugen J in Einklang zu bringen sein, wie sie der sachverständige Zeuge Prof. Dr. T2 beschrieben hat ("sieht sich durch eine größere Lupe als andere"). Der Neigung, seiner Person größeres Gewicht zu verleihen, würde hier aber entgegenstehen, dass tatsächlich die Zeugin H den Stein ins Rollen brachte.
267Die Zeugen hatten auch einen - aus ihrer Sicht - nachvollziehbaren Beweggrund, sich in der Hauptverhandlung der Befragung durch die Verteidigung zu entziehen. Wie sich bereits im Ermittlungsverfahren abzeichnete, etwa durch die polizeiliche Vernehmung des Zeugen A2, und wie sich im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung bestätigte, waren unter dem Gesichtspunkt der Glaubwürdigkeit Fragen zum Intimleben der Zeugen H und J zu erwarten. Es ist zumindest nachvollziehbar, dass sich die Zeugen in einem öffentlichkeitswirksamen Verfahren diesen Fragen entziehen wollten, ohne dass hieraus der Rückschluss berechtigt ist, die Zeugen hätten sich auch einer Hinterfragung ihrer Aussagen zum Tatgeschehen entziehen wollen.
268Daneben haben die Zeugen erläuternd zu ihrem Aussageverhalten in der Hauptverhandlung auch angegeben, dass sie nach wie vor befürchten müssen, Vorwürfen wegen einer zu passiven Haltung bei dem Tatgeschehen oder wegen zu später Meldung ausgesetzt zu werden.
269Dieser ihrem Aussageverhalten zugrunde liegende Hintergrund erscheint der Kammer nicht nachvollziehbar. Er ist nicht geeignet, ihren im Übrigen stets gleichbleibenden, sich wechselseitig ergänzenden und übereinstimmenden Schilderungen ein besonderes Misstrauen entgegenzusetzen.
270Ein gewichtiger Grund für die Glaubhaftigkeit der Aussagen ist deren Entstehung.
271Nachdem sich die Zeugen an dem Abend des Tattages nicht mehr schlüssig über die Vorgehensweise wurden, ging die Initiative von der Zeugin H aus. Es wurde nicht etwa mit großem Nachdruck eine Anzeige gefertigt. Vielmehr fand ein vorsichtiges Vorfühlen über eine Vertrauensperson statt, nämlich über den "Bärenführer" der Zeugin H, den Zeugen H. Der Zeuge H, ein erfahrener Polizeibeamter, hat der Zeugin H geglaubt und nunmehr die Initiative übernommen. Er hat den Wachdienstführer, den Zeugen T, eingeschaltet, der auch den Zeugen J in die Wache beordert hat, der bis dahin von sich aus nichts unternommen hatte. Der Zeuge T hat seinen Eindruck von den Zeugen H und J so geschildert, dass diese geschockt, jedenfalls nicht begeistert gewirkt hätten. Ein solcher Gemütszustand ist nachvollziehbar, wenn man von der Richtigkeit der Aussagen ausgeht und bedenkt, dass die Zeugen nunmehr ihre Kollegen belasten sollten. Nicht indes passt der Gemütszustand, wenn es sich um eine bewusste Falschaussage gehandelt haben soll. Der Zeuge T hat die Zeugen H und J an den Zeugen U übergeben. Auf PHK U haben die Zeugen emotional angespannt gewirkt, beide hätten geweint, was jedenfalls bei J nach dessen Bekundung nicht üblich war. Der Zeuge Prof. Dr. T2 hat dies schlüssig als eine Belastungsreaktion erklärt. Hintergrund mag eine Gemengelage von Erinnerung an die Prügelszene, die Sorge wegen der Einrichtung einer Mordkommission, das Drohen eigener Konsequenzen und Konsequenzen für Dritte, nämlich die belasteten Kollegen, sein.
272Das weitere "Vortasten" in den Aussagen, das durch die ersten Angaben des Zeugen J und die Durchführung der gemeinsamen Gegenüberstellung immerhin den Fortgang der Ermittlungen sicherte, wegen des Beschuldigtenstatus aber nicht zu umfassenden Aussagen führte, erscheint durchaus plausibel vor dem Hintergrund eigener Strafbedrohung.
273Für die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugen H und J spricht auch die Aussagekonstanz.
274J hat in der Schleuse F und E als WDF und als Funker der Wache identifiziert und ihnen einzelne Handlungen zugeordnet, die übrigen von ihm wahrgenommenen Beteiligten hat er nach ihrem Dienstgrad und nach ihrem Aussehen beschrieben. Für das Geschehen in der Zelle hat er - abgesehen von D und B - zwei weitere Polizeiobermeister entsprechend ihren Sternen auf den Schulterklappen beschrieben und insoweit A als "von unserer Wache" und den anderen, ihm unbekannten Obermeister - der nach dem übrigen Beweisergebnis und entsprechend eigener Einlassung nur C sein kann - näher beschrieben. Diese Aussage ist trotz der zum Teil ergänzenden Aussage der Zeugin H sowohl in seiner ersten Vernehmung als auch in seiner schriftlichen Aussage und in den Angaben gegenüber dem Zeugen Prof. Dr. T2 sowie der Aussage bei der Staatsanwaltschaft konstant geblieben.
275Auffällig bei dem Zeugen J ist allerdings das Hinzutreten der Angabe, er habe in die Zelle reingerufen. Diese Aussage findet sich erstmals bei den Angaben gegenüber dem Zeugen T2, sodann auch bei der Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft. Vorher war dieser, für die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Zeugen gewichtige Aspekt nicht erwähnt worden. Denkbar ist andererseits durchaus, dass dieser Umstand erst später erinnert worden ist und dann bei einer Befragung durch eine andere Person aus dem Gedächtnis gerufen wurde und die bisherigen Angaben in einem Detail ergänzt. Hierfür spricht nämlich im Übrigen auch die Aussage von Frau H. Sie hat zwar die Worte: "Spinnt Ihr?!" nicht berichten können, aber bestätigt, dass J - im Flur vor der Zelle befindlich - etwas gebrüllt habe. - Eine solche Fähigkeit, weitere zusätzliche Einzelheiten aus der Erinnerung an ein wirklich erlebtes Geschehen erzählen zu können, zeigte sich im Übrigen auch bei den Zeugen J und H, als sie - unabhängig voneinander - dem Zeugen Prof. Dr. T2 sowie auch bei der Vernehmung in der Hauptverhandlung von ihrem Gespräch über den Kollegen U - "der hätte sofort eingespannt" - berichteten. Letztlich hat deshalb die Kammer auch keinen Zweifel, dass J die Äußerung: "Spinnt Ihr!?" tatsächlich gemacht hat.
276Bei der Zeugin H, die in ihrer ersten Beschuldigtenvernehmung keine Angaben zur Sache gemacht hat, werden die Beteiligten in der Schleuse erstmals in ihrer schriftlichen Stellungnahme über ihre Verteidigerin und dann konstant identifiziert und benannt, nämlich E, F, A, bzw. beschrieben und später zugeordnet, nämlich D, B und ferner G als am Tatgeschehen Unbeteiligter.
277Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Aussageverhalten zwischen den Zeugen H und J abgestimmt ist. Allerdings hat von Beginn an Gelegenheit bestanden, die Aussagen abzustimmen oder aber unbewusst die Aussagen aneinander anzugleichen. So haben die Zeugen noch am Tatabend intensiv über das Geschehen gesprochen. Am nächsten Tag wurden sie gemeinsam mehrere Stunden von den Kollegen abgesondert von dem Zeugen U betreut, der im Übrigen nicht die gesamte Zeit anwesend war. Auch hier bestand Gelegenheit, sich abzustimmen. Schließlich wurde die Gegenüberstellung im Polizeipräsidium bei gleichzeitiger Anwesenheit der Zeugen H und J vorgenommen, was in besonderer Weise die Gefahr in sich barg, dass - durchaus unbewusst - eine Abstimmung der Zeugen stattfand.
