Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 317/03
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T A T B E S T A N D:
2Die Klägerin macht Zahlungsansprüche gegen die Beklagte wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes durch von ihr nicht genehmigte Verwendung eines Bildnisses unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß §§ 823 BGB, 22, 23 KUG sowie der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 BGB geltend.
3Die Klägerin ist ein weltweit tätiges Fotomodell und ist ferner als Designerin tätig. Die von der Beklagten herausgegebene Zeitschrift N, deren Zielgruppe "die Generation junger konsumfreudiger Männer von 20 bis 39 Jahren" ist, hatte ihrer März-Ausgabe ein Kartenspiel beigefügt, das auf dem Cover aufgeklebt war. Dieses Kartenspiel ist einem (Auto-)Quartett nachempfunden; statt Autos werden aber - in unterschiedlichen "Kategorien" - prominente Frauen gezeigt. Die Klägerin ist unter "Supermodelle" mit einem Foto vertreten. Ihre "Werte" werden u.a. unter der Rubrik Leistung mit: "4 (Fußpilzkatjes gegessen)" angegeben. Sie ist weder auf dem Titelbild der Zeitschrift N abgebildet noch ist ihr Bildnis auf der obersten Kante des aufgeklebten Kartenquartetts zu sehen. Auf Seite 66 der Zeitschrift findet sich eine "Spielanleitung" für das N-Quartett. Wegen der Einzelheiten wird auf das Kartenspiel sowie die vergrößerte Kopie der Kante der Klägerin (Anlage K 2, Blatt 16 und 17 der Akten) sowie auf die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 8. Juli 2003 überreichten März-Ausgabe der Zeitschrift N der Bezug genommen.
4Die Klägerin hat der Verwendung dieses Fotos in der Zeitschrift N nicht zugestimmt.
5Die Klägerin meint, dass Kartenspiel habe den Charakter einer reinen Werbebeilage und diene ausschließlich den kommerziellen Interessen der Beklagten. Ein schutzwürdiges Informationsinteresse der Allgemeinheit sei dabei nicht zu erkennen, insbesondere sei kein redaktioneller Teil in der Zeitschrift vorhanden, der sich mit der Klägerin beschäftige. Auch erfülle das Kartenspiel eine dauerhafte Werbefunktion für die Beklagte, da es länger genutzt werde, als der Käufer der Zeitschrift letztere behalte. Sie führt ihre Rechtsauffassung im Einzelnen aus und ist vor diesem Hintergrund der Auffassung, dass die Verwendung des Bildnisses durch die Beklagte ihr Einverständnis erfordert hätte, insbesondere die Voraussetzungen aus § 23 Kunsturhebergesetz nicht vorlägen.
6Die Klägerin beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 13.125,00 EUR nebst 5 % Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 28. April 2003 zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie ist der - ebenfalls im Einzelnen dargelegten - Auffassung, dass angesichts des hohen Bekanntheitsgrades der Klägerin und des in dem Quartett zum Ausdruck gebrachten, auf die Käufergruppe der Zeitschrift N abgestimmten Humors die Veröffentlichung des Bildnisses der Klägerin in der geschehenden Weise durch § 23 Abs. 1 Nr. 1 Kunsturhebergesetz gerechtfertigt sei.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.
12E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
13Die Klage ist unbegründet.
14Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung, weder nach §§ 823 BGB, 22, 23 KUG, noch aus § 812 BGB oder sonst in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen. Denn die Nutzung des Fotos der Klägerin war rechtmäßig; die Beklagte durfte die Veröffentlichung des Fotos wie geschehen gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG auch ohne die Einwilligung der Klägerin vornehmen.
151. Voraussetzung für einen Anspruch der Klägerin wäre zunächst, dass die Beklagte durch die Veröffentlichung der Fotos der Klägerin deren Recht am eigenen Bild und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt hat. Das Recht am eigenen Bild ist eine unter Sonderschutz ( § 22 KUG) gestellte besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Aus dem Wesen dieses Rechts folgt, dass die Verfügung über das eigene Bild nur dem Abgebildeten als Rechtsträger selbst zusteht; nur er selbst soll darüber befinden dürfen, ob, wann und wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit im Bild darstellen will (st. Rspr., vgl. etwa BGH NJW 1996, 985; BGH NJW-RR 1987, 231 und VersR 1993, 66 (67), jew. m.w.Nachw.).
162. Die Veröffentlichung des Fotos ist trotz der fehlenden Einwilligung in die Verwendung des Fotos durch die Klägerin aber gerechtfertigt, weil die Voraussetzungen aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegen und der Abbildung auch kein berechtigtes Interesse der Klägerin im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG entgegensteht.
