Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 439/03
Tenor
Den Beklagten wird untersagt, in Bezug auf die Klägerin und den von ihr herausgegebenen "L" - wie in der Print- und Online-Ausgabe der "U" vom 20. Mai 2003 auf Seite 18 unter der Überschrift "die verhinderte Wacht am Rhein" geschehen und nachstehend wiedergegeben - wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten:
a) "den 'Wächterpreis' hat der L ausgerechnet für die Aufdeckung eines Skandals bekommen, den er jahrelang verschwiegen hat."
b) "tatsächlich begann 'die sehr genaue Berichterstattung' der Zeitung aus dem Verlagshaus N erst im März 2002."
c) "erst im März 2002 schwenkte der L plötzlich um: 'die Spuren des Schmiergeldes' wurden jetzt endlich verfolgt. ... klar ist jedenfalls: als Anfang März dann überregionale Zeitungen von U bis G über den Müll- und Spendenskandal zu berichten begannen, konnte die größte L 2 Lokalzeitung nicht mehr hinten anstehen."
d) "... als den L , der den Skandal 'etwa sechs Jahre lang, eingebunden in die L 2 Korruption, verschwiegen' habe."
Gleichzeitig wird den Beklagten angedroht, dass gegen sie für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, hinsichtlich der Beklagten zu 1) jeweils zu vollstrecken an deren Geschäftsführer, verhängt werden kann.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese selbst zu 5 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 95 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 5 %. Im übrigen trägt jede Partei ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T A T B E S T A N D:
2Die Klägerin ist Verlegerin der L2 Tageszeitungen "L", "L3" und "F". Die Beklagte zu 1) verlegt die bundesweit erscheinende Tageszeitung "U", der Beklagte zu 2) hat den streitgegenständlichen Artikel verfasst und ist derzeit kommissarischer Leiter der "U" - Redaktion Köln.
3Am 5. Mai 2003 erhielt die Redaktion des "L", wozu die Redakteure C, E und T gehören, von der Stiftung "Freiheit der Presse" den diesjährigen "Wächterpreis der Tagespresse" verliehen. Sie erhielt diese Auszeichnung für ihre Berichterstattung über den so genannten L2 Müllskandal.
4In der Ausgabe der "U" vom 20. Mai 2003 erschien u. a. der Artikel mit der Überschrift "die verhinderte Wacht am Rhein", der die Verleihung des Wächterpreises an den "L" zum Gegenstand hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie dieses Artikels (Anlage K 4, Blatt 21 der Akten) Bezug genommen.
5Die Klägerin behauptet, die von ihr gerügten Behauptungen in dem Artikel der "U" seien unwahr und führt dies im einzelnen aus. Sie legt dazu insbesondere diverse Artikel aus dem "L" vor und behauptet dazu, dass sich daraus die umfassende und ausgewogene Berichterstattung seit Jahren zu der L2 Müllverbrennungsanlage ergebe. Ernsthafte Anhaltspunkte für den Spendenskandal um die Müllverbrennungsanlage habe sie erst nach Bekanntwerden der staatsanwaltlichen Ermittlungen Ende Februar 2002 erhalten.
6Nach Rücknahme des ursprünglich angekündigten weiteren Klageantrags, die Beklagte zu 1) zu verpflichten, den am 20. Mai 2003 in der "U" erschienenen Artikel "die verhinderte Wacht am Rhein" in ihrem Print-Archiv mit einem Sperrvermerk zu versehen und aus ihrem Online-Archiv zu entfernen, beantragt die Klägerin nunmehr,
7die Beklagten zu verurteilen, in Bezug auf die Klägerin und den von ihr herausgegebenen "L" - wie in der Print- und Online-Ausgabe der "U" vom 20. Mai 2003 auf Seite 18 unter der Überschrift "die verhinderte Wacht am Rhein" geschehen und nachstehend wiedergegeben - wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten:
8a) "den 'Wächterpreis' hat der 'L' ausgerechnet für die Aufdeckung eines Skandals bekommen, den er jahrelang verschwiegen hat."