278Dafür, dass letztlich keine Abstimmung der Aussagen anzunehmen ist, sprechen einige erhebliche und auch fortbestehende Unterschiede in den Aussagen.
279J konnte nur zwei Personen - E und F - in der Schleuse konkret identifizieren, dafür aber diesen konkrete Handlungen zuordnen. Die übrigen Beteiligten konnte er lediglich - aber zuverlässig - äußerlich nach Aussehen und Kleidung beschreiben. Die Zeugin H hat zwar alle in der Schleuse Anwesenden zuordnen können und auch einzelne Verletzungshandlungen, insbesondere Tritte beobachtet, aber den Beteiligten nicht einzelne Handlungen zuordnen können. Nur den Zeugen G hat sie wie auch J - als untätig geblieben geschildert.
280In der Zelle konnte J dagegen konkrete Angaben zu den beteiligten Personen und Handlungen machen, die Zeugin H konnte dagegen hierzu keine Angaben machen.
281Die Zeugin H hat sodann in Übereinstimmung mit der Zeugin S von dem Haarbüschel und der Äußerung des Geschädigten, nun sei ihm auch noch die Nase gebrochen worden und das werde teuer, berichten können. Hierzu hat J - auch in Kenntnis der Aussage der Zeugin H - keine Angaben gemacht.
282Die Aussagen der Zeugen H und J sind in sich stimmig und stimmen in allen entscheidenden Punkten überein. Die Abweichungen in den Aussageinhalten beruhen teilweise auf unterschiedlichen Beobachtungspositionen und teilweise auf unterschiedlichem Wahrnehmungsverhalten. So kann davon ausgegangen werden, dass beide Zeugen nach ihren Aussagen in der Schleuse das Geschehen insgesamt gut sehen konnten. Dass sich J auf die ihm bekannten E und F und deren Handlungen konzentrierte, H dagegen das Gesamtgeschehen beobachtet hat, beruht auf einem konkret unterschiedlichem Wahrnehmungsverhalten. Für das Geschehen in der Zelle war zu beachten, dass Frau H hinter J stand und keine näheren Beobachtungen zu Misshandlungen machten konnte.
283In Einklang mit den Aussagen steht, dass A einen Schlag in der Zelle und seine Verärgerung über sich zugegeben hat.
284In dieser Einlassung des Angeklagten A sieht die Kammer im Kern eine Bekräftigung und Unterstützung der Darstellung durch die Zeugen J und H. Seine - wenn auch sehr verkürzende - Schilderung, er habe sich sehr über K geärgert und aus dieser Verärgerung heraus unbeherrscht und ohne Not den Geschädigten geschlagen, bestätigt die Beobachtungen der Belastungszeugen. Dass A andererseits zu dem Verhalten der Kollegen nichts sagen wollte und auch - trotz seiner für einen Schlag geständigen Einlassung - das Tatgeschehen im Übrigen verharmlosen will, steht dem nicht entgegen.
285Auch die Äußerung von D an M: "Wir haben Dich gerächt" ist als unterstützendes Indiz zu bewerten. Sie macht deutlich, dass auf der Polizeiwache Eigelstein nicht lediglich einem Widerstand eines Festgenommenen angemessen begegnet wurde. Sie spricht vielmehr dafür, dass die Behandlung des Festgenommenen als Reaktion auf früheren Widerstand - die Verletzung des M - gesehen werden muss.
286Auch B hat im Übrigen den vom Zeugen J in der Zelle beobachteten Tritt von oben auf die Hüfte an sich bestätigt, diesen hinsichtlich der Einwirkung und des Anlasses aber anders dargestellt.
287B geht von einem Transport des Geschädigten in die Zelle durch D, A, G und seine Person aus, wenngleich er selbst nicht in Schleuse gewesen sein will.
288Soweit dagegen etwa G bekundet hat, auch C sei in der Schleuse gewesen, da er mitgetragen hatte, folgt die Kammer dem wie bereits dargelegt nicht.
289Soweit die Angeklagten B, A und E angegeben haben, dass sie - zumindest während des Transport des Geschädigten - nicht in der Schleuse gewesen seien, kann dieser Einlassung der Angeklagten - wie auch den insoweit von den Feststellungen abweichenden Einlassungen der Angeklagten F und C (bezüglich der Zelle) - nicht gefolgt werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Schilderungen der Angeklagten in vielen Einzelheiten nicht miteinander übereinstimmen und dass sie - wie in mehreren Fällen oben bereits ausgeführt - in sich widersprüchlich sind und durch das übrige Beweisergebnis widerlegt sind, zum Beispiel zum blutverschmierten Gesicht (E, F) oder zum Transport durch das Treppenhaus (C, A, B).
290C wiederum will nicht mit den anderen benannten Angeklagten gemeinsam in der Zelle gewesen sein, beschreibt aber seinerseits eine weitere Person, die keiner der auf der Wache anwesenden Personen zugeordnet worden konnte.
291Insgesamt hat sich im Übrigen die Aussage des Zeugen PK G, der erstmals in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, als wenig zuverlässig und als nicht ergiebig erwiesen. Allein seine Angabe, K sei bei dem Transport in der Schleuse mit dem Gesicht voran zu Boden gestürzt und habe dadurch geblutet, entspricht nicht dem übrigen Beweisergebnis. Dies belegt auch seine sonst in der Aussage erkennbare Tendenz, entweder das Geschehen zu verharmlosen oder sich darauf zurückzuziehen, dass er sich an die Anwesenheit oder Nichtanwesenheit der jeweils Beteiligten nicht genau erinnere und jedenfalls keine unzulässigen Gewalteinwirkungen auf den Geschädigten beobachtet habe.
292Gegen die Zuverlässigkeit der Angaben von H und J spricht schließlich auch nicht der Umstand, dass der Angeklagte E die von Frau H entliehenen Handschuhe dieser zurückgegeben hat mit dem Bemerken, er habe sie nicht benutzen müssen. Wie der Ermittlungsbeamte R3 bekundete, sind an den Handschuhen der Frau H später auch keine DNA-Merkmale festgestellt worden, die eindeutig dem Angeklagten E zuzuordnen wären oder die vom Geschädigten stammen. Ein solcher Befund spricht nicht zwingend gegen eine Benutzung der Handschuhe durch E und lässt zum Beispiel auch die Möglichkeit offen, dass E mit der bloßen Faust geschlagen hat. Auch kann die von E behauptete Bemerkung anlässlich der Handschuhrückgabe lediglich einer floskelhaften Beruhigung von Frau H, die eine Verschmutzung der Handschuhe befürchtet haben mag, gedient haben.
293Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen H und J hat die Kammer nicht.
294Dies steht im Einklang mit dem Eindruck des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. T2. Dieser hat zwar kein Glaubwürdigkeitsgutachten erstattet, aber als Sachkundiger sich im Rahmen der von ihm vorgenommenen psychiatrischen Exploration den Eindruck verschafft, dass die Zeugen als glaubwürdig anzusehen sind.
295So hat Prof. Dr. T2 auch die jeweiligen Lebensläufe und Lebensumstände der beiden Zeugen schildern können, die auch keine besonderen psychopathologischen Auffälligkeiten aufweisen. Er hat sie als Personen beschrieben, die beide nach außen robuster und ausgeglichener erscheinen, innerlich jedoch sensibler und differenzierter sind. Frau H ist deutlich um eine distanziert sachliche Betrachtungsweise bemüht, während Herr J als eher extrovertiert zu bezeichnen ist. Diese Einschätzung hat die Kammer anlässlich der persönlichen Anhörung der Zeugen in der Hauptverhandlung bestätigt gefunden.
