Urteil vom Landgericht Köln - 13 S 51/03
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 03.12.2002 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.658,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank aus 29,70 EUR ab dem 01.01.1999 und aus je weiteren 29,70 EUR ab dem jeweils Monatsersten der Monate Februar 1999 bis Dezember 2001 bis zum 31.12.2001, sowie Zinsen in Höhe von 5% über Basiszinssatz aus 1544,40 EUR ab dem 01.01.2002 und je weiteren 29,70 EUR ab dem jeweils Monatsersten der Monate Februar und März 2002 bis zum 30.04.2002 und Zinsen in Höhe von 5% über Basiszinssatz aus 1.658,52 EUR ab dem 01.05.2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 31 % und die Beklagte zu 69 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T A T B E S T A N D:
2Wegen der Darstellung des Tatbestandes wird zunächst auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Hinzuzufügen ist, dass der Kreditvertrag unter anderem die folgende Regelung zur Rückzahlung enthielt:
3"Die Rückzahlung des gesamten Darlehens erfolgt durch Zuteilung eines bestehenden oder neu abzuschließenden Bausparvertrages. Eine entsprechende Abtretungserklärung der Ansprüche aus einem Bausparvertrag ist beigefügt."
4Die Kläger schlossen bei der C Bausparkasse den Bausparvertrag mit der Vertragsnummer #####/#### ab.
5E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
6Die zulässige, insbesondere an sich statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg.
7Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung zuviel geleisteter Zinsen sowie Kontoführungsgebühren in Höhe von insgesamt 1.658,52 EUR aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1.Alt. BGB.
8Nach §§ 4 Abs.1 S. 4 Ziffer 1b a.F., 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG ermäßigte sich der im Vertrag zugrunde gelegte Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 4% (§ 246 BGB). In Einklang mit der Entscheidung erster Instanz und der bereits dort angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2001 (XI ZR 156/01) geht die Kammer davon aus, dass die Beklagte nach § 4 Abs.1 S. 4 Ziffer 1b VerbrKrG a.F. verpflichtet war, den Gesamtbetrag aller durch die Kläger zur Tilgung des Kredits sowie der auf Zinsen und Kosten zu entrichtenden Zahlungen anzugeben. Diese Angabe ist unterblieben.
9Da im vorliegenden Fall - ebenso wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - der Abschluss des Kreditvertrages im Jahr 1996 erfolgte, bedarf die durch die Beklagte aufgeworfene Frage der Übertragbarkeit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf Verträge, die vor der Änderung des Verbraucherkreditgesetzes im Jahr 1993 geschlossen wurden, keiner weiteren Erörterung.
101.) Die Angabe des Gesamtbetrages im Sinne von § 4 Abs.1 S. 4 Ziffer 1b VerbrKrG a.F. ist auch erforderlich, wenn wie hier die Rückzahlung des gesamten Darlehens durch die Zuteilung eines Bausparvertrages erfolgen soll. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.12.2001 ausdrücklich ausgeführt, dass in den Fällen, in denen eine enge Verbindung zwischen dem Kreditvertrag und einem Ansparvertrag etwa in der Weise hergestellt wird, dass eine Tilgungsaussetzung gegen die Abtretung der Ansprüche aus einem Ansparvertrag (Lebensversicherung, Bausparvertrag o.ä.) vereinbart wird, die Angabepflicht nach § 4 Abs. 1 S. 4 Ziffer 1b VerbrKrG a.F. greift. Diesen überzeugenden Ausführungen, die aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise den schutzwürdigen Belangen des Verbrauchers in angemessener und - im Hinblick auf andernfalls bestehende Umgehungsmöglichkeiten - notwendiger Weise Rechnung tragen, schließt sich die Kammer an.
11Im vorliegenden Fall war der Darlehensvertrag unmittelbar an die Abtretung der Ansprüche aus Bausparvertrag bei der Badenia Bausparkasse gekoppelt. Auch wenn es den Klägern überlassen wurde, den Bausparvertrag bei einem Anbieter ihrer Wahl abzuschließen, so entstand die Verknüpfung jedenfalls durch die im Kreditvertrag ausdrücklich aufgeführte Verpflichtung, die Abtretungserklärung beizufügen.
