Beschluss vom Landgericht Köln - 9 S 150/03
Tenor
Der Antrag des Klägers und Berufungsklägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens hinsichtlich des Urteils des Amtsgerichts Wipperfürth vom 13.5.2003 (9 C 732/02) wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2Die begehrte Prozesskostenhilfe war zu versagen, da die Durchführung der beabsichtigten Berufung nach derzeitigem Stand keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
3Das Amtsgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch auf teilweise Auszahlung des für 2001 an die Beklagte geflossenen Steuererstattungsbetrages steht dem Kläger unabhängig von der Frage, ob die Ehe der Parteien in dem von der Steuererstattung betroffenen Zeitraum noch intakt war, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
4Ein Anspruch aus § 430 BGB (nicht: § 426 BGB) kommt nicht in Betracht, weil es an der hierfür erforderlichen Gesamtgläubigerschaft der Eheleute im Hinblick auf Ansprüche auf Rückerstattung überzahlter Steuern fehlt. Der Steuererstattungsanspruch gegen das Finanzamt steht nach der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, der die Kammer folgt, auch im Falle von Zusammenveranlagung nicht beiden Eheleuten zur gesamten Hand zu, wie es §§ 428 ff. BGB voraussetzen, sondern allein demjenigen Ehegatten, der die zu erstattende Steuer gezahlt hat bzw. auf dessen Rechnung die Zahlung an das Finanzamt bewirkt worden ist. Insbesondere folgt die Gesamtgläubigerschaft nicht aus der Vorschrift des § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG, wonach die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten wirkt; diese Vorschrift dient allein der Verwaltungsvereinfachung, schafft aber kein Forderungsrecht für den einen oder anderen Ehegatten (vgl. LG Düsseldorf, NJW-RR 1986, 1333 ff., LG Stuttgart, NJW-RR 1992, 646 ff., Hessisches FG, EFG 1977, 544 f., FG Rheinland-Pfalz, EFG 1988, 336 ff., FG Köln EFG 1989, 351 f., sowie zum Ganzen Noack, in: Staudinger, BGB §§ 397-432, 13. Bearbeitung 1999, § 428 Rn. 69 f. mit umfangreichen weiteren Nachweisen).
5Einen Erstattungsanspruch kann der Kläger auch nicht aus §§ 812 ff. BGB herleiten, denn die Beklagte hat den vom Finanzamt ausgezahlten Betrag weder rechtsgrundlos noch auf Kosten des Klägers erhalten. Vielmehr stand ihr der Erstattungsbetrag alleine zu, weil ausschließlich sie Zahlungen auf die Steuerschuld der Parteien erbracht hat. Nach Erstattung der überzahlten Steuern an die Beklagte stehen beide Parteien so, sie stünden, wenn die Beklagte von vornherein nur die tatsächlich angefallenen Steuerschulden beglichen hätte. Entsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass derjenige Ehegatte, der als Gesamtschuldner die gesamten Vorauszahlungen aus seinem Vermögen leistet, diese im Sinne von § 37 Abs. 2 AO "auf seine Rechnung" bewirkt und deswegen alleiniger Inhaber des Erstattungsanspruchs gegenüber dem Finanzamt wird, weswegen in der Zahlung an diesen Ehegatten keine Bereicherung desselben auf Kosten des anderen zu erblicken ist. Soweit der zahlende Ehegatte wegen der gemeinsamen Veranlagung besser steht als bei einer getrennten, folgt diese Besserstellung allein aus gesetzlichen Regelungen. Sie führt insbesondere nicht zu einer Schlechterstellung des anderen Ehegatten, so dass sie nicht auf dessen Kosten erlangt ist im Sinne des § 812 BGB (vgl. hierzu LG Stuttgart a.a.O. sowie LG Mönchengladbach, FamRZ 1994, 962 f., AG Bremen, Streit 1984, 19 f., AG Lehrte FamRZ 1984, 915 f.).
6Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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