296Auch die nachträglichen Verhaltensweisen der Zeugen, etwa die Bemerkung von J gegenüber D und die Halterabfragen von H gemeinsam mit F hat Prof. Dr. T2 als schlüssig, nachvollziehbar und mit ihren vorherigen Beobachtungen vereinbar angesehen. Danach sei es bei unerwarteten und schwerwiegenden Beobachtungen durchaus so, dass der auftretende Entscheidungskonflikt durch "Übersprungshandlungen" hinausgezögert werden könne, der Betreffende sich in den "normalen Ablauf" seiner Tätigkeit zurückzieht. Diese Bewertung teilt die Kammer. Die beiden Zeugen sind nach ihrem glaubhaften Bekunden, durch die beobachteten Übergriffe ihrer Kollegen gegenüber einem am Boden liegenden gefesselten Mann innerlich erschüttert gewesen. Sie haben dies aber nach außen überspielen wollen, haben Zeit zum Überlegen haben wollen. Deshalb haben sie sich auch zunächst "geflüchtet" in ihre Routinebeschäftigungen (zum Beispiel weitere Arbeit an den Berichten, Erzählung von dem voraufgegangenen Einsatz).
297Die Kammer hatte allerdings auch zu berücksichtigen, dass die Zeugen H und J - entsprechend der Wahrunterstellung zu den Beweisanträgen - in der Hauptverhandlung die Unwahrheit gesagt haben, was ihr persönliches Verhältnis zueinander angeht.
298Sie haben ausgesagt, dass sie beide ein gutes Verhältnis haben, gemeinsam mit anderen auch ausgegangen und in Ferien gefahren sind. Ein sexuelles Intimverhältnis haben sie aber wahrheitswidrig geleugnet. Ebenso hat der Zeuge J das Abbrechen seiner Ausbildung in einem Sondereinsatzkommando Mitte der 90er Jahre wahrheitswidrig dem Verhalten seines Ausbilders angelastet, während ihm in Wirklichkeit infolge eigenen Fehlverhaltens in einer öffentlichen Gaststätte das Abbrechen nahegelegt worden ist.
299Diese Umstände stellen aber die Überzeugungskraft ihrer Angaben zum Tatgeschehen nicht in Frage. Sie lassen sich nachvollziehbar darauf zurückführen, dass die Zeugen keinen Einblick in ihr Intimleben geben wollten. J hat im Sommer 2002 geheiratet. Er hat ein erhebliches Interesse daran, eine Beziehung zu Frau H - ebenso wie einen einmaligen Geschlechtsverkehr mit einer anderen Kollegin anlässlich eines Grillfestes im Sommer kurz vor seiner Hochzeit - nicht zu offenbaren, um seine Ehe nicht zu gefährden. Ähnliches gilt für Frau H, die mit der Ehefrau J bekannt ist. Diese Punkte berühren aber das persönliche Verhältnis zwischen H und J sowie ihr sexuelles Verständnis, sie berühren nicht den eigentlichen Gegenstand ihrer Aussagen.
300Ihren Aussagen ist auch keine uneingeschränkte Belastungstendenz zu entnehmen. So erfolgte beispielsweise keine sichere Benennung der Beteiligten in der Schleuse, was aber bei einer bewusst falschen Aussage nahegelegen hätte, und ein Anwesender, der Zeuge G, ist von H ausdrücklich aus dem Kreis der Täter ausgenommen worden, was diesem Zeugen selbst nicht verständlich erschienen ist. Der Angeklagte C ist schließlich nicht als Person, sondern als letzter in Frage kommender Polizeiobermeister identifiziert worden. Auch die Zeugin S ist nicht belastet worden.
301Die Wahrnehmungsfähigkeit und -bereitschaft war nicht beeinträchtigt.
302Die Aussage des Zeugen J, der angegeben hat, die Einwirkungen als stärker empfunden zu haben, als er es aus einem Boxclub kenne, ist indes aus Sicht der Kammer zu relativieren. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Zeugen keine Kenntnis über den vorangegangenen Einsatz und die durch den Geschädigten erfolgten massiven Widerstandshandlungen hatten, die wiederum zu zum Teil massiven, aber gerechtfertigten Gegenreaktionen der beteiligten Polizeibeamten führten. Als die Zeugen in die Schleuse schauten, kamen sie aus einer statischen und ruhigen Situation in eine hektische, bewegte und lautstarke Auseinandersetzung und sahen - für sie völlig unerwartet - körperliche Misshandlungen ihrer Kollegen an einer gefesselten, am Boden liegenden Person. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Unerwartete der Situation, Kollegen als Angreifer gegenüber einer augenscheinlich wehrlosen Person zu sehen, dazu beigetragen hat, die Einwirkungen als stärker zu empfinden als sie tatsächlich waren. Nach dem gerichtsmedizinischen Befund der Sachverständigen Dr. N2 war jedenfalls "nur" von mittelgradigen traumatischen Einwirkungen auf den Geschädigten auszugehen.
303Die Zeugen waren jedenfalls aufmerksam und auf das Geschehen orientiert, da sie gerade wegen der auffälligen Geräusche jeweils hinzugekommen waren. Wie dargelegt hatten in der Schleuse beide Zeugen einen guten Einblick, in der Zelle dagegen nur der Zeuge J.
304Gegen die Plausibilität der Beobachtungen könnte zwar sprechen, dass das plötzliche aus der Situation heraus entstandene Zusammenwirken mehrerer Polizeibeamter aus verschiedenen Wachen, die sich untereinander teilweise nicht kannten, im Sinne einer Abreibung in der Schleuse Zweifel weckt. In diesem von außen einsehbaren Bereich, der zu der Tageszeit hell erleuchtet war, lag die Möglichkeit von außen beobachtet zu werden auf der Hand. Eine Abreibung in der Zelle erscheint dagegen plausibler.
305Auf der anderen Seite gab es einen erheblichen Widerstand, der nicht als Psychose, sondern als Renitenz gedeutet wurde und daher durchaus Anlass zu Verärgerung sein konnte, die sich dann in dem Tatgeschehen in der Schleuse erstmals entlud. Handlungsmotiv war neben dem Widerstand des K das Bewusstsein um einen verletzten Kollegen, den Zeugen M, gewesen. Auf diesen Hintergrund ist oben bereits eingegangen worden.
306Auffällig ist zudem, dass A, B und E nicht in der Schleuse gewesen sein wollen und auch nur ungenaue und teilweise widersprüchliche Angaben zu erlangen waren, wer bei dem Tragen in die Schleuse mitgeholfen hat.
307Fest steht im Übrigen auch, dass K erst in der Schleuse und dort durch die Misshandlungen seitens der aktiv beteiligten Angeklagten eine blutende Verletzung im Gesichtsbereich - offenbar ein starkes Nasenbluten - erlitten hat. Nach den überzeugenden Berichten der ermittelnden Kriminalbeamten sind anlässlich der umfänglichen Spurensicherung in der Wohnung K, im Treppenhaus und im VW-Bulli keine Blutspuren gefunden worden; lediglich auf dem Teppich im Wohnzimmer K fand sich ein einzelner blutverdächtiger Flecken, dessen Herkunft und Alter nicht zu klären war. Auch die in der X-Straße und für den Transport zum Eigelstein eingesetzten Beamte - Zeugen wie auch Angeklagte - haben von einer blutenden Verletzung nichts berichtet. Die dem entgegenstehenden Behauptungen der Angeklagten E und F in der Hauptverhandlung sind widerlegt und unglaubhaft. Von einem blutverschmierten Gesicht des K schon zum Zeitpunkt des Eintreffens auf der Wache haben sie - im Gegensatz zu ihren früheren Angaben - überdies erstmals in der Hauptverhandlung gesprochen.
30813.