12Insoweit lag die Entscheidung über die Verbindung von Ansparvertrag und Kreditvertrag entgegen der Auffassung der Beklagten nicht allein bei den Klägern. Die Beklagte kann sich auch nicht auf ein Unvermögen zur Angabe der Gesamtbelastung ohne Mithilfe der Bausparkasse wegen der Unkenntnis der genauen Konditionen des Ansparvertrages berufen.
13Maßgeblich für die Angabepflicht ist im Verhältnis der Parteien die Gesamtsumme der an die Beklagte (und nicht etwa an die Bausparkasse) zu leistenden Zahlungen, die sich bei Einbeziehung des konkreten Zinssatzes und der Laufzeit aus dem Kreditvertrag vom 02.05./14.05.1996 ergibt. Die Angabe dieses Betrages wäre für die Beklagte ohne weiteres möglich gewesen, da sowohl die zeitlichen Eckdaten als auch der Zinssatz fest standen. Es ist insoweit nicht richtig, dass die Höhe der Gesamtbelastung allein in der Hand der Kläger gelegen hätte. Sie mußten den Kredit spätestens bis zum Ende der Laufzeit am 01.05.2002 zurückzahlen. Darauf, dass auch eine frühere Ablösung möglich war und sich dementsprechend die Zinsbelastungen verringert hätten, kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen. Die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages dient dem Schutz des Verbrauchers, der seine maximale Belastung einschätzen können soll. Davor, dass die Belastung durch vorzeitige Ablösung des Kredits auch geringer werden kann, braucht er nicht geschützt zu werden. Ebensowenig kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, dass die Kläger schließlich vorzeitig den Kredit ablösten. Maßgeblich ist die Situation bei Abschluss des Kreditvertrages und die vertraglich vorgesehene Art der Tilgung des Kredites.
14Der Verweis der Beklagten auf die Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 30.01.2003 - 8 O 327/02 - rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung des Falles. Die Besonderheit dieses Falles bestand darin, dass der Lebensversicherungsvertrag, aus dem Rechte zur Sicherung der Rückzahlung des Kredites abgetreten wurden, bereits drei Jahre vor dem Kreditvertrag abgeschlossen wurde und erst mehr als drei Jahre nach dem verbindlichen Rückzahlungszeitpunkt des Kredites zuteilungsreif war. Insoweit bestand keine vergleichbare Kopplung zwischen dem Abschluss des Kreditvertrages und der bei Vertragsschluss vorgesehenen Rückzahlung. Die Tilgung des Kredites sollte hier gerade aus den Ansprüchen aus dem Bausparvertrag erfolgen. Die regulären Leistungen auf den Bausparvertrag dienten damit dem Ziel der Kreditrückführung.
15Auch die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.06.2002 - 6 U 77/02 - betrifft keinen vergleichbaren Fall, da dort keine Tilgung des endfälligen Darlehens durch einen in der Darlehenslaufzeit anzusparenden Bausparvertrag oder eine Lebensversicherung vorgesehen war (vgl. Bl. 4 des Urteils vom 18.06.2002).
162.) Der Umstand, dass das Kreditkonto nach dem Vertrag kontokorrentmäßig gestaffelt abzurechnen war, wirkt sich nicht auf die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages aus. Unter die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 1 S. 4 Ziffer 1b S. 3 VerbrKrG - wonach kein Gesamtbetrag anzugeben ist - werden zwar auch Kontokorrentratenkredite eingeordnet (vgl. dazu Staudinger - Kessal-Wulf, Stand 2001, § 4 VerbrKrG, Rdnr. 41, m.w.N.). Es liegt hier jedoch kein solcher Fall des Kontokorrents vor.
