Urteil vom Landgericht Köln - 26 S 175/03
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.4.2003 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Leverkusen 26 C 549/02 - wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.188,66 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
29.10.2002 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
1
(Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 540 ZPO n.F. abgesehen.)
2E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
3Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.
4Der Kläger kann wegen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG von den Beklagten als Gesamtschuldnern den im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten weiteren Schadensersatz in Höhe von 1.188,66 EUR verlangen.
5Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach für den dem Kläger unfallbedingt entstandenen Schaden ist zwischen den Parteien nicht im Streit.
6Aber auch zur Höhe ist die Klageforderung berechtigt.
7Die Kammer vermag dem Ansatzpunkt des angefochtenen Urteils für die ausgesprochene Klageabweisung, wonach der Kläger die von ihm behauptete Reparatur des Fahrzeugs nicht hinreichend substantiiert dargetan habe, nicht zu folgen.
8Der Kläger hat bereits in der Klageschrift, S. 3, vorgetragen, daß er das unfallgeschädigte Fahrzeug mittlerweile instandgesetzt habe. Dieser Vortrag ist zwar als solcher nicht näher substantiiert. In dem diesbezüglichen Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung vom 14.1.2003, S. 3 unten (Bl. 27 d.A.), wo es heißt: "Interessewahrend wird bestritten, daß der Kläger das Fahrzeug tatsächlich repariert hat,..." kann jedoch schon kein hinreichend konkretes Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Durchführung der Reparatur gesehen werden. Selbst wenn man dies noch anders sähe, konnte jedenfalls aber mit Rücksicht auf das weitere konkrete Vorbringen des Klägers in dem nachfolgend in erster Instanz eingereichten Schriftsatz vom 26.2.2003 in Verbindung mit dem von ihm damit in Kopie vorgelegten Gutachten der E vom 13.2.2003 (Bl. 38 ff. d.A.), insbesondere den in diesem Gutachten enthaltenen Angaben, wonach ein reparierter Vorschaden, "Frontbereich instandgesetzt", aufgeführt worden ist, bereits in erster Instanz nicht von einem entsprechenden substantiierten Bestreiten der Beklagten ausgegangen werden. Dabei kommt noch als wesentlicher Umstand hinzu, daß bei dem zweiten Unfallschaden, den das klägerische Fahrzeug am 11.2.2003 erlitten hat, unbestritten wiederum die Beklagte zu 2.) als Haftpflichtversicherung des Unfallgegners mit den sich daraus ergebenden Folgen beteiligt gewesen ist, so daß es erst recht eines substantiierten und nachvollziehbaren Bestreitens der Beklagten bedurft hätte, um von einem erheblichen Bestreiten hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Reparatur seines Fahrzeugs ausgehen zu können. Angesichts dessen war für den Kläger im vorliegenden Rechtsstreit keinesfalls eine weitere Substantiierung hinsichtlich der behaupteten Reparatur seines Fahrzeugs geboten, da nach der seit langem herrschenden Rechtsprechung das Maß des zur Substantiierung erforderlichen Sachvortrags wesentlich davon abhängt, was der Gegner zuvor jeweils erwidert hat.
9Hinzu kommt hier noch der weitere, ebenfalls bereits rechtzeitig in erster Instanz, nämlich mit Schriftsatz vom 10.4.2003, belegt durch die in Kopie vorgelegte Urkunde der E vom 28.3.2003 (Bl. 55 d.A.), erfolgte Vortrag des Klägers, daß sein Fahrzeug am 28.3.2003 die Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO erfolgreich durchlaufen habe. Ausweislich des den streitgegenständlichen Unfall betreffenden E-Gutachtens vom 10.10.2002 war das Fahrzeug nach diesem ersten Unfall jedoch nur noch "bedingt fahrfähig bis zur Werkstatt" (Bl. 9 d.A.).
10Auf die Qualität der Instandsetzung des unfallgeschädigten Fahrzeuges des Klägers kommt es nach dem danach auch vorliegend einschlägigen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.4.2003 - VI ZR 393/02 - für den vorliegend betroffenen Schadensersatzanspruch nicht an, denn die geschätzten Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert nicht.
11Die Schadensabrechnung des Klägers, mit der dieser auch nur Nettobeträge geltend macht, ist danach in der Sache und erkennbar auch rechnerisch richtig.
12Der zugesprochene Zinsanspruch ist gemäß §§ 286 ff. BGB begründet.
13Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 ZPO.
14Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.188,66 EUR
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