309Der Weitertransport in die Zelle ist im Kern übereinstimmend von den Zeugen H, J, G und S sowie den Angeklagten A, E, F, C und B geschildert worden. Danach steht jedenfalls fest, dass POM D den Geschädigten ein Stück weit den Gang in Richtung Gewahrsamszelle gezogen hat. Soweit in den Angaben Abweichungen vorliegen, wie weit D gezogen hat, also etwa nur bis in Höhe der Türe zum Wachraum oder weiter um die Ecke bis in den Zellenvorbereich, hält die Kammer es für naheliegender, dass der Geschädigte "durchgezogen" worden ist. Dass zumindest B und C den Geschädigten in die Zelle verbrachten, haben diese für ihre Person bekundet. Dem entspricht, dass A kurz danach C in der Zelle gesehen haben will. Soweit B als weitere Träger A und G benannt hat, haben sich hierfür weitere Anhaltspunkte nicht gefunden. Diese Angabe hat C nicht bestätigt und haben A und G für ihre Person verneint. Für den Angeklagten D als weiteren Helfer spricht sodann zwar, dass dies B und C übereinstimmend angegeben haben und auch A D mit C in der Zelle gesehen haben will. Dem steht jedoch die Einlassung des Angeklagten E entgegen, der gesehen haben will, dass D nach dem Ziehen von dem Geschädigten abgelassen haben will und zu ihm gekommen sei, um ihm einen Armreif zur Aufbewahrung zu geben. Die Kammer vermag sich daher nicht die sichere Überzeugung zu bilden, dass D den Geschädigten mit in die Zelle getragen hat.
310Die Äußerung des Geschädigten, nun habe man ihm auch noch die Nase gebrochen und das werde teuer, steht fest durch die Bekundung der Zeugin H und der hiermit übereinstimmenden Bekundung der Zeugin S. Die Zeugin S hat erstmals in der Hauptverhandlung zur Sache ausgesagt und ihre Aussage hat keinerlei Belastungstendenz betreffend die Angeklagten aufgewiesen, was für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht.
311Die Anforderung des RTW durch den Angeklagten E steht zum einen durch die Inaugenscheinnahme des Tonbandprotokolls von dem Funkverkehr fest, folgt aber auch aus den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten E und F und den hierzu korrespondierenden Bekundungen des Funkers der Leitstelle, des Zeugen P2.
312Die Feststellungen zur Rückgabe der Handschuhe ist durch die übereinstimmenden Angaben der Zeugen H, G und des Angeklagten E erwiesen.
31314.
314Das weitere Tatgeschehen in der Zelle (Feststellungen zu 14.) beruht wiederum auf den glaubhaften Angaben der Zeugen H und J, zu denen bereits oben unter Berücksichtigung des Tatgeschehens in der Schleuse ausgeführt wurde.
315Zum Spurenbild in der Zelle hat der Zeuge E3 bekundet.
31615.
317Das Verhalten der Beteiligten im Anschluss an das Geschehen in der Zelle (Feststellungen zu 15.) ist erwiesen auf Grund der Angaben der hieran Beteiligten.
318Dass der Zeuge J POM D darauf angesprochen hat, dass dieser verschwitzt sei, hat der Zeuge J bekundet.
319Dass die Zeugin H nach dem Tatgeschehen in der Schleuse zu dem Angeklagten F gegangen ist, um Halteranfragen zu erledigen, hat die Zeugin ebenfalls bekundet in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten F.
32016.
321Die Feststellungen (zu 16.) zu dem Aufwischen der Blutspur folgen aus den Bekundungen der Zeugen S und G, die mit den Einlassungen der Angeklagten F und E übereinstimmen.
322Dass die Zeugin S ein Büschel Haare des Geschädigten aufgenommen und in einem Papierkorb entsorgt hat, folgt aus der Aussage der Zeugin H, die Frau S in der Hauptverhandlung bestätigt hat.
32317.
324Die Feststellungen (zu 17.) zu dem Einsatz der Rettungsassistenten auf der Polizeiwache Eigelstein beruhen auf den insoweit übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen Q2, R2, G und S sowie auf den Einlassungen der Angeklagten A, B, C, F und E.
32518.
326Die Beobachtungen der noch in der X-Straße weiter eingesetzten Polizeibeamten vor Ort folgen aus den Bekundungen der Zeugen L, M, Q und R sowie N, O und K1 K. Der Angeklagte C hat angegeben, er habe noch in der Wache von dem Verdacht einer psychischen Erkrankung erfahren.
327Die Äußerung des Angeklagten D ("Wir haben dich gerächt") hat der Angeklagte M, in dessen Person kein Interesse erkennbar war, die Angeklagten zu Unrecht zu belasten, glaubhaft als wörtliche Äußerung des D bekundet. Auch seine Deutung dieser Äußerung überzeugt. M hat insoweit auch klargestellt, ihm sei schon durch die Äußerung allein bewusst geworden, dass "etwas vorgefallen" sein musste. Auch hat er glaubhaft bekundet, die Zeugin H habe auf ihn einen überraschend verschlossenen Eindruck gemacht, wenngleich dieser Feststellung kein hoher Wert beizumessen ist, da es sich wegen des anstehenden Transports des Geschädigten in das Krankenhaus um einen gedrängten Geschehensablauf handelte und keine hinreichende Gelegenheit bestand, ein Gespräch zu beginnen.
32819.
329Die Feststellungen (zu 19.) zu der Fahrt in das Krankenhaus beruhen auf den übereinstimmenden Feststellungen der Zeugen Q2 und R2 sowie den Einlassungen der Angeklagten C und B. Soweit der Zeuge Q2 sich nur an einen begleitenden Polizeibeamten erinnern konnte, folgt die Kammer den insoweit glaubhaften Einlassungen von C und B.
330Das Geschehen bis hin zum Kollaps des Geschädigten beruht auf den Bekundungen der Zeugen J2, Dr. O2, Q2, R2, L, M, Q, sowie den Einlassungen der Angeklagten B, D und C.
331Die Fesselung an der Trage hat der Angeklagte C angegeben.
332Die besondere Fixierung des Geschädigten bei dem zweiten Versuch, den Zugang zu legen und die Belastung des Geschädigten durch den Angeklagten D haben die Angeklagten B und C sowie die Zeugin R beobachtet.
333Diese Aussagen haben nicht zur Überzeugung der Kammer bewiesen, dass bei der Untersuchung des Angeklagten sowie dem Legen eines venösen Zugangs eine Pulskontrolle stattfand. Dies hat der Zeuge R2 auch ausdrücklich verneint. Eine Atmungskontrolle fand nach der Aussage der behandelnden Ärztin J2 sowie der Rettungssanitäter Q2 und R2 schon deshalb nicht statt, weil der Geschädigte fortwährend schrie. Zugunsten der Angeklagten ist deshalb davon auszugehen, dass eine Puls- und Atemkontrolle unterblieben war.
334Die Frage, ob unmittelbar nach dem Kollaps die Fesselung des Geschädigten gelöst und dieser umgedreht worden war, ist von den Zeugen unterschiedlich geschildert worden. Der Zeuge Dr. O2 und der Angeklagte B haben angegeben, die Fesselung sei sofort gelöst und der Geschädigte aus der Bauch- in die Rückenlage gedreht worden. Dagegen stehen die Bekundungen der Zeugin J2 und des Pflegers auf der Intensivstation, des Zeugen van W, wonach der Geschädigte in Bauchlage in die 100 - 150 m entfernte Intensivstation gefahren worden sei und während des Transportes oder spätestens auf der Intensivstation die Fesselungen gelöst worden seien und der Geschädigte in Rückenlage gedreht worden sei. Danach ist jedenfalls zugunsten der Angeklagten nicht ausgeschlossen, dass der Geschädigte in Bauchlage und in gefesseltem Zustand zur Intensivstation verbracht worden ist.
335Die Umstände der Reanimation haben die Zeugen Q2, R2 und van W geschildert.
33620.
337Die Feststellungen (zu 20.) zu der Verfassung der Berichte über den Einsatz folgen aus den Bekundungen der Zeugen B2, L, M, Q, R sowie den Einlassungen der Angeklagten C und B.
338Die Übergabe der Haschischpfeife und des Gläschens hat der Zeuge V bekundet.
33921.
340Die Feststellungen (zu 21.) zu dem Verhalten der Zeugen H und J nach Dienstende beruhen auf deren glaubhaften Angaben.