17Bei einem Kontokorrentkredit unterhält der Kunde ein Einlagenkonto, das er bis zu einem vereinbarten Kreditrahmen in Anspruch nehmen darf. Der Kunde ist berechtigt, durch beliebig viele Kontobewegungen das Konto bis zum Limit zu überziehen. Beim Kontokorrentratenkredit besteht die Abweichung darin, dass sich der Kreditnehmer verpflichtet, monatlich eine Mindestrate zurückzuzahlen, deren Höhe sich nach der jeweiligen Inanspruchnahme des Kredits im Zeitpunkt der letzten Verfügung richtet (vgl. Graf v. Westphalen/Emmerich/von Rottenburg - Graf v. Westphalen, § 1 VerbrKrG, Rdnr. 122 ff).
18Die Befreiung von der Pflicht zur Gesamtbetragsangabe beruht in beiden Fällen darauf, dass dem Kreditnehmer die Inanspruchnahme im Rahmen der vereinbarten Höchstgrenzen freigestellt ist. Da die Höhe der tatsächlichen Inanspruchnahme im Voraus nicht bestimmbar ist, kann bei Einrichtung des Kontokorrent(raten)kreditkontos auch noch kein Gesamtbetrag mit Aussagekraft angegeben werden (Graf v. Westphalen/Emmerich/von Rottenburg - von Rottenburg, § 4 VerbrKrG, Rdnr. 82).
19Die Verrechnungsregelung in dem hier maßgeblichen Kreditvertrag der Parteien betrifft hingegen nur die Belastungen wie Zinsen und Gebühren. Nicht vorgesehen ist eine beliebige Inanspruchnahme des Nettokreditrahmens. Ganz im Gegenteil ist dieser genau auf 10.000 DM festgelegt, so dass der Ausnahmefall des § 4 Abs. 1 S. 4 Ziffer 1b S. 3 VerbrKrG hier nicht vorliegt. Es handelt sich vielmehr um einen einmaligen Kredit in im Voraus festgelegter Höhe.
20 213.) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung der Frage, wie sich veränderliche Bedingungen im Kreditvertrag auswirken. Anders als in dem Fall, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, enthält der Kreditvertrag hier keine Regelung dahingehend, dass die vorzeitige Auszahlung des Bausparvertrages die Fälligkeit des Kredites und damit einen früheren Rückzahlungstermin zur Folge gehabt hätte. Der Vertrag enthält keinerlei veränderliche Bedingungen, sondern einen festen Rückzahlungstermin und einen für die ganze Zeit feststehenden effektiven Jahreszins von 11,627 % bei einem Sollzins von 10,00 %.
224.) Die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages hat die Beklagte nicht erfüllt. Sie kann sich zunächst nicht darauf berufen, es handele sich um eine sehr einfache Berechnung, die der Kläger selber hätte vornehmen können, da bei einer solchen Weitergabe der Pflicht an den Kunden die Regelung des VerbrKrG ins Leere liefe.
23Der Gesamtbetrag ist der insgesamt zurückzuzahlende Betrag, bestehend aus allen zu entrichtenden Teilzahlungen, Zinsen und sonstigen Kosten. Insbesondere die gesamten Zinsen sind in den Betrag einzubeziehen. Die Angabe des Gesamtbetrages soll gerade den Vergleich zwischen dem, was der Verbraucher tatsächlich als Kredit erhält und dem, was er dafür an den Kreditgeber zahlen muss, erleichtern (Bülow, § 492 BGB n.F., Rdnr. 87) und damit einen Vergleich mit Angeboten von Konkurrenzunternehmen ermöglichen.
24Angegeben wird in dem Vertrag vom 02.05./14.05.1996 nur der Nennbetrag in Höhe von 10.516 DM. Einen Betrag, der Zinsen und Kosten enthalten könnte, gibt die Beklagte nicht an, so dass sich hier auch nicht die Frage stellt, ob eine versehentlich unrichtige Angabe des Gesamtbetrages ausreichen kann.
255.) Auch ein Anspruch auf Zahlung von Kontoführungsgebühren stand der Beklagten nicht zu, so dass die Kläger zu Recht die Rückzahlung der von ihnen geleisteten Gebühren verlangen.