9b) "tatsächlich begann 'die sehr genaue Berichterstattung'der Zeitung aus dem Verlagshaus N erst im März 2002."
10c) "erst im März 2002 schwenkte der L plötzlich um: 'die Spuren des Schmiergeldes' wurden jetzt endlich verfolgt. ... klar ist jedenfalls: als Anfang März dann überregionale Zeitungen von U bis G über den Müll- und Spendenskandal zu berichten begannen, konnte die größte L2 Lokalzeitung nicht mehr hinten anstehen."
11d) "... als den L, der den Skandal 'etwa sechs Jahre lang, eingebunden in die L2 Korruption, verschwiegen' habe."
12und den Beklagten gleichzeitig anzudrohen, dass gegen sie für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, hinsichtlich der Beklagten zu 1) jeweils zu vollstrecken an deren Geschäftsführer, verhängt werden kann.
13Die Beklagten beantragen,
14die Klage abzuweisen.
15Nachdem die Beklagten zunächst behauptet hatten, der Artikel beziehe sich nur auf die Berichterstattung hinsichtlich des "Müllskandals", worunter die Überdimensionierung der Müllverbrennungsanlage zu verstehen sei, tragen sie später vor, dass sowohl der Spenden- als auch der Müllskandal gemeint gewesen sei. Die Beklagten behaupten ferner, es habe schon Jahre vor der Berichterstattung Anfang 2002 eine Reihe von Beweisanzeichen gegeben, die einen "korruptiven Hintergrund" nahegelegt hätten, und die der Klägerin bzw. den Redakteuren des "L" bekannt gewesen seien. Dies gelte insbesondere für den Vermerk des damaligen Regierungspräsidenten B vom 23. Juli 1992, der anlässlich einer Pressekonferenz der Bürgerinitiative L4 am 28. August 1995 auch an den Redakteur der Klägerin E überreicht worden sei. Die von ihnen aufgeworfene Frage der Beweisanzeichen führen sie näher aus, wobei sie insbesondere auch auf von ihnen als politische Einflussnahmen gewertete Schreiben von Herrn O nehmen. Sie sind des weiteren der Auffassung, es stelle eine Bewertungsfrage dar, ob eine Berichterstattung genau oder nicht genau sei. Auch handele es sich um eine Bewertung journalistischen Verhaltens bei der Klägerin und nicht um Tatsachenbehauptungen. Außerdem sei die Aussage in dem Artikel ("etwa sechs Jahre lang, eingebunden in die L2 Korruption, verschwiegen") in Anführungszeichen gesetzt - was zutrifft und unstreitig ist - und somit als Zitat gekennzeichnet.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.
17E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
18Die Klage ist begründet.
19Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Äußerungen aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog in Verbindung mit dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Denn bei den Äußerungen handelt es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, den Ruf der Klägerin als unabhängiges und überparteiliches Presseunternehmen zu schädigen. Die Tatsachenbehauptungen erwecken den Eindruck, die Klägerin habe einen Skandal zunächst verschwiegen und dann erzwungenermaßen darüber berichtet, nachdem überregionale Zeitungen zuerst über ihn berichtet hätten. Eine Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der in Art. 5 Abs. 1 GG ist nicht gegeben.
20Zu den Behauptungen im einzelnen:
211. Die Klägerin hat Anspruch auf Unterlassung der Behauptung: "Den 'Wächterpreis' hat der 'L' ausgerechnet für die Aufdeckung eines Skandals bekommen, den er jahrelang verschwiegen hat."