341Die Feststellungen zu der Aussageentstehung folgen neben den Bekundungen der Zeugen H und J aus den Aussagen der Zeugen H, T, U und G2.
34222.
343Die Feststellungen (zu 22.) zu dem Nachtatverhalten des Angeklagten D folgen aus den widerspruchsfreien und glaubhaften Bekundungen der Zeugen D2, A2, H4, Z, G3, J3 und H3.
34423.
345Zu den von der Sachverständigen Frau Dr. N2 bei dem Geschädigten K am 13.05.2002 festgestellten Verletzungen ist oben bereits ausgeführt worden. Hierauf soll Bezug genommen werden. Die Verletzungen sind von Frau Dr. N2 wie auch von dem Sachverständigen Prof. Dr. I2 übereinstimmend und überzeugend dahin bewertet worden, dass sie mit den Schilderungen der Zeugen J und H durchaus in Einklang zu bringen sind, gleichwohl aber keine schweren, besonders gravierenden Misshandlungen belegen. Sie haben sich demgemäß auch nicht unmittelbar todesursächlich ausgewirkt, wie auch die Obduktionsbefunde durch Frau Dr. N2 und die Ausführungen von Prof. Dr. I2 erkennen lassen. Zu der Entstehung des Atem- und Kreislaufstillstandes, der dann nachfolgenden Sauerstoffunterversorgung des Gehirns mit der Bildung des tödlichen Hirnödems ist ebenfalls bereits ausgeführt worden. Den überzeugenden Ausführungen beider Sachverständiger zur Todesursache und zur Bedeutung der auf der Wache Eigelstein erlittenen Körperverletzungen bei dieser tödlichen Entwicklung schließt sich die Kammer an.
346IV.
347Die Angeklagten haben sich einer gemeinschaftlichen Körperverletzung im Amt mit Todesfolge schuldig gemacht (§§ 340, 227, 25 Abs. 2 StGB).
3481.
349Aus den Feststellungen folgt zunächst, dass die Angeklagten als Polizeibeamte Amtsträger gemäß § 340 Abs. 1, 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind und während der Ausübung ihres Dienstes Körperverletzungen begangen haben.
3502.
351Die Kammer wertet das Tatgeschehen in der Schleuse einerseits und in der Ausnüchterungszelle andererseits als eine natürliche Handlungseinheit. Dies folgt aus dem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang des Transports in die Zelle. Bei natürlicher Betrachtung handelte es sich in der Zelle lediglich um die Fortsetzung des Geschehens in der Schleuse. Beiden Geschehnissen lag die andauernde Verärgerung über den Widerstand des Geschädigten zugrunde. Dass die beteiligten Personen teilweise nicht identisch sind, dass etwa der Angeklagte C in der Schleuse nicht zugegen war und dass die Angeklagten E und F nicht in der Zelle anwesend waren, steht dieser Betrachtung nicht entgegen und findet bei der Strafzumessung Berücksichtigung.
3523.
353Die jeweils an den Körperverletzungen Beteiligten handelten im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB gemeinschaftlich. Zwar konnte nicht festgestellt werden, dass sich die Angeklagten jeweils ausdrücklich abgesprochen hatten. Ein für die Mittäterschaft erforderliches bewusstes und gewolltes Zusammenwirken kann aber auch dann vorliegen, wenn sich ein Beteiligter der Tatbegehung durch einen anderen Beteiligten anschließt und diese dann in stillschweigendem Einvernehmen durch ihr gleichgerichtetes täterschaftliches Handeln zum Ausdruck bringen, dass sie bewusst und gewollt zusammenwirken (BGHSt 37, 289, 292; NStZ 1985, 70, 71; 1999, 510; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 25, Rdnr. 7 f.). Keine andere Beurteilung ergibt sich, wenn sich einzelne Angeklagte den von ihnen erkannten Tathandlungen eines oder mehrerer der Angeklagten angeschlossen hätten und damit ihr Einverständnis zur gemeinschaftlichen Tatbegehung zum Ausdruck gebracht hätten (sukzessive Mittäterschaft: BGHSt 2, 345 f.; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatbeitrag 3).
354So liegt es hier. Gleichgültig, ob die Beteiligten in der Schleuse und in der Zelle gleichzeitig zu schlagen begonnen haben, oder ob einer oder mehrere der Angeklagten begonnen haben und sich die anderen sodann dem Beispiel angeschlossen haben, ist das von den Zeugen sowohl in der Schleuse als auch in der Zelle beobachtete gleichzeitige und gleichgerichtete Einwirken auf den Geschädigten nicht anders als eine gemeinsam gewollte Abreibung und damit als gemeinschaftliches Handeln zu verstehen.
355Damit müssen sich die jeweils Beteiligten auch die Schläge gegen den Kopf und die Tritte gegen Kopf und Körper zurechnen lassen, die von allen anwesenden Beteiligten wahrgenommen wurden. Dies gilt auch für den von der Zeugin H in der Schleuse beobachteten, mit erheblicher Wucht geführten Tritt gegen den Kopf des Geschädigten. Hierbei handelte es sich angesichts der auch im Übrigen gravierenden Einwirkungen auf den Geschädigten, gegen den Kopf geführte Schläge und Tritte in den Körper, nicht um den "Exzess" eines Mittäters, der den anderen Mittätern nicht mehr zuzurechnen wäre (hierzu BGHSt 36, 231, 234; BGH MDR 1985, 446;Tröndle/Fischer, a.a.O. Rdnr. 8a;).
356Durch ihr Verhalten haben die bei dem Geschehen in der Zelle Beteiligten, der Angeklagte C war nur in der Zelle beteiligt, insbesondere auch ihre Billigung des Geschehens in der Schleuse, was durch die deutlich sichtbare Verletzungsfolge des Blutens erkennbar war, zum Ausdruck gebracht.
3574.
358Die Angeklagten haben im Sinne von §§ 227, 18 StGB durch die gemeinschaftliche Körperverletzung den Tod des Geschädigten fahrlässig verursacht.
359Die Körperverletzung war ursächlich für den Tod des Geschädigten. Soweit davon auszugehen ist, dass der Tod allein durch das Geschehen im Krankenhaus hätte verursacht worden sein können, ändert das an der Beurteilung nichts. Zwar wären dann die widerrechtlichen Verletzungen durch die Angeklagten für sich genommen nicht die Ursache für den Tod.
360Dennoch verbleibt es bei der Kausalität zwischen den Verletzungen und dem Tod. Der Geschädigte ist nämlich nur deshalb in das Krankenhaus gelangt, weil er in der Schleuse geschlagen und getreten worden ist. Deshalb hat er zu bluten begonnen, was der Anlass war, den RTW zu rufen. Dies führte wiederum zur Einlieferung in das Krankenhaus, wo es - zu Gunsten der Angeklagten nicht ausschließbar - zu dem letztlich tödlichen Verlauf kam. Im Rechtssinne kann daher das Einwirken auf den Geschädigten nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele.