26Nicht angegebene Kosten werden nach § 6 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG nicht geschuldet.
27Diese gesetzliche Sanktion bezieht sich sowohl auf Kosten, die in die vom Verbraucher zu unterzeichnende Erklärung gar nicht aufgenommen wurden, als auch auf solche, die Gegenstand einer unzulässigen Verweisung auf andere Urkunden sind (Staudinger - Kessal-Wulf, Stand 2001, § 6 VerbrKrG, Rdnr. 33). Der Kreditvertrag aus dem Jahr 1996 enthält keinerlei Angaben zu Kontoführungsgebühren. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann es nicht ausreichen, entsprechende Geschäftsbedingungen in den Geschäftsräumen auszulegen. Auch ein Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten im Vertrag kann nicht ausreichen. Der Verbraucher soll sämtliche Folgen, die der Kreditvertrag für ihn hat, aus der Vertragsurkunde entnehmen können, damit er die Belastung, die ihn erwartet, auch tatsächlich in vollem Umfang überschauen kann. Der bloße Verweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen im Kreditvertrag oder gar nur deren Auslage in den Geschäftsräumen würde die hohen Anforderungen des § 4 VerbrKrG unterlaufen und kann insoweit keine wirksamen Ansprüche des Kreditgebers begründen.
286.) Einem Anspruch auf Rückerstattung von Zinsen und Kontoführungsgebühren steht auch nicht entgegen, dass der Kredit zwischenzeitlich vollständig zurückgeführt wurde.
29In dem Verhalten der Kläger ist entgegen der Auffassung der Beklagten keine unzulässige Rechtsausübung dergestalt zu sehen, dass sich die Kläger ihren vertraglichen Verpflichtungen entziehen und nur die Vorteile aus einem formnichtigen Vertrag ziehen wollten. Vielmehr traten die Wirkungen der Heilung nach § 6 Abs. 2 S. 1 VerbrKrG unabhängig vom Willen der Parteien ein, so dass weder ein darauf gerichtetes Bewußtsein bei der Vornahme der Erfüllungshandlung erforderlich war noch eine entsprechende Heilungsabsicht. Die Ermäßigung des Zinssatzes ist zwingend. Für Billigkeitserwägungen bleibt wegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung kein Raum (vgl. Staudinger - Kessal-Wulf, Stand 2001, § 6 VerbrKrG, Rdnr. 30).
30Während sich der Gesetzgeber in anderen Fällen der Heilung formnichtiger Rechtsgeschäfte darauf beschränkt, den Vollzug des entstandenen Zustandes als rechtsgültig zu fingieren, hat er im Falle des § 6 Abs. 2 VerbrKrG gerade zusätzliche Sanktionen geschaffen. Es war also nicht etwa die Berufung der Kläger auf den Formmangel die Ursache für die Ermäßigung des Zinssatzes, sondern vielmehr die gesetzliche Regelung, die an die Auszahlung des Darlehens anknüpft.
31Das Verhalten der Kläger ist auch im Übrigen nicht als treuwidrig im Sinne von § 242 BGB zu beurteilen. Insbesondere liegt kein Fall der Verwirkung von Ansprüchen vor. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es über längere Zeit hinweg nicht geltend gemacht hat, der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Verpflichteten auch darauf einrichten durfte. Zwischen der Rückführung des Kredites im Mai 2002 und der Klageerhebung vergingen nur 3 Monate. Ein Verhalten der Kläger, das innerhalb dieser Zeit oder in den Jahren der Zahlung einem konkludenten Verzicht auf den Anspruch nahe käme, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass gegen die Beklagte innerhalb der hier maßgeblichen Zeit bereits andere Verfahren wegen Nichtangabe des Gesamtbetrages anhängig waren, wie etwa das der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Verfahren. Die Beklagte mußte unter diesen Umständen mit weiteren Verfahren rechnen, so dass auch aus diesem Grunde kein schützenswertes Vertrauen in die Nichtgeltendmachung von Ansprüchen gebildet werden konnte.
