Beschluss vom Landgericht Köln - 9 S 150/03

Tenor

Der Antrag des Klägers und Berufungsklägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens hinsichtlich des Urteils des Amtsgerichts Wipperfürth vom 13.5.2003 (9 C 732/02) wird zurückgewiesen.


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