361Dem steht nicht entgegen, dass der Geschädigte auch ohne die zugefügte Blutung aller Voraussicht nach ins Krankenhaus zur Entnahme einer Blutprobe oder infolge der durch die Zeugen L, M, Q und R gewonnenen Erkenntnisse in der Wohnung zur Prüfung der Einweisung nach dem PsychKG verbracht worden wäre. Zwar ist im Rahmen der Kausalität bei normativer Betrachtung durchaus zu berücksichtigen, dass der Kausalverlauf bei rechtmäßigem Alternativverhalten gleich gewesen wäre. Gemäß den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen (BGHSt 11, 1; 24, 31; 33, 61; BGH JR 1989, 382) ist bei der wertenden Betrachtung jeweils nur das konkrete Fehlverhalten durch ein rechtmäßiges Alternativverhalten zu ersetzen. Im Übrigen ist der weitere Kausalverlauf ohne weitere Abweichungen zugrunde zu legen (vgl. BGHSt 33, 61, 64). Würde man im vorliegenden Fall die rechtswidrigen Einwirkungen der Angeklagten durch einen rechtmäßigen Transport mit Fixierungen ersetzen, wäre das Nasenbluten nicht aufgetreten. Der RTW wäre dann jedenfalls nicht zu dem Zeitpunkt angefordert worden. Im Übrigen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Transport in das Krankenhaus unter dem Einsatzstichwort "chirurgisch" stattgefunden hätte, so dass auch keineswegs sicher gewesen wäre, dass der Geschädigte zu der Zeugin J2 und nicht etwa zum Zeugen Dr. O2 gelangt wäre, mit der Folge, dass unter verschiedenen Gesichtspunkten ein anderer Behandlungsverlauf denkbar gewesen wäre. So hat Dr. O2 nach seiner Aussage eine psychiatrische Ausbildung und hätte möglicherweise frühzeitig die Psychose des Geschädigten erkannt, wie er in seiner Vernehmung vor der Kammer angedeutet hat. In der Hauptverhandlung hat Dr. O2 den Geschädigten, den er auch bei seiner Einlieferung in das Krankenhaus erlebte, als hochgradig erregt, als eindeutig psychotisch und als klassischen Patienten für eine Sedierung beschrieben; diese Beurteilung sei ihm jedenfalls im nachhinein klargeworden. Allein diese Umstände belegen durchgreifende Zweifel, dass bei einem rechtmäßigem Alternativverhalten derselbe Verlauf eingetreten wäre.
362Der Kausalverlauf ist auch nicht - im Wege normativer Betrachtung - durch das Hinzutreten eigenen Verhaltens des Geschädigten oder des Verhaltens Dritter unterbrochen. Zwar ist anerkannt, dass in diesen Fällen die Zurechnung der Verursachung verneint werden kann (BGHSt 32, 25; vgl. die Übersicht m.w.N. bei Tröndle/Fischer, a.a.O., vor § 13, Rdnr. 18a; Schönke-Schröder-Stree, StGB, 25. Aufl., § 226, Rdnr. 4 f.). Die Voraussetzungen für eine Unterbrechung des Kausalverlaufs liegen indes nicht vor.
363Das eigene Verhalten des Geschädigten war nicht etwa willentlich gesteuert, sondern maßgeblich durch einen krankhaften, psychotischen Erregungszustand geprägt. Ein freiverantwortliches Fehlverhalten des Geschädigten, das strafrechtlich die Zurechnung des Tatbeitrags hindern könnte (vgl. hierzu BGHSt 32, 262; Tröndle/Fischer, a.a.O., vor § 13, Rdnr. 19), ist nicht gegeben.
364Die Fixierungsmaßnahmen der im Krankenhaus anwesenden Polizeibeamten führten auch nicht zu einer Unterbrechung der Kausalkette im Sinne eines eine eingenständige Ursache setzenden Dazwischentretens eines Dritten. Hierbei handelt es sich nämlich lediglich um eine konsequente Fortsetzung der Sicherungsmaßnahmen, die für alle Beteiligten als erforderlich erkannt wurde oder ohne weiteres erkennbar war und deren Aufrechterhaltung für die Angeklagten erkennbar erforderlich war bis zur ärztlichen Versorgung des Geschädigten. Hierin kann ein eine neue Ursache setzendes eigenständiges Dazwischentreten Dritter nicht gesehen werden.
365Auch die für die Entscheidung - zugunsten der Angeklagten - als gegeben anzunehmenden Behandlungsfehler, also zunächst die Verkennung des psychotischen Zustands und das Unterlassen einer intramuskulären Beruhigungsspritze, die mangelhafte Atem- und Pulskontrolle, die fehlerhafte Verbringung bei Herz- und Atemstillstand in Bauchlage mit Fesselungen in die Intensivstation und die damit verspätet einsetzende Reanimation, können zwar nach Maßgabe der Feststellungen als grobe Behandlungsfehler gewertet werden. Ob ein grober Behandlungsfehler bereits eine neue Ursache setzt und den Ursachenzusammenhang mit dem Täter unterbricht, ist bereits zweifelhaft (BGHSt 31, 96 - Hochsitzfall -, kritisch zu Fällen des Kunstfehlers: Tröndle/Fischer, a.a.O., § 227, Rdnr. 5). Es ist in Fällen kunstfehlerhafter Behandlung nicht ohne weiteres gerechtfertigt eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs anzunehmen. Gerade dann, wenn sich der Geschädigte wegen der Körperverletzung einer ärztlichen Behandlung unterziehen muss, entsteht durch die Körperverletzung das Risiko von nach der Lebenserfahrung immer wieder vorkommenden Kunstfehlern. Ob dies auch für Fälle völlig atypischer Kunstfehler gilt, bedarf keiner Entscheidung. Die Behandlungsfehler mögen zwar als grobe anzusehen sein. Sie sind im vorliegenden Fall aber noch nicht so außergewöhnlich, dass sie als nicht mehr zurechenbar anzusehen sind. Sie entstanden unmittelbar nach der Einlieferung unter dem Eindruck des agitierten Zustand des Geschädigten und beruhten damit als Erstversorgung noch unmittelbar auf den vorangegangenen Verletzungen.
366Die Mitverursachung des tödlichen Ausgangs durch Dritte kann damit nur in der Strafzumessung berücksichtigt werden (BGH VRS 98, 434; StV 2000, 556 für den Fall eines ärztlichen Behandlungsfehlers).
367Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich, ungeachtet der Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. I2, das Geschehen im Krankenhaus könne bei einer theoretischen Betrachtung - für sich genommen allein todesursächlich gewesen sein, die Einwirkungen durch die Angeklagten unmittelbar mitursächlich im Tod des Geschädigten ausgewirkt haben (hierzu: BGHSt 32, 25). Durch die rechtswidrigen Einwirkungen, die der Geschädigte ausweislich seiner lautstarken Äußerung zur angeblich gebrochenen Nase auch bemerkt hat, ist der Erregungszustand, wie der Sachverständige Prof. Dr. I2 erläutert hat, verstärkt worden, was mit den weiteren Einwirkungen im Krankenhaus letztlich mit zu dem Kollaps beigetragen hat.
368Auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 227 StGB, nämlich die Begehung einer vorsätzlichen Körperverletzung, der das Risiko eines tödlichen Ausgangs anhaftet, sofern sich das der Handlung eigentümliche Risiko im Eintritt des Todes des Angegriffenen verwirklicht und dem Täter hinsichtlich der Verursachung des Todes zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (BGHSt 31, 96, 98; BGH NStZ 2001, 478 f.; BGHR StGB § 226, Todesfolge 9 und 12.), liegen vor.
369Die Körperverletzungshandlungen bargen, was für den Tatbestand des § 227 StGB erforderlich ist, das Risiko, die Todesfolge herbeizuführen. Dies gilt sowohl für die gegen den Kopf geführten Schläge als auch für die gegen den Kopf geführten Tritte, da Verletzungen des Kopfes das Risiko eines tödlichen Ausgangs in sich bergen (vgl. hierzu BGHR StGB § 226, Todesfolge 9). Aber auch für die Tritte gegen den Körper gilt dies, da hierdurch lebenswichtige Organe geschädigt werden können (vgl. etwa BGHR StGB § 226, Todesfolge 1 und 12). Soweit nicht alle Angeklagten solche "geeigneten" Verletzungshandlungen eigenhändig begangen haben, müssen sie sich die geeigneten Handlungen der anderen als Mittäter zurechnen lassen.
370Die körperverletzungsspezifische Gefahr hat sich auch unmittelbar in dem Tod des Geschädigten niedergeschlagen (hierzu: BGHR StGB § 226 Todesfolge 2 und 3). Der Tod hatte seine Ursache in dem Kollaps und dieser wiederum in dem besonderen Erregungszustand des Geschädigten. Dieser Erregungszustand ist wie dargelegt durch die Körperverletzungen verstärkt und aufrechterhalten worden. Damit hat sich die durch die Körperverletzungen begründete Gefahr unmittelbar in dem tödlichen Ausgang niedergeschlagen. Zudem gilt, dass das unmittelbar anschließende Geschehen im Krankenhaus, die ärztliche Erstversorgung aus Anlass der Körperverletzungen, todesursächlich war.
