Beschluss vom Landgericht Köln - 10 T 168/03
Tenor
Die Streitwertbeschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
1
Gründe:
2Die Beklagten sind die Mieter des Klägers. Im Mietvertrag ist bestimmt, daß das Halten oder die Inpflegenahme von Tieren nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet ist. Die Beklagten halten in ihrer Wohnung einen Jagdgebrauchshund zum Zwecke der Jagdausübung. Mit einem am 29. August 2003 beim Amtsgericht Köln eingegangenen Schriftsatz vom 27. August 2003 hat der Kläger gegen die Beklagten Klage mit den Anträgen erhoben, es zu unterlassen, in ihrer Wohnung einen Hund zu halten und ihnen für den Fall, daß sie dem Unterlassungsgebot nicht nachkommen, ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, hilfsweise 6 Monate Ordnungshaft, anzudrohen. In der Klageschrift hat der Kläger den Gegenstandswert mit "vorläufig 2.000,00 EUR" angegeben. Nach einem telefonischem Hinweis an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers, daß nur ein Streitwert von 300,00 bis 400,00 EUR in Betracht komme und daher ein vorheriges Schlichtungsverfahren gemäß § 15a Abs. 1 Nr. 1 EGZPO in Verbindung mit den Vorschriften des Schlichtungsgesetzes NRW vom 09.05.2000 erforderlich sein dürfte, hat die Amtsrichterin den Streitwert für das Verfahren mit Beschluß vom 30. September 2003 auf 400,00 EUR festgesetzt. Gegen diesen Beschluß, der seinem Prozeßbevollmächtigten am 15. Oktober 2003 zugestellt worden ist, wendet sich der Kläger mit seiner am 21. Oktober 2003 beim Amtsgericht Köln eingegangenen Streitwertbeschwerde. Der Kläger ist der Ansicht, ein Streitwertansatz von 2.000,00 EUR sei angemessen, zumal die ungenehmigte Hundehaltung ihn sogar zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen würden. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 22. Oktober 2003 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt.
3Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts vom 30. September 2003 ist nicht statthaft und damit unzulässig. Die Wertfestsetzung durch das Amtsgericht erfolgte vorliegend ersichtlich nicht im Hinblick auf den von dem Kläger einzufordernden Gerichtskostenvorschuß. Der Kläger hatte nämlich bereits am 9. September 2003 einen Gerichtskostenvorschuß nach einem von ihm angenommenen Streitwert von 2.000,00 EUR eingezahlt, und damit mehr als er nach dem festgesetzten Streitwert schuldete. Für den Fall, daß man in dem Beschluss des Amtsgerichts gleichwohl eine Festsetzung des Gebührenstreitwerts sehen wollte, würde dem Kläger die für eine Beschwerde gemäß §§ 25 Abs. 1 Satz 1, 6 Satz 1 GKG erforderliche Beschwer fehlen, da er auf Grund des angefochtenen Beschlusses einen geringeren Gerichtskostenvorschuß leisten muß als von ihm freiwillig eingezahlt worden ist..
4Die Streitwertfestsetzung durch das Amtsgericht mit gesondertem Beschluss erfolgte vorliegend ersichtlich im Hinblick auf das Zulässigkeitserfordernis des § 15 a Abs. 1 Nr. 1 EGZPO. Insoweit ist sie aber Beschwerde entzogen und kann nur zusammen mit der Hauptsacheentscheidung angefochten werden. Dieses ist nach herrschender Meinung unstreitig für den Fall, daß der Streitwert durch gesonderten Beschluss zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts festgesetzt wird (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1998,279; OLG München. MDR 1998,1242; Zöller-Herget, 23. Aufl., RN 7 zu § 3). Gleiches muß nach Auffassung der Kammer für die Festsetzung des Streitwerts im Hinblick darauf gelten, ob eine vorherige obligatorische Streitschlichtung versucht worden ist. In beiden Fällen geht es um die Frage der Zulässigkeit einer Klage. Insbesondere dem § 281 ZPO ist aber zu entnehmen, daß der Gesetzgeber einen abgesonderten Streit der Parteien über die Zulässigkeit einer Klage vermeiden will. Dem Kläger geschieht durch das Erfordernis, angesichts der Streitwertfestsetzung durch das Amtsgericht zunächst das Schlichtungsverfahren durchzuführen, wenn er nicht eine Abweisung seiner Klage als unzulässig riskieren und sodann Berufung einlegen will, auch kein Nachteil, da die Kosten des Güteverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und ihm bei einem Obsiegen in der Hauptsache von den Beklagten zu erstatten sind (vgl. Zöller-Gummer, 23. Aufl., RN 26 zu § 15a EGZPO). Soweit er das Schlichtungsverfahren bisher nicht durchgeführt hat, kann er eine Abweisung der Klage als unzulässig dadurch vermeiden, daß er das Ruhen des Verfahrens beantragt und das Schlichtungsverfahren nachholt. Der vorliegende Fall ist nicht mit dem Fall vergleichbar, in dem das Landgericht München I eine Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts nach § 495 a ZPO für anfechtbar erklärt hat (LG München I, MDR 2001,713). Im Falle des § 495 a ZPO geht es nämlich, anders als in den Fällen der sachlichen Zuständigkeit oder der obligatorischen Streitschlichtung nach § 15a EGZPO, nicht um die Frage der Zulässigkeit einer Klage, sondern allein darum, wie das Amtsgericht sein Verfahren zu gestalten hat. In einem solchen Fall ist es sinnvoll, die Frage, ob der Streitwert 600 EUR nicht übersteigt und das Amtsgericht deshalb sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen kann, vorab zu klären, um eine spätere Aufhebung und Zurückverweisung in der Sache selbst zu vermeiden.
5Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
6Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 500,00 EUR (geschätzt gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers an einem Wegfall des Erfordernisses der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung und der ihm dadurch entstehenden Kosten)
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