Schlussurteil vom Landgericht Köln - 3 O 355/02
Tenor
Das Vorbehalts-Anerkenntnisurteil vom 12. November 2002 wird aufrechterhalten; der Vorbehalt fällt weg.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tra-gen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Die Beklagte unterhielt bei der Klägerin zu deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Girokonto Nr. 400 801 010, auf dem ihr mit Vertrag vom 24.05.1991 zu einem variablen Zinssatz von zunächst 10,50 % und unter Vereinbarung einer Kreditprovision von 3 % ein Kontokorrentkredit bis zur Höhe von 30 TDM eingeräumt wurde (Anl. K 1, 9; B 1, Bl. 18, 63, 149 f. d.A.). Vom 22.02.1991 bis zum 30.06.1993 bestand ferner das ebenfalls in laufender Rechnung geführte Zwischenkredit-Konto Nr. 400 801 045, für das der Kreditvertrag vom 24.05.1991 einen Zinssatz von z.Zt. 10,25 % auswies. Rechnungsabschlüsse erfolgten bei beiden Konten vierteljährlich.
2Unter dem 16.12.1998 / 08.01.1999 vereinbarten die Parteien (Anl. K 2, 9, Bl. 19/20, 80 d.A.) eine Umschuldung des auf dem Konto Nr. 400 801 010 aufgelaufenen Sollsaldos von über 100 TDM in ein mit 6,5 % (variabel) verzinsliches Darlehen über 105 TDM (Nr. 400 801 215). Nachdem der damit nahezu ausgeglichene Sollsaldo des Girokontos bis Ende Juli 1999 wieder auf über 9.000,00 DM angewachsen war, kündigte die Klägerin den Girovertrag nach zweifacher Mahnung zum 21.10.1999; mit Verzugszinsen, auf die sie einige Gutschriften verrechnete, ergab sich zum 31.05.2001 eine Forderung von 10.244,44 DM (= 5.237,90 EUR; Anl. K 4-6, Bl. 22 ff. d.A.).
3Unter dem 14.05.2001 kündigte die Klägerin (nachdem seit März 2001 keine Raten mehr gezahlt worden waren) auch das Darlehen Nr. 400 801 215 bei einem Sollsaldo von 82.150,69 DM (= 42.002,98 EUR) zum 30.04.2001.
4Die Klägerin hat die Beklagte in Höhe der vorstehend bezeichneten Beträge nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte hat erstmals mit Schriftsatz vom 10.10.2002 (Bl. 60-62 d.A.) die Kondiktion sämtlicher Saldoanerkenntnisse betreffend die Konten Nr. 400 801 010, -045 und -215 wegen fehlerhafter Wertstellungen geltend gemacht; mit Schriftsatz vom 01.11.2002 (Bl. 71 d.A.) hat sie (zunächst hilfsweise) die Aufrechnung mit einem Schadensersatz- und Bereicherungsanspruch wegen falscher Rechnungsabschlüsse der Klägerin betreffend das Konto Nr. 400 801 045 erklärt und sich weitere Aufrechnungen betreffend das Konto Nr. 400 801 010 (und das Konto Nr. 400 801 215) vorbehalten. Im Termin vom 12.11.2002 hat sie die Klageforderung unter Vorbehalt ihrer Aufrechnungsforderung anerkannt. Darauf hat die Kammer am 12.11.2002 ein Vorbehalts-Anerkenntnisurteil erlassen, mit dem die Beklagte unter Vorbehalt ihrer Rechte im Nachverfahren verurteilt worden ist, an die Klägerin 5.237,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.06.2001 abzüglich am 28.06.2002 eingegangener 125,87 EUR und am 10.10.2002 eingegangener 58,72 EUR sowie weitere 42.002,98 EUR nebst 6,5 % Zinsen vom 01.05 bis 25.06.2001 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 26.06.2001 zu zahlen (Bl. 74 f. d.A.).
5Die Klägerin erhebt gegenüber den zur Aufrechnung gestellten Forderungen der Beklagten die Einrede der Verjährung und hält diese zumindest für verwirkt. Sie meint, die Beanstandungen ihrer Wertstellungspraxis und ihrer Zinsberechnung seien sachlich nicht nachvollziehbar und rechtlich unzutreffend. Soweit Wertstellungen nach dem Buchungstag unter dem Datum eines Samstags, Sonntags oder gesetzlichen Feiertags erfolgt seien, beruhe dies bei dem Girokonto auf Überweisungsaufträgen der Beklagten, die exakt am Monatsletzten hätten ausgeführt werden sollen. Wegen aller weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf ihre Schriftsätze vom 19.02.2003 (Bl. 106-108 d.A.) und 28.10.2003 (Bl. 146-151 d.A.) Bezug genommen.
6Die Klägerin beantragt,
7das Urteil vom 12.11.2002 unter Wegfall des Vorbehalts aufrecht zu erhalten.