371Die Angeklagten haben die Todesfolge fahrlässig (§ 18 StGB) herbeigeführt. Unerheblich ist dabei, dass sie den tatsächlich eingetretenen Kausalverlauf nicht vorhergesehen haben und - aus nicht vorwerfbarer Unkenntnis über die medizinischen Zusammenhänge - nicht vorhersehen mussten. Wer gegen eine andere Person Körperverletzungshandlungen verübt, die geeignet sind, den Tod des Opfers herbeizuführen, muss nicht die konkrete Voraussicht der physischen Vorgänge haben, die zum Tod führen. Verübt der Täter eine Körperverletzung, die erkennbar todesursächlich sein kann, muss er sich untypische medizinische Folgen zurechnen lassen, soweit diese nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liegt (BGHR StGB § 226, Todesfolge 9 "medizinische Rarität" und 12 "psychogener Tod").
372Dass die zugefügten Verletzungen erkennbar ihrer Art nach geeignet waren, den Tod herbeizuführen, belegt die Äußerung des Zeugen J nach dem Geschehen, was passieren würde, wenn der Geschädigte infolge der Verletzungen ein Blutgerinnsel erlitten habe, an dem er versterben könne.
373Die konkrete Art und Weise des Todes, der Kollaps infolge der äußersten Agitiertheit bei gleichzeitiger die Luftzufuhr beeinträchtigender Fixierung, lag danach nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung. Dass die Körperverletzungen zur Steigerung des Erregungszustands beigetragen haben, war sogar vorhersehbar. Auch ärztliche Behandlungsfehler liegen nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung.
3745.
375Entsprechend den obigen Feststellungen handelten die Angeklagten auch rechtswidrig. Die Schläge und Tritte gegen K auf der Wache Eigelstein waren insbesondere nicht durch Notwehr oder Nothilfe gerechtfertigt.
376V.
377Die Schuldfähigkeit der Angeklagten war weder ausgeschlossen (§ 20 StGB) noch erheblich vermindert (§§ 21, 49 StGB).
378Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, dass bei den Angeklagten eine krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder eine schwere andere seelische Abartigkeit vorliegt. Hierauf haben sich die Angeklagten bis auf den Angeklagten A auch nicht berufen.
379Aber auch in der Person des Angeklagten A, der für sich eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung in Form eines hochgradigen Affekts geltend gemacht hat, liegt das Merkmal der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung nicht vor.
380Die Kammer hat einen auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens gerichteten Beweisantrag der Verteidigung des Angeklagten A vom 22.07.2003 mit Beschluss vom gleichen Tag abgelehnt. Auf die Begründung des in Anlage zu Protokoll genommenen Beschlusses wird verwiesen.
381Lediglich erläuternd wird darauf hingewiesen, dass auch bei einer Beurteilung der für einen hochgradigen Affekt als Unterfall der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung in Betracht kommenden anerkannten Affektkritierien, die der Kammer aus einer Vielzahl von Gutachten psychiatrischer Sachverständiger bekannt sind, ein Affekt auszuschließen ist.
382Es fehlt zunächst an einer von einer tiefgreifenden Zermürbung geprägten Vorgeschichte zwischen Täter und Opfer. Eine solche kann in dem allenfalls halbstündigen Geschehen nicht gesehen werden. Hinzu kommt, dass der Angeklagte dem Geschädigten in seiner Funktion als Polizeibeamter, und damit in einer funktionalen Rolle, gegenübergetreten ist. Einsätze der vorliegenden Art mögen zwar nicht die Regel sein, fallen aber auch nicht völlig aus dem Rahmen, wie der Zeuge C3 aus Sicht eines Rettungsassistenten bekundet hat. A als erfahrenen Polizist dürfte auch bereits Einsätze dieser Art erlebt haben. Konstellative Faktoren, insbesondere die Einnahme von Alkohol oder Drogen, entfallen ebenfalls. Seine Erinnerung an die Tat ist nicht gestört. Über den ungewöhnlich starken Widerstand und seine eigene Reaktion hierauf hat er noch Überlegungen angestellt.
383Die Handlungsanalyse des von dem Angeklagten A eingeräumten und von den Zeugen H und J im Übrigen bekundeten Verhaltens lässt auf typische Affektmerkmale nicht schließen. Eine auffällige Fixierung im Sinne der Einengung des Blickwinkels (Tunnelblick) des Angeklagten ist ebensowenig anzunehmen wie Erinnerungslücken, die bei einem Affektdurchbruch auftreten können. Auch ein typischer Affektverlauf in Form des plötzlichen Auf- und Abbaus ist nicht ersichtlich. Der Angeklagte, der sowohl in der Schleuse als auch in der Zelle beteiligt war, hat für ein Affektgeschehen außergewöhnlich komplexe Handlungen ausgeführt, die von einem intentionalen Bogen umfasst waren, wie in der gleichgerichteten Einwirkung auf den Geschädigten zum Ausdruck kam. Auch ein für eine Affekttat typischer Zusammenbruch nach der Tat (rechtwinkliger Affektabbau), typischerweise verbunden mit ziel- und planlosen Handlungen ist hier nicht erkennbar. Der Angeklagte ist vielmehr unmittelbar nach dem Geschehen in der Zelle den Rettungsassistenten zu Hilfe geeilt und dann seiner sonstigen Tätigkeit nachgegangen.
384VI.
3851.
386Der gesetzliche Strafrahmen für die Körperverletzung im Amt mit Todesfolge ist Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
387Dieser Strafrahmen vermindert sich im vorliegenden Fall auf ein Jahr bis 10 Jahre Freiheitsstrafe, weil ein minder schwerer Fall gemäß § 227 Abs. 2 StGB anzunehmen ist.
388Hierfür spricht zunächst, dass die von den Angeklagten verübte Gewalt für sich genommen nicht todesursächlich war. Hinzu kommt, dass der Kausalverlauf bis hin zum Tod des Geschädigten aus Sicht der Angeklagten ungeachtet der Zurechenbarkeit Züge eines Unglücksfalls trägt. Dies, weil die Angeklagten den psychotischen Zustand des Angeklagten verkannt haben und weil ihnen auch die besondere Gefährlichkeit fortwährender Fixierung in Verbindung mit der Steigerung des Erregungszustands nicht bewusst war. Der Geschädigte wirkte auf die Angeklagten wegen seines hochagitierten Zustands im Gegenteil besonders lebendig.
389Hier wirkt sich zugunsten der Angeklagten weiter aus, dass für die Entscheidung eine Mitverursachung der Todesfolge durch Dritte, hier die behandelnden Ärzte und das Geschehen im Krankenhaus, anzunehmen ist.
390Für alle Angeklagten gilt ferner mildernd, dass es sich um eine aus einem spontanen Entschluss entsprungene Tat handelte, der kein planvolles Vorgehen zugrunde lag. Zudem standen die Angeklagten unter dem Eindruck des aus ihrer Sicht ebenso hartnäckigen wie sinnlos und deshalb besonders renitent erscheinenden Widerstands des Geschädigten.
391Weiter ist allen Angeklagten zugute zu halten, dass es sich um ein für sie, insbesondere angesichts des außergewöhnlichen öffentlichen Interesses besonders belastendes Verfahren handelt.
392Wesentlich ist ferner für alle Angeklagten, dass im Falle der rechtskräftigen Verurteilung das Beamtenverhältnis ohne weiteres endet (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 LBG NW) und sie dadurch eine besonders massive Folge für ihr künftiges Leben hinzunehmen haben.
393Zugunsten aller Angeklagten, soweit sie sich eingelassen haben, also zugunsten der Angeklagten A, B, C, E und F, ist schließlich zu berücksichtigen, dass sie die Todesfolge ehrlich bedauern.