22Dabei handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht (BGH NJW 52, 660 - Constanze; 66, 296 - Höllenfeuer; AfP 1975, 804 - Brüning I). Es kommt darauf an, ob der Durchschnittsempfänger dem Beitrag - mag er auch wertend eingekleidet sein - einen dem Beweis zugänglichen Sachverhalt entnehmen kann (BGH NJW 1976, 1198 - Panorama). Dies ist bei der angegriffenen Äußerung der Fall. Sie behandelt einen tatsächlichen Vorgang, nämlich die Frage, dass ein Skandal von der Klägerin bzw. dem "L" verschwiegen worden sei. Die Frage, ob die Klägerin bzw. der "L" in Kenntnis des Skandals nicht über ihn berichtet und mithin verschwiegen hat, kann entweder positiv oder negativ bewiesen werden.
23Unterstellt man den ursprünglichen Vortrag der Beklagten, dass der von der "U" in Bezug genommene Skandal der "Müllskandal" mit der Überdimensionierung der Müllverbrennungsanlage gegen den Widerstand von Teilen der Politik und der Bevölkerung ist, liegt ein "jahrelanges Verschweigen" auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht vor. Denn die Klägerin hat anhand von diversen Zeitungsartikeln belegt, dass sie seit 1988 kontinuierlich über Planung und Bau der Müllverbrennungsanlage berichtet und dabei auch die Kritiker hat zu Wort kommen lassen. Die zahlreichen Artikel, die Klägerin in dem Anlagenkonvolut K 26 zusammengestellt hat, und ihr Erscheinen, bestreiten die Beklagten ebenso wenig wie den Umstand, dass der "L" darüber berichtet hat, dass die Überdimensionierung von den MVA-Gegnern gerügt wurde. Darin ein "Verschweigen" des "Müllskandals" zu sehen, erscheint abwegig. Denn der Umstand, dass der "L" und seine Redakteure bzw. gegebenenfalls auch sein Herausgeber zu den Befürwortern der Müllverbrennungsanlage gezählt haben mögen, ändert an der Tatsache der Berichterstattung auch über die Müllverbrennungsanlagengegner und ihre Argumente nichts.
24Nach Auffassung der Kammer wird der durchschnittliche Leser des Artikels der Beklagten indes den "Skandal", der von den Beklagten in dem streitgegenständlichen Artikel behandelt wird, nicht in der Überdimensionierung der Müllverbrennungsanlage sehen, sondern darunter den Spendenskandal im Zusammenhang mit der Errichtung verstehen. Denn bereits im ersten Absatz des Artikels heißt es: "... beim Spendenskandal um den Bau der Müllverbrennungsanlage" und "Skandal ... der ... die SPD um deren Fraktionschef S explodieren ließ, ... und bundesweit so viel Aufmerksamkeit erregte wie zuvor nur der Spendenskandal der CDU ...". Ein unbefangener Leser muss unter dem "Skandal" in Anbetracht dieser Hinweise den Spendenskandal verstehen. Unabhängig davon ergibt sich auch in diesem Fall keine andere Beurteilung. Denn die Klägerin bzw. der "L" haben vielmehr gleichzeitig mit dem Bekanntwerden der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen darüber berichtet und selbst zur Aufdeckung von Einzelheiten beigetragen. Diese Behauptung der Klägerin ist schon mit der Klageerwiderung nicht bestritten worden und wird von den Beklagten nunmehr im Schriftsatz vom 30. November 2003 eingeräumt, als dort dargestellt ist, dass der Redakteur T seine (angeblich) besonders guten Verbindungen zur Justiz nutzen konnte und den Stand der Ermittlungen wiedergeben durfte, was zu einer früheren Berichterstattung durch den "L" als in anderen Presseorganen führte.