327.) Die Beklagte kann sich jedoch hinsichtlich der über den Betrag von 4% hinausgehenden Zinszahlungen und der Kontoführungsgebühren in Höhe von 5 DM pro Monat teilweise erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen.
33Die Bereicherungsansprüche wegen Überzahlungen bis zum September 1997 sind nach § 197 a.F. BGB verjährt. Der Zahlende, der die Vereinbarung im Kreditvertrag für wirksam hält, will mit jeder Zahlung die monatliche Verpflichtung aus dem Vertrag tilgen. Der Zahlung auf die Kreditkosten fehlte, soweit sie über 4% Zinsen hinausgeht beziehungsweise die Kontoführungsgebühren umfaßt, von Anfang an der Rechtsgrund, so dass ein sofort fälliger Bereicherungsanspruch entstand (vgl. zur Anwendbarkeit von § 197 BGB a.F.: BGH 3. Zivilsenat, Urteil vom 7. Dezember 1989, AZ: III ZR 270/88 sowie das Urteil vom 10. Juli 1986, AZ: III ZR 133/85). Sinn und Zweck des § 197 BGB a.F. ist es, bei solchen regelmäßig wiederkehrenden Einzelforderungen des Gläubigers zu verhindern, dass sich mehr und mehr Ansprüche ansammeln und schließlich einen Betrag erreichen, der als Summe durch den Schuldner nur noch schwer erbringbar ist. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Leistungsempfängerin und Schuldnerin eine Bank ist und nicht eine Privatperson. Für die Anwendbarkeit von § 197 BGB kommt es allein auf die Art der Leistung und die Struktur des Anspruchs an (vgl. dazu BGH 3. Zivilsenat, Urteil vom 10. Juli 1986, AZ: III ZR 133/85).
34Der Lauf der Verjährungsfrist für die Zahlungsforderung kann entgegen der Ansicht der Kläger nicht von einer Neuberechnung der Kreditleistungen durch die Beklagte abhängen. Eine derartige Verknüpfung ergibt sich weder aus dem Gesetz, noch ist sie zur Wahrung der Interessen des Kreditnehmers erforderlich, der beispielsweise eine Stufenklage zur Fristwahrung erheben kann.
35Die kontokorrentmäßig gestaffelte Abrechnung eines Kreditkontos führt entgegen der Auffassung der Kläger nicht dazu, dass überschüssige Zahlungen unabhängig von ihrer Bestimmung zur Tilgung der Zinsen und Gebühren zum Monatsende auf die Hauptforderung zu verrechnen waren. Vielmehr wurden die Zinsen und Gebühren seitens der Beklagten in der vertraglich festgelegten Höhe monatlich in das Kontokorrent eingestellt und ebenso wie die Zahlungen der Kläger am Ende der jeweiligen Rechnungsperiode saldiert. Der infolge der Reduzierung auf den gesetzlichen Zinssatz monatlich entstehende Bereicherungsanspruch wurde nicht in das Kontokorrent eingestellt. Eine Saldierung dieses Anspruchs konnte daher nicht erfolgen. Ist der Saldo ohne eine einzustellende Forderung anerkannt, muß der Gläubiger in der für die Forderung geltenden Verjährungsfrist das Anerkenntnis zurückfordern und die Forderung geltend machen (vgl. dazu BGHZ 51, 346, 348). Die Kontokorrentabrede hat hinsichlich der Verjährung der jeweiligen Einzelforderung nur die Wirkung, dass eine Hemmung der Verjährung bis zum Abschluss derjenigen Rechnungsperiode eintritt, in der der Anspruch hätte in das Kontokorrent eingestellt werden müssen (BGH a.a.O. ). Mit dem Wesen des Kontokorrents, das für klare Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien sorgen soll, ist es nicht vereinbar, dass nicht gebuchte Forderungen durch eine unbegrenzte Einstellung in das Kontokorrent der für sie geltenden Verjährungsfrist entzogen werden könnten. Hier wurden ausweislich des Kreditvertrages vierteljährlich Rechnungsabschluss erteilt.
