Urteil vom Landgericht Köln - 20 O 122/03
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.985,97 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz seit dem 03.04.2003 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Leasingraten in Anspruch.
3Der Kläger ist Sozius in der Rechtsanwaltssozietät Dr. O & Partner GbR, welche am 28.09.1998 einen Mietvertrag für Büromaschinen mit der I GmbH, Lstr.## ####1 J, abschloß. Nach dem Mietvertrag (Bl. 1 AH) wurden von der I GmbH drei Kopiergeräte der Marke "T " für die Büroräume der Kanzlei am Xdamm ## in E gemietet. Es wurde eine Mietdauer von 60 Monaten vereinbart, wobei der monatliche Mietzins 1.750 DM zzgl. Mehrwertsteuer betragen sollte. Der Mietvertrag regelt, dass der Vermieter nicht Eigentümer des Mietobjektes ist, sondern ein vom Eigentümer vertraglich vereinbartes Recht der Vermietung nutzt. Als Alleineigentümerin der Mietobjekte wird die M GmbH, Q-Straße, ####2 L2, genannt, an die alle Rechte aus dem Mietvertrag abgetreten sind und an die der Mieter nach dem Mietvertrag die Zahlungen zu leisten hat. Rechtsnachfolgerin der M GmbH ist die Beklagte. Nach dem Mietvertrag hat der Mieter das Mietobjekt bei Beendigung des Mietvertrages an den Vermieter zurückzugeben.
4Mit Beschluß des Amtsgerichts Hagen vom 15.05.2000 wurde über das Vermögen der I GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt C zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser unterrichtete den Kläger mit Schreiben vom 26.05.2000 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Kläger fragte mit Schreiben vom 12.07.2000 (Bl. 5 AH) beim Insolvenzverwalter nach, ob die I GmbH ihre Geschäftstätigkeit fortsetze oder ob eine Kündigung nach § 103 InsO ausgesprochen werde. Der Insolvenzverwalter teilte dem Kläger unter dem 12.07.2000 Bl. 6 AH) daraufhin mit, dass er nach § 103 InsO alle Verträge mit dem Kläger kündige und die Geschäftstätigkeit des Unternehmens nicht fortgesetzt werde. Der Kläger wies den Insolvenzverwalter sodann mit Schreiben vom 09.11.2000 darauf hin, dass die mittlerweile defekten Kopiergeräte sich bei der Firma H GmbH befänden und dort zur Abholung bereitstünden. Der Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 21.11.2000 dem Kläger mitgeteilt, dass er sich um die Abholung der Geräte kümmern werde.
5Aufgrund eines Irrtums der Buchhalterin des Klägers setzte dieser die Zahlung der Leasingraten fort und bezahlte von Oktober 2000 bis Dezember 2001 monatlich 2.030 DM (entspricht 1.750 DM zzgl. 16 % MwSt) und von Januar bis Mai sowie im Juli 2002 monatlich 1.037,92 EUR , insgesamt also 26.985,97 EUR.
6Der Kläger ist der Ansicht, er sei aktivlegitimiert, da nur er und Rechtsanwalt T Sozien der Außensozietät Dr. O & Partner GbR seien, die Sozien einschließlich der Außensozien ihn ermächtigt hätten, die Forderungen vorsorglich im eigenen Namen und höchst vorsorglich in ihrem Namen geltend zu machen. Daneben seien die streitgegenständlichen Beträge von einem Konto der Sozien Rechtsanwalt Dr. O und Rechtsanwalt T überwiesen worden.
7Der Kläger ist der Ansicht, der Mietvertrag sei vom Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 12.07.2000 wirksam gekündigt worden, so dass die in der Folge geleisteten Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt seien und die Beklagte folglich zur Rückzahlung verpflichtet sei.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.985,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2003 zu zahlen.
10Hilfsweise beantragt der Kläger,
11die Beklagte zu verurteilen, an die O & Partner GbR 26.985,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2003 zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger fehle schon die erforderliche Aktivlegitimation, da Mieter der Kopiergeräte die Dr. O & Partner GbR gewesen sei, mithin die Zahlung der Mietraten zur Tilgung der dieser GbR aus dem Mietverhältnis obliegenden Verbindlichkeiten erfolgt sei.