25Die Beklagten behaupten auch nicht, der "L" bzw. die Klägerin habe positive Kenntnis von der Korruption im Zusammenhang mit der Müllverbrennungsanlage gehabt. Sie führen zwar ausführlich aus, es habe schon Jahre vorher Anhaltspunkte für einen "korruptiven Hintergrund" gegeben, die die Klägerin nicht beachtet habe. Insoweit zutreffend bezeichnen die Beklagten diese Umstände allerdings als Beweisanzeichen und nicht etwa als Beweis der Korruption. Dies gilt insbesondere für den Vermerk des damaligen Regierungspräsidenten B vom 23. Juli 1992, der anlässlich einer Pressekonferenz der Bürgerinitiative L4 am 28. August 1995 auch an den Redakteur der Klägerin E überreicht worden sein soll. Hinsichtlich dieses Vermerks ist der Vortrag der Beklagten zudem widersprüchlich. Einerseits behaupten sie, dieser Vermerk sei von der Klägerin verschwiegen worden, führen in ihrem letzten Schriftsatz demgegenüber aber aus, in der Berichterstattung des "L" über diese Pressekonferenz sei dieser Vermerk sehr wohl erwähnt gewesen. Bereits in der Klageerwiderung haben sie ferner ausgeführt, dass sich (jedenfalls) am 26. März 1996 in der Berichterstattung der Klägerin ein Hinweis zu einer möglichen Befangenheit von Herrn B befindet. Wie sich daraus ein Verschweigen dieses Vermerks und sich daraus möglicherweise ergebender Hinweise auf Korruption ergeben soll, erschließt sich der Kammer nicht.
26Soweit die Beklagten des weiteren bemängeln, es habe sich um eine einseitige Berichterstattung des L über die Vorgänge rund um die Errichtung der L2 Müllverbrennungsanlage gehandelt, mag dies aus ihrer Sicht zutreffen. Ein Verschweigen des Skandals als solchen ist das jedenfalls nicht.
272. Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung: "tatsächlich begann die 'sehr genaue Berichterstattung' der Zeitung aus dem Verlagshaus N erst im März 2002". Auch insoweit handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, da die Frage, wann die Berichterstattung der Klägerin bzw. des "Ls" einerseits und die der übrigen Zeitungen andererseits begann, dem Beweis zugänglich ist. Denn bereits seit dem 23. Februar 2003 berichtete der "L" fast täglich über den Bestechungsskandal, der durch die staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungen vom 20. Februar 2003 bekannt zu werden begann. Das Erscheinen der Artikel vom 23. Februar 2002, 25. Februar 2002, 26. Februar 2002 und 28. Februar 2002 wird von den Beklagten letztlich nicht bestritten. Damit ist jedoch die Behauptung unwahr, der "L" habe erst im März 2002 mit der entsprechenden Berichterstattung begonnen.
28Keine Rolle spielt dabei auch das Argument der Beklagten, ob eine Berichterstattung genau sei oder nicht, sei eine Wertungsfrage. Denn wann eine Berichterstattung beginnt, ist eine Tatsachenfrage. Die Beklagten haben mit der gerügten Äußerung nicht eine Bewertung der Genauigkeit der Berichterstattung vorgenommenen, sondern behauptet, die Berichterstattung habe erst im März 2002 begonnen. Mit den in Anführungszeichen gesetzten Worten "sehr genaue Berichterstattung" greifen sie vielmehr lediglich die lobenden Worte der Jury auf, die schon einige Zeilen vorher zitiert worden waren. Aus dem weiteren Verlauf des Textes wird deutlich, dass die Beklagten nicht etwa eine Bewertung dahingehend vornehmen, dass die Berichterstattung von März nicht genau gewesen sei. Der Text erweckt insgesamt und insbesondere durch die nachfolgend zu erörternde Behauptung den Eindruck, der "L" habe erst im März 2002 - und nicht schon vorher - überhaupt über den Müll- und Spendenskandal berichtet. Dies ist wie dargelegt unwahr.
293. Auch im Hinblick auf die weitere Äußerung besteht der Unterlassungsanspruch der Klägerin: "Erst im März 2002 schwenkte der "L" plötzlich um: die 'Spuren des Schmiergeldes' wurden jetzt endlich verfolgt. ... klar ist jedenfalls: als Anfang März dann überregionale Zeitungen von U bis G über den Müll- und Spendenskandal zu berichten begannen, konnte die größte L2 Lokalzeitung nicht mehr hinten anstehen."