36Mangels anderweitiger Angaben ist davon auszugehen, dass ein Rechnungsabschluss jeweils zum Quartalsende und damit auch zum Jahresende erfolgte. Es ist nicht davon auszugehen, dass den Kläger der Abschluss für das vierte Quartal 1997 vor dem Jahreswechsel zuging, so dass eine Verjährung der Bereicherungsansprüche von Juni 1996 bis September 1997 eingetreten ist. Da keine Bestimmung zur Tilgung der Hauptforderung durch die Bereicherungsansprüche bestand, ergibt sich ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von monatlich 60,07 DM (monatliche Zahlungen i.H. v. 90,79 DM abzgl. geschuldeter Zinsen i.H. v. 3672 DM mtl.) und dementsprechend bei 54 Monaten für den Zeitraum von Oktober 1997 bis einschl. Mai 2002 in Höhe von 3.243,78 DM, was einem Betrag von 1.658,52 EUR entspricht.
37Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Amtsgerichts zu den Zinserträgen aus diesem Bereicherungsanspruch an.
388.) Die Revision war nicht zuzulassen, da es sich im konkreten Fall nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2001 (XI ZR 156/01) nicht mehr um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung oder eine solche, die die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert, handelt. Der Umstand, dass die Beklagte eine andere Rechtsauffassung zu § 4 Abs.1 S. 4 Ziffer 1b VerbrKrG a.F. vertritt als der Bundesgerichtshof, rechtfertigt allein noch keine Zulassung der Revision. Die tatsächlichen Umstände weichen im konkreten Fall nicht derart von dem Fall, den der Bundesgerichtshof zu beurteilen hatte, ab, dass eine Überprüfung grundlegender anderer Rechtsfragen in Betracht käme. Insbesondere liegt nach den obigen Ausführungen kein Kontokorrentratenkredit vor, so dass keine Prüfung der Frage, ob aus diesem Grunde die Angabe des Gesamtbetrages im Kreditvertrag unterbleiben durfte, zu erfolgen hat.
39Auch in Hinblick auf die Verjährungsfrage bedarf es weder einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes noch einer Vorlage zum Europäischen Gerichtshof nach § 234 S. 3 EGV. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., Rs 283/81, Slg. 1982, S. 3415, 3431) zu Art. 177 Abs. 3 EGV (a.F.) muß ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts gestellt wird, es sei denn, es hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt; ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft zu beurteilen.
40Auch wenn man hier, wie von den Klägern vertreten und in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. vorgesehen, für den Verjährungsbeginn auf die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände durch die Gläubiger abstellt, wäre die Teilforderung verjährt, so dass die Frage der Anwendbarkeit des § 197 BGB a.F. nicht entscheidungserheblich ist. Maßgeblich ist die Tatsachenkenntnis und nicht das Anstellen zutreffender rechtlicher Schlussfolgerungen. Ein Rechtsirrtum hindert den Verjährungsbeginn grundsätzlich nicht.
41Erforderlich und genügend ist für den Beginn des Fristlaufes im allgemeinen die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen sich beispielsweise ein Schaden und die Person des Schädigers ergeben. Nicht vorausgesetzt wird die zutreffende rechtliche Würdigung des bekannten Sachverhalts. Insoweit reicht die Kenntnis der Kläger von den Tatsachen, an die sich das Rückforderungsrecht anknüpft, ohne dass sie positive Kenntnis von diesem Recht hätten haben müssen. Der konkrete Vertragstext war den Klägern jedoch von Anfang an bekannt. Rechtlich fehlerhafte Vorstellungen der Kläger beeinflussen den Beginn der Verjährung nicht, weil sie die Möglichkeit hatten, sich beraten zu lassen. Auch wenn die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Gesamtbetragsangabepflicht in Fällen der Kopplung mit einem Bausparvertrag oder einer Lebensversicherung erst am 18.12.2001 erging, hätten sich die Kläger angesichts der Regelung in §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 VerbrKrG schon vorher im Prozesswege oder auf andere Weise Klarheit verschaffen können.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1, 2. Alt ZPO.
43Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.414,78 EUR.
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