15Darüber hinaus sei die Dr. O & Partner GbR durchaus zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet gewesen, da das Mietverhältnis wegen § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO trotz der Erklärung des Insolvenzverwalters, den Vertrag nicht fortführen zu wollen, fortbestanden habe.
16Die Beklagte habe zwar vorliegend nicht, wie von § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO vorgesehen, Sicherungseigentum an den Kopiergeräten erworben, sondern Volleigentum. Die Regelung umfasse jedoch nach ihrem Sinn und Zweck auch den Fall der Vollrechtsübertragung: § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO diene dem Zweck, refinanzierte Leasingforderungen insolvenzfest zu machen und so den Leasinggebern die Möglichkeit der Refinanzierung zu erhalten. Die Übertragung des Volleigentums unterscheide sich von derjenigen von Sicherungseigentum auch insofern nicht, als in beiden Fällen der Insolvenzmasse bereits ein gleichwertiger Gegenwert für die im voraus abgetretenen Leasingforderungen zugeflossen sei und die Masse durch die bloße Duldung der Gebrauchsüberlassung an den Leasingnehmer nicht weiter belastet werde. Letztlich sei auch nicht einzusehen, weshalb die Vollrechtsübertragung nicht in den Anwendungsbereich des § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO fallen solle, da sie doch im Verhältnis zur Sicherungsübertragung ein Mehr darstelle.
17Trotz der Tatsache der Vollrechtsübertragung seien solche Verträge von der Beklagten tatsächlich dahingehend abgewickelt worden, dass nach Ablauf der Leasingzeit das Objekt ohne Kaufverpflichtung dem jeweiligen Leasinggeber zu einem zuvor vereinbarten Betrag zum Rückkauf angeboten werde. Im Fall des Ankaufs stehe diesem der Erlös aus der Verwertung zu..
18Nach Ansicht der Beklagten ist das Mietverhältnis erst im Dezember 2002 dadurch beendet worden, daß die Beklagte, was als solches unstreitig ist, mit Schreiben vom 09.12.2002 wegen Zahlungsverzug des Klägers die fristlose Kündigung des Mietvertrages erklärte.
19Die Beklagte ist schließlich der Ansicht, einer Rückforderung stehe auch § 814 BGB entgegen: der Kläger habe nach seinem eigenen Vortrag angenommen, dass der Vertrag nicht fortgeführt werde, mithin also keine Zahlungen mehr geleistet werden müssten. Dennoch habe der Kläger auch in der Folgezeit Zahlungen an die Beklagte veranlasst.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der Sitzung sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
22Die Klage ist begründet.
23Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung der 26.985,97 EUR gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zu.
24Zunächst ist festzustellen, dass einer Rückforderung nicht das Fehlen der Aktivlegitimation des Klägers entgegensteht. Schuldner der sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflicht zur Mietzinszahlung war zwar ausweislich des Mietvertrages die Dr. O & Partner GbR. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die streitgegenständlichen Beträge von einem Konto der Sozien Dr. O und T überwiesen wurden. Es liegt somit ein Fall der Tilgung fremder Schulden vor. Leistet jedoch ein Dritter zur Erfüllung einer in Wahrheit nicht bestehenden Verpflichtung des Schuldners an den Gläubiger, so ist der Gläubiger auf Kosten des Dritten bereichert (vgl. Palandt-Sprau § 812 Rn. 62), so dass der Bereicherungsausgleich zwischen dem Gläubiger und dem Dritten zu vollziehen ist. Es ist im Übrigen auch von der Beklagten nicht bestritten worden, dass der Kläger von den Sozien, also auch von dem Sozius Rechtsanwalt T, ermächtigt worden ist, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen.
25Die Beklagte hat von dem Kläger etwas, nämlich 26.985,97 EUR, durch Leistung erlangt. Diese Leistung erfolgte auch ohne Rechtsgrund. Das Mietverhältnis, aus dem sich die Pflicht zur Zahlung der monatlichen Raten ergab, ist durch die Kündigung des Insolvenzverwalters vom 12.07.2000 wirksam beendet worden.