30Auch insoweit handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, wonach nämlich der "L" erst ab März über den Müll-und Spendenskandal berichtet habe, und zwar erst, nachdem die überregionale Zeitungen bereits zuvor darüber berichtet hatten. Es handelt sich dabei nicht, wie die Beklagten offenbar behaupten wollen, um eine Bewertung des journalistischen Verhaltens des "L". Wie dargelegt, hat die Klägerin durch Vorlage der entsprechenden Zeitungsartikel belegt, dass sie über die Schmiergeldzahlungen bereits im Februar 2002 berichtet hat. Damit ist dieser Teil der Tatsachenbehauptung unwahr.
31Auch im übrigen ist die angegriffene Äußerung unwahr. Die Klägerin hat des weiteren Artikel der überregionalen Zeitungen vorgelegt, die alle erst im März verfasst worden sind und teilweise auf die Berichterstattung des "L" Bezug genommen haben. Weder haben die Beklagten vorgetragen, es seien bereits Presseberichte vor der Berichterstattung des "L" erschienen, geschweige denn haben sie einen solchen Artikel vorgelegt.
324. Schließlich ist auch die letzte angegriffene Äußerung wie folgt zu untersagen: "... als dem L, der den Skandal 'etwa sechs jahrelang, eingebunden in die L2 Korruption, verschwiegen' habe."
33Die Behauptung, der "L" habe den Skandal verschwiegen, ist unwahr. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
34Die Haftung der Beklagten entfällt hier auch nicht deshalb, weil es sich bei der angegriffenen Textpassage im wesentlichen um ein Zitat handelt. Zwar ist dieses als solches mit Anführungszeichen und unter Nennung der Quelle gekennzeichnet. Der Zitierende haftet jedoch für Zitate auch dann, wenn er sich den Inhalt des Zitats zu eigen macht (vgl. Wenzel, das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., § 10 Rdnr. 209 m. w. N.). Im vorliegenden Fall ist das Zitat an das Ende des Artikels gesetzt und bestätigt dessen Aussage. Denn die - von der Klägerin ebenfalls gerügte - Zweite Überschrift des Artikels ist fast wortgleich mit dieser Aussage. In dem Verwenden eines Zitats zur Bestätigung der eigenen Aussage liegt jedoch eindeutig ein Zueigenmachen (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt NJW 1981, 2707, 2708). Die Beklagten stellen auch nicht etwa verschiedene Ansichten einander gegenüber, sondern drücken durchgängig ihre (negative) Auffassung über die Berichterstattung des "L" aus.
35Bei den angegriffenen Textstellen handelt es sich mithin um unwahre Tatsachenbehauptungen. Diese stellen einen rechtswidrigen Eingriff in die durch §§ 823,1004 BGB geschützten Rechtsgüter der Klägerin dar. Insbesondere sind die Behauptungen nicht durch die in Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz gewährleistete Pressefreiheit geschützten. Denn unwahre Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich unzulässig und nicht von der Pressefreiheit umfasst. Insbesondere handelten die Beklagten auch nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen. Denn sie haben die erforderliche journalistische Sorgfalt nicht erkennen lassen. Bei Beachtung der journalistischen Sorgfalt hätten sie schon allein auf Grund der von der Klägerin vorgelegten zahlreichen Artikel, die jedenfalls über den Internetauftritt des "L" auch den Beklagten zugänglich waren, erkennen müssen, dass die von ihnen aufgestellten Behauptungen unwahr sind.
36Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich aus der bereits erfolgten Veröffentlichung und der Verweigerung der Abgabe einer diesbezüglichen strafbewehrten Unterlassungserklärung.
37Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 709 S. 1 ZPO.
38Streitwert:
39Bis zum 5. November 2003: 90.000,00 EUR (4 x 2 x 10.000,00 EUR + 10.000,00)
40danach: 80.000,00 EUR
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