Beschluss vom Landgericht Köln - 89 O 2/04

Tenor

Die Beschwerde der Gesellschaft vom 16. Dezember 2003 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom 11.12.2003 - HRB ####1 - wird auch aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts vom 08.01.2004 auf Kosten der Gesellschaft zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Gesellschaft zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.