26Dem steht auch nicht die Vorschrift des § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO entgegen. Klar ist zunächst, dass eine unmittelbare Anwendung dieser Norm auf den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt, da der Beklagten nicht nur Sicherungseigentum, sondern das Vollrecht übertragen worden war. Dies ist in der mündlichen Verhandlung auch von der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zugestanden worden. Aber auch eine analoge Anwendung des § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO auf den vorliegenden Fall ist ausgeschlossen. Es fehlt insofern schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Ziel der Neuregelung des § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO war es, den meist mittelständischen banken- und herstellerunabhängigen Leasingunternehmen ihre Refinanzierungsmöglichkeiten zu erhalten (vgl. BT-Drs. 13/4699, S. 2). Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber für die im Finanzierungsleasing typischen Fallgestaltungen eine Sonderregelung getroffen, derzufolge bestimmte Leasingforderungen insolvenzfest sind. Als typische Eckpunkte des Leasinggeschäftes sah der Gesetzgeber dabei die Geltung im Falle der Insolvenz des Leasinggebers, die Refinanzierung des Leasinggebers durch einen Dritten (Bank) und die Sicherungsübertragung des Leasingobjekts an die refinanzierende Bank an (vgl. Seifert, NZM 1998, S. 218). Die Ergänzung des § 108 InsO sollte alle Fälle umfassen, die auf Grund der als schutzwürdig erkannten Ausnahmesituation der Leasingbranche regelungsbedürftig erschienen; insofern erschien es dem Gesetzgeber auch hinnehmbar, von dem Ziel der mit der InsO generell angestrebten Anreicherung der Insolvenzmasse auch durch die allgemeine Regelung bei Miet- und Pachtverhältnissen Abstriche zu machen (vgl. Seifert a.a.O., auch BT-Drs., S. 6). Es ist nach heutigem Wissen davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sein Ziel, den Leasingunternehmen ihre Refinanzierungsmöglichkeiten zu erhalten, mit der Neuregelung des § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO erreicht hat. Es ist dem gegenüber nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber über diese Zielsetzung hinaus mit der Neuregelung den Zweck verfolgte, auch alle anderen Gestaltungsmöglichkeiten des Leasings für die refinanzierenden Kreditinstitute insolvenzfest zu machen.
27Die Neuregelung des § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO geht dabei ersichtlich auch von der Verbindung von Sicherungsübereignung und Anschaffungsfinanzierung aus. Der Verzicht auf das Erfordernis der Sicherungsübereignung würde dazu führen, dass die Übereignung an Kreditgeber des Leasinggebers mit der Anschaffungsfinanzierung nicht mehr durch eine Sicherungsabrede verbunden wäre. Dem Leasinggeber böte sich dann die Möglichkeit, bis zuletzt Leasinggegenstände an seine Kreditgeber zu übereignen, Verträge wie auch Vorausabtretungen damit insolvenzfest zu machen und so gegebenenfalls auch die anderen Gläubiger zu benachteiligen. Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach eigenem Vorbringen, nach Beendigung des Leasingvertrages die übereigneten Geräte dem Händler - allerdings ohne Kaufverpflichtung - zum Rückkauf anbietet. Sofern der Händler darauf eingeht, hat folglich die Beklagte doppelten Gewinn, einmal nämlich aus den Leasingraten, zum anderen durch den erwirtschafteten Kaufpreis. Gerade bei einer solchen Vertragsgestaltung besteht aber kein Grund für eine weitere Absicherung der Beklagten im Rahmen der Insolvenz; vielmehr ist die Beklagte vollumfänglich durch ihre Eigentümerstellung und der daraus resultierenden Verfügungsmacht gesichert.
28Für eine analoge Anwendung des § 108 I S. 1 InsO ist daher kein Raum.
29Einer Rückforderung der gezahlten Leasingraten steht auch nicht § 814 BGB entgegen; es ist nämlich zwischen den Parteien unstreitig, dass die Überweisungen irrtümlich von einer Buchhalterin des Klägers getätigt wurden. Da es insofern auf ihren Wissenshorizont ankommt (vgl. Palandt-Sprau § 814 Rn. 7), kann von einer Kenntnis der Nichtschuld nicht die Rede sein.
30Die zugesprochenen Zinsen rechtfertigen sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
31Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.