17a) Die Klägerin ist eine absolute Person der Zeitgeschichte i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Diese Vorschrift als eine Ausnahmebestimmung enthält mit Rücksicht auf das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an einer bildmäßigen Darstellung von Personen, die dem öffentlichen Leben angehören, eine Einschränkung des Rechts am eigenen Bild für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (vgl. BGH NJW 1996, 985; BGHZ 20, 345 (349) = NJW 1956, 1554). Die Vorschrift erfasst Personen, die derart in das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten sind, dass der Allgemeinheit ein durch ein echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse an einer bildlichen Darstellung zuzubilligen ist (vgl. BGH NJW 1996, 985; BGHZ 24, 200 (208) = NJW 1957, 1315).
18Bei der Klägerin liegen die Voraussetzungen vor. Die Klägerin, die ihr Wirken als weltweit tätiges Fotomodell und - wie sie selbst vorträgt - Designerin in eine breite Öffentlichkeit stellt, gehört zu den Personen der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Insoweit ist allein maßgebend, dass die öffentliche Meinung Bildberichte über sie als bedeutsam und um der dargestellten Person willen der Beachtung wert empfindet. (vgl. BGHZ 20, 345). Das ist der Fall. Sie ist sowohl in beruflicher Hinsicht als Fotomodell seit Jahren immer wieder auf diversen Titelseiten abgebildet worden sowie in Werbespots zu sehen gewesen und so einer breiten Mehrheit in der deutschen Bevölkerung bekannt. Aber auch ihr privates Leben ist immer wieder Gegenstand des öffentlichen Interesses und der Berichterstattung gewesen.
19b) Ausreichend für ein zu berücksichtigendes Interesse der Öffentlichkeit an der bildlichen Darstellung ist es, wenn unter Berücksichtigung der gesamten Zeitschrift einschließlich des Kartenspiels zumindest auch das Informations- und Unterhaltungsinteresse der Öffentlichkeit befriedigt wird (vgl. hierzu BGH NJW 1979, 2203 - Fußballkalender; OLG Köln, Urteil vom 16. Februar 1993, Az. 15 U 125/92 - "Max Schautzer"). Auch die bloße Unterhaltung ist in den Grundrechtsschutz der Pressefreiheit einbezogen (vgl. BVerfG NJW 2000, 2191). Das Kartenspiel einschließlich der Karte, auf der die Klägerin abgebildet ist, soll zumindest auch dem Unterhaltungsinteresse der Käufer der Zeitschrift N dienen. Denn der Leser soll einerseits über die Fotos der abgebildeten Damen angezogen, andererseits durch die dem "Auto-Quartett" nachempfundenen Spielregeln kurzweilig unterhalten werden.
20c) Auf die Ausnahmebestimmung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG kann sich allerdings derjenige nicht berufen, der mit der Veröffentlichung keinem schutzwürdigen Informationsinteresse der Allgemeinheit nachkommt, sondern durch Verwertung des Bildnisses eines anderen zu Werbezwecken allein sein Geschäftsinteresse befriedigen will (BGH NJW 2002, 2317 unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung, u.a. BGHZ 20, 345, 350 - [Paul Dahlke]; BGH Urteil vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 206/95 - NJW 1997, 1152 [Bob Dylan], m.w.N.).
21Allein zu Werbezwecken in diesem Sinne das Foto der Klägerin indes nicht verwendet worden, da keine Produkte beworben werden, die mit der Klägerin in Verbindung gebracht werden sollen. In Betracht käme allenfalls eine Eigenwerbung der von der Beklagten herausgegebenen Zeitschrift N. Denn ersichtlich sollten potentielle männliche Kunden durch das Kartenspiel mit der Klägerin und anderen schönen Frauen einen zusätzlichen Kaufanreiz erhalten.
22Werbung für ein Presseerzeugnis genießt indes ebenso wie dieses selbst den Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Denn das Grundrecht der Pressefreiheit gewährleistet die Freiheit des Pressewesens insgesamt. Dieser Schutz reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung (BVerfGE 77, 346, 354). Auch wenn die Werbung das Presseerzeugnis selbst nicht transportiert, stellt sie es doch der Öffentlichkeit vor und dient damit als Kommunikationsmittel, das Art und Gegenstand der Berichterstattung so ankündigt, dass die Öffentlichkeit Kenntnis von der Berichterstattung erlangt und dadurch die Informationsgelegenheit wahrnehmen kann (vgl. OLG Frankfurt, ZIP 1987, 132, 133). Die Eigenwerbung der Presse genießt daher, weil sie den Absatz des betreffenden Presseerzeugnisses fördert und auf diese Weise zur Verbreitung der Informationen beiträgt, selbst den gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz der Pressefreiheit. Das schließt es aus, einer in diesem Zusammenhang erfolgten Bildwiedergabe von vornherein das Privileg des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zu entziehen (BGH NJW 2002, 2317).