394Zugunsten der Angeklagten B, D, C und A ist anzuführen, dass sie schon durch das vorangegangene Einsatzgeschehen in besonderer Weise erschöpft und angespannt waren und hierdurch ihre Beteiligung an der "Abreibung" begünstigt worden sein mag.
395Zugunsten der Angeklagten E, D, F, C und A war ihr bislang straffreies und auch dienstlich untadeliges Vorleben zu berücksichtigen.
396Gegen eine Milderung spricht sodann, dass die Angeklagten in Ausübung ihres Amtes gehandelt und als Polizeibeamte in einer besonderen Verantwortlichkeit gestanden haben, was im gemäß § 340 Abs. 3 StGB anzuwenden, nicht erhöhten Strafrahmen des § 227 StGB nicht bereits mit erfasst ist.
397Für die einzelnen Angeklagten gilt weiter Folgendes:
398Zugunsten des Angeklagten E sprach, dass er nur an dem Geschehen in der Schleuse beteiligt war und nicht mehr in der Ausnüchterungszelle.
399Dagegen fiel zum Nachteil des Angeklagten E aus, dass er als Wachdienstführer in einer besonderen Verantwortlichkeit auf der Wache stand, wenngleich er - anders als der Dienstgruppenleiter - nicht formaler Dienstvorgesetzter war.
400Zu Lasten des Angeklagten B ist seine Vorstrafe zu berücksichtigen, die ebenfalls im Dienst begangen worden ist.
401Zugunsten des Angeklagten F war zu berücksichtigen, dass er nur in der Schleuse zugegen war.
402Zugunsten des Angeklagten C war zu berücksichtigen, dass er nur in der Zelle zugegen war.
403Zugunsten des Angeklagten A fiel aus, dass er sich als einziger zu einer rechtswidrigen Körperverletzung bekannt hat. Hierin liegt zwar kein uneingeschränktes Geständnis, aber doch ein angesichts des Rechtfertigungsdrucks beachtenswerter Ansatz für Reue und Einsicht in das Geschehen.
404Bei einer Abwägung der vorgenannten Gesichtspunkte fallen insbesondere der aus Sicht der Angeklagten unglückshafte Kausalverlauf sowie die Folge des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis ins Gewicht und rechtfertigen die Annahme eines minder schweren Falls.
4052.
406Bei der Zumessung der Strafen für die Angeklagten hat sich die Kammer wiederum von den vorgenannten unter Ziffer 1 angeführten Gesichtspunkten leiten lassen, die sie in ihrer Gesamtheit der Beurteilung zugrunde gelegt hat.
407Die Gründe, die für die Annahme eines minder schweren Falles maßgeblich waren, waren sodann nochmals bestimmend für die Erwägung, dass die Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens zu finden war. Die gegen die Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte werden durch die die Angeklagten treffenden Tatfolgen für ihr berufliches Fortkommen mit den hierdurch verbundenen Auswirkungen auf ihr Privatleben nahezu aufgewogen.
408Im Hinblick auf die die einzelnen Angeklagten treffenden Strafzumessungserwägungen hat die Kammer eine Abstufung im Strafmaß für die einzelnen Angeklagten im unteren Bereich des Strafrahmens für geboten erachtet.
409Bei dem Angeklagten E war in besonderer Weise seine Vorbildfunktion als älterer, erfahrener Wachtdienstführer zu berücksichtigen. Der Umstand, dass er sich an dem Geschehen in der Schleuse beteiligt hat, mag zwar keine Signalfunktion gehabt haben, aber sie hat den übrigen Angeklagten die Mitwirkung erleichtert. Dieser Strafzumessungsgesichtspunkt wiegt schwerer als der Umstand, dass der Angeklagte E bei dem Geschehen in der Schleuse nicht mehr zugegen war.
410Zu Lasten des Angeklagten B, der im Übrigen während des gesamten Tatgeschehens zugegen war, fiel aus, dass er wegen eines dienstlichen Übergriffs bereits einmal bestraft worden war und diese Warnung missachtet hat.
411Das Gewicht der zugunsten und zu Lasten der Angeklagten E und B sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte bewertet die Kammer gleich.
412Bei dem Angeklagten D war zu berücksichtigen, dass er während des gesamten Tatgeschehens zugegen war, ohne dass über die dargestellten, auch die anderen Angeklagten treffenden Erwägungen Besonderheiten vorliegen.
413Auch für den Angeklagten F liegen über die dargestellten, auch für die anderen Angeklagten geltenden Gesichtspunkte keine Besonderheiten vor. Zu seinen Gunsten war allerdings zu berücksichtigen, dass er nur in dem Geschehen in der Schleuse beteiligt war.
414Der Angeklagte C war lediglich bei dem Geschehen in der Zelle beteiligt. Zu seinen Gunsten hat die Kammer berücksichtigt, dass er in seinem letzten Wort eindringlich und glaubwürdig sein Mitgefühl für die Hinterbliebenen des K3 zum Ausdruck gebracht hat.
415Zugunsten des Angeklagten A hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass er durch seine als Teilgeständnis zu wertende Einlassung sich zumindest im Ansatz zu seiner Tat bekannt und damit Einsicht in das verübte Unrecht gezeigt hat. Vor diesem Hintergrund fiel nicht entscheidend ins Gewicht, dass der Angeklagte während des gesamten Tatgeschehens anwesend war.
416Bei Abwägung der besonderen die einzelnen Angeklagten betreffenden Gesichtspunkte und unter nochmaliger Würdigung der weiteren, für mehrere oder alle Angeklagten geltenden Erwägungen hat die Kammer folgende Strafen für tat- und schuldangemessen und auch erforderlich gehalten, den Angeklagten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen:
417für die Angeklagten E und B jeweils eine Freiheitsstrafe von
418einem Jahr und vier Monaten,
419für den Angeklagten D eine Freiheitsstrafe von
420einem Jahr und drei Monaten,
421für den Angeklagten F eine Freiheitsstrafe von
422einem Jahr und zwei Monaten,
423für den Angeklagten C eine Freiheitsstrafe von
424einem Jahr und einem Monat,
425für den Angeklagten A eine Freiheitsstrafe von
426einem Jahr.
427VII.
428Die Strafe war gemäß § 56 Abs. 1, 2 StGB für alle Angeklagten zur Bewährung auszusetzen.
429Bezogen auf den Angeklagten A beruht die Strafaussetzung auf § 56 Abs. 1 StGB. Der bislang unbescholtene Angeklagte, der im Falle der rechtskräftigen Entscheidung aus dem Dienst ausscheidet, wird künftig nicht mehr in vergleichbare, aus der dienstlichen Betätigung herrührende Situationen geraten. Unter dem Eindruck dieser beamtenrechtlichen Rechtsfolge und unter dem Eindruck des Verfahrens vor dem Schwurgericht steht zu erwarten, dass der Angeklagte A auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs künftig keine Straftaten begehen wird.
430Hinsichtlich der übrigen Angeklagten beruht die Strafaussetzung auf § 56 Abs. 2 StGB. Die Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeiten der Angeklagten lassen besondere Umstände erkennen, die die Strafaussetzung zur Bewährung begründen. Diese liegen, insoweit entsprechend der Beurteilung bei dem Angeklagten A, darin begründet, dass die Angeklagten bei rechtskräftiger Verurteilung aus dem Dienst ausscheiden werden und dann nicht mehr zu erwarten steht, dass sie in eine vergleichbare Situation gelangen werden. Die Dienstenthebung ist eine nachhaltige und gewichtige Nebenfolge, die für die Angeklagten einen entscheidenden Eingriff in ihr bisheriges berufliches Leben darstellt, der naheliegenderweise auch erhebliche Auswirkungen auf das private Leben der Angeklagten hat. Die Fühlbarkeit dieser Folge steht in ihrer Auswirkungen der Verbüßung der verhängten Strafen nicht nach. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung auszusetzen.
431VIII.
432Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 466, 472 StPO.
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