23Ergebnis der vor diesem Hintergrund vorzunehmenden Abwägung zwischen dem nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrecht der Klägerin einerseits und der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG der Beklagten andererseits ist auf der Grundlage der Umstände des vorliegenden Falles das Eingreifen von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG und damit die Zulässigkeit der Nutzung des Fotos der Klägerin in dem streitgegenständlichen Kartenspiel.
24Bei der Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und Pressefreiheit ist nach der Rechtsprechung des BVerfG (AfP 2001, 212) zu berücksichtigen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Zusammenhang mit Bildnisveröffentlichungen auf verschiedene Weise beeinträchtigt werden kann: So mag bereits eine konkrete Abbildung als solche einen eigenständigen Verletzungseffekt haben, etwa weil der Betreffende in einer besonders unglücklichen Situation oder besonders unvorteilhaft dargestellt wird oder es sich um ein Bildnis aus der Intimsphäre handelt. Des Weiteren kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht dadurch beeinträchtigt werden, dass ein Bildnis aus seinem Kontext gerissen und in einen anderen gestellt wird, wenn sich also durch den Wechsel des Kontextes der Sinngehalt der Bildaussage erheblich ändert (vgl. BVerfGE 101, 361 <381 f.>), etwa weil von der Begleitung abgelenkt und auf eine andere Situation hingeführt wird. Eine solche Änderung der Aussage muss zwar nicht stets, kann aber im konkreten Fall das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen, dessen Schutz nur im Kontext der Begleitsituation eingeschränkt ist. Zusätzlich aber kann eine solche Aussageänderung auch Auswirkungen auf die Schutzwirkungen der Pressefreiheit haben. Ein den Sinngehalt der Aussage verfälschendes, also die Leser der Zeitung oder Zeitschrift irreführendes Foto genießt keinen Schutz als Mittel zur Visualisierung eines Geschehens.
25All dies ist jedoch nicht der Fall. Das Foto ist neutral und zeigt die Klägerin freundlich. Es zeigt die Klägerin weder in einer unglücklichen Situation noch ist sie unvorteilhaft dargestellt. Auch stammt das Foto nicht aus ihrer Intimsphäre. Der Sinngehalt des Fotos ist auch nicht verändert, da es nicht in einen anderen Kontext gestellt wird oder sonst irreführend ist. Insbesondere wird das Bildnis der Klägerin auch nicht als Titelbild weder auf der Zeitschrift noch auf den Quartett benutzt.
26Das Persönlichkeitsrecht der Klägerin überwiegt auch nicht wegen der auf der "Spielkarte" mit dem Foto der Klägerin aufgedruckten Texte. Diese sind inhaltlich zweifellos ohne besonders Niveau, aber auch im Hinblick auf "Fußpilzkatjes", die die Klägerin angeblich gegessen haben soll, nicht geeignet, im vorliegenden Fall das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu beeinträchtigen. So bleibt schon unklar, um was es sich bei "Fußpilzkatjes" eigentlich handeln soll. Soweit damit auf die werbende Tätigkeit der Klägerin für einen Süßwarenhersteller angespielt werden sollte, entspricht es - gerichtsbekannt - den Tatsachen, dass die Klägerin in einen Werbespot zu sehen ist und sich dabei auch Produkte des Süßwarenherstellers zwischen die Zehen steckt. Die Hinzusetzung des Fußpilzes soll diese Mitteilung offenbar in ironischer Form auflockern.
27Schließlich darf im Streitfall nicht allein auf den Informationswert der einzelnen Karte mit dem Bildnis der Klägerin abgestellt werden. Es ist vielmehr - wie immer bei Bildnisveröffentlichungen - die Veröffentlichung in ihrer Gesamtheit, also das Kartenspiel und die Zeitschrift als Ganzes, insbesondere auf seine einheitliche Konzeption zu würdigen (vgl. BGH NJW 1979, 2203). Nach dem Gesamteindruck sowohl der Karte mit der Klägerin als auch des übrigen Kartenspiels ist jedoch keine Herabwürdigung oder gar Verunglimpfung der Klägerin beabsichtigt noch eingetreten, sondern es ist eine Darstellung versucht worden, die offenbar nach Auffassung der Verantwortlichen bei N eine bestimmte Seite männlichen Humors ansprechen soll. Dies ist zulässig.
283. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.
29Streitwert: 13.125,00 EUR
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