8Die Beklagte beantragt,
9das Vorbehalts-Anerkenntnisurteil vom 12.11.2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
10Sie behauptet auf Grund umfangreicher Ausarbeitungen des von ihr beauftragten Gutachters Eibl, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Anlagenkonvolute B 2 und 7), dass die Klägerin 18 von insgesamt 306 Buchungen auf dem Konto Nr. 400 801 045 mit falscher, nämlich nicht taggenauer Wertstellung vorgenommen habe (dass am 06.01.1993 kein Kapitalzufluss habe erfolgen können, weil der Dreikönigstag kein Bankarbeitstag sei, behauptet die Beklagte entgegen dem Erstgutachten jetzt nicht mehr). Außerdem habe sie dem Konto ab dem 30.06.1991 höhere Zinsen belastet als nach dem vertraglich vereinbarten Zinssatz von durchgängig 10,25 % gerechtfertigt gewesen sei, worauf sie bereits mit Schreiben vom 28.07.1992 (Anl. B 5, Bl. 163 d.A.) hingewiesen habe; bei richtiger Abrechnung ergebe sich zum 30.06.1993 ein Guthaben zu ihren Gunsten und zum 21.10.2002 unter Hinzurechnung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ein Gegenanspruch von 4.533,54 EUR, mit dem sie die Aufrechnung erklärt.
11Für das Konto Nr. 400 801 010 behauptet sie unter Bezugnahme auf die Ausführungen und Berechnungen ihres Privatgutachters (Anlagenkonvolute B 3 und 6), dass 110 von 870 Buchungen zwischen dem 02.10.1989 und dem 30.06.2001 mit einem falschen Wertstellungsdatum in das Kontokorrent eingestellt (davon bei 11 nicht von ihr veranlassten Stornobuchungen die Wiedergutschriften verspätet vorgenommen) und Gebühren zu Unrecht belastet worden seien. Darüber hinaus beanstandet die Beklagte die berechneten Zinsen und Kreditprovisionen als vertragswidrig; nachdem sie insoweit zunächst behauptet hatte, die Klägerin habe den in Ansatz gebrachten Zinssatz nicht der Marktentwicklung angepasst, macht sie jetzt nur noch geltend (Schriftsatz vom 29.10.2003, Bl. 160 f. d.A.), dass die Klägerin über die von ihr selbst bekannt gemachten Zinssätze hinaus unberechtigt weitere (Überziehungs-) Zinsen und Kreditprovisionen berechnet habe, obwohl schon wegen der langfristigen Überschreitung des vereinbarten Kreditlimits von einer konkludenten Kreditausweitung statt von einer bloß geduldeten Überziehung auszugehen sei. Insgesamt ergebe sich (auch unter Berücksichtigung geringfügiger Korrekturen gemäß Anl. B 6, vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 20.01.2004, Bl. 175 ff. d.A.) per 30.06.2001 eine ungerechtfertigte Mehrbelastung von mehr als 28 Tsd. EUR und per 04.12.2002 einschließlich Nutzungsentschädigung ein Gegenanspruch von 41.395,71 EUR, mit dem sie ebenfalls die Aufrechnung erklärt.
12Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf ihre Schriftsätze vom 28.04.2003 (Bl. 110 ff. d.A.), 29.10.2003 (Bl. 152 ff. d.A.) und 20.01.2004 (Bl. 175 ff. d.A.) Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Das Vorbehalts-Anerkenntnisurteil war nach dem weiteren, die Aufrechnung betreffenden Verfahren (§ 302 Abs. 4 ZPO) aufrechtzuerhalten, denn gegenüber dem bindend festgestellten Zahlungsanspruch der Klägerin (in Höhe der Sollsalden der Konten Nr. 400 801 010 und 400 801 215) fehlt es im Ergebnis schon auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts und des eigenen Vorbringens der Beklagten an durchsetzbaren Gegenforderungen, mit denen diese aufrechnen könnte.
151.
16Die der Beklagten vorbehaltene Aufrechnung mit Gegenansprüchen auf Grund fehlerhafter Kontobelastungen und daraus resultierender falscher Rechnungsabschlüsse betreffend das Konto Nr. 400 801 045 scheitert bereits daran, dass ihre in Betracht kommenden Ansprüche (wegen schuldhafter Verletzung der vertraglichen Absprachen über die Art und Weise der Kontoführung oder aus §§ 812 ff. BGB) unabhängig vom Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen verwirkt sind.
17An dieser Feststellung ist die Kammer nicht etwa durch den ausgesprochenen Vorbehalt gehindert; denn eine Entscheidung darüber, ob die von der Beklagten erstmals mit Schriftsatz vom 01.11.2002 (bei Gericht eingegangen am 05.11.2002) erklärte Aufrechnung schon wegen Verwirkung der Gegenforderung ins Leere ging, enthielt das Urteil vom 12.11.2002 nicht, zumal der Klägerin bis zu dessen Erlass noch kein rechtliches Gehör zu der Aufrechnungsforderung hatte gewährt werden können (vgl. BGHZ 35, 248; BGH, NJW 1961, 1465; NJW-RR 1997, 188; NJW 2002, 57, wonach für den Umfang der Bindung eines Vorbehalts- oder Grundurteils das wirklich Erkannte maßgebend ist).
18Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin und besonderer zu dem Zeitablauf hinzutretender Umstände bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt (st. Rspr.: BGH, NJW 2003, 824 m.w.N.; OLG Köln, Beschl. v. 27.10.2003 13 W 62/03). So liegt es hier:
19Zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung der Beklagten waren die das Konto Nr. 400 801 045 betreffenden Buchungsvorgänge seit mehr als neun Jahren abgeschlossen, denn unstreitig wurde das Konto bereits im Juni 1993 mit vollständiger Rückzahlung des hierüber ausgereichten Zwischenkredits ausgeglichen, zuletzt (wie sich aus der Darstellung der Kontobewegungen unter Ziffer 1.0 der Privatgutachten Anl. B 2 und B 7 ergibt) durch (insoweit niemals beanstandete) Bareinzahlungen sowie Umbuchungen vom Girokonto der Beklagten. Angesichts dieser dem äußeren Anschein nach endgültigen und einvernehmlichen Kreditabwicklung musste die Klägerin nicht damit rechnen, dass die Beklagte mehr als neun Jahre später ihre Kontoführung angreifen und daraus Rückzahlungsansprüche herleiten würde. Insbesondere brauchte sie sich mit ihren Dispositionen nicht darauf einzustellen, dass die Beklagte nach so langer Zeit erneut die Zinshöhe beanstanden und sie auf der Grundlage eines angeblich vereinbarten Festzinses von 10,25 % auf Erstattung in Anspruch nehmen würde, nachdem sie dieses erstmals mit Schreiben der Beklagten vom 28.07.1992 (Anl. B 5, Bl. 163 d.A.) geäußerte Ansinnen unter dem 04.08.1992 (Anl. K 10, Bl. 151 d.A.) unverzüglich zurückgewiesen hatte und der Zwischenkredit danach bis zum vollständigen Kontoausgleich weiter bedient worden war.
202.
21Aus der Führung des Girokontos Nr. 400 801 010 kann die Beklagte gegen die Klägerin ebenfalls keine aufrechenbaren Ansprüche auf Schadensersatz oder Herausgabe einer durch unrichtige Saldoanerkenntnisse entstandenen ungerechtfertigten Bereicherung herleiten. Dabei kann offen bleiben, inwieweit die Aufrechnung mit derartigen Ansprüchen noch von dem Vorbehalt im Urteil vom 12.11.2002 umfasst ist und inwieweit einer solchen Aufrechnung mehr als drei Jahre nach Kündigung des Girokontos und mehr als zwölf Jahre nach den ersten beanstandeten Buchungen zumindest teilweise die von der Klägerin erhobene Einrede der Verjährung oder (auch falls insoweit § 390 S. 2 BGB a.F. eingreift) der Verwirkungseinwand entgegenstehen könnte; unberücksichtigt bleiben kann auch, dass die Beklagte eine Rückrechnung des Kontos bis Ende 1989 vornimmt, obwohl dieses für sie unter ihrer aus dem Urteilseingang ersichtlichen Firma erst im Februar 1991 eröffnet wurde. Denn die Unrichtigkeit der Rechnungsabschlüsse und ihrer (gemäß Nr. 7 Abs. 2 AGB-Banken stillschweigenden) Anerkennung durch die Beklagte hat diese zu ihrem prozessualen Nachteil nicht hinreichend darzulegen vermocht.
22Mit den von ihr vorgelegten und schriftsätzlich in Bezug genommenen Privatgutachten hat die Beklagte die für die inhaltliche Unrichtigkeit der zum Ende der jeweiligen Rechnungsperiode zustandegekommenen Saldoanerkenntnisverträge darlegungs- und beweisbelastet ist zwar spezifiziert, welche in das Kontokorrent eingestellten Posten sie unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt beanstandet und wie ihr zur Aufrechnung gestellter Rückzahlungsanspruch sich rechnerisch zusammensetzt. Allerdings ersetzt weder die Vorlage finanzmathematisch detaillierter Gutachten noch die Bezugnahme auf die höchstrichterliche Beurteilung anderer Fälle die erforderliche konkrete Darlegung derjenigen tatsächlichen Umstände, aus denen sich hier die Vertragswidrigkeit der beanstandeten Wertstellungen und Belastungsbuchungen ergeben soll (worauf die Beklagte mit Beschluss vom 06.05.2003 auch ausdrücklich hingewiesen worden ist). Den hiernach aus ihrer Darlegungslast folgenden Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten letztlich nicht:
23Die aus den auf dem Konto Nr. 400 801 101 ausgewiesenen Buchungsdaten abgeleitete Beanstandung angeblich unzutreffender Wertstellungen durch den Privatgutachter und die Beklagte greift zu kurz. Richtig ist zwar, dass jeder Buchung ein Geschäftsvorfall (z.B. Überweisungsauftrag, Lastschriftauftrag, Scheckeinreichung) vorausgehen muss; weder das Buchungsdatum noch das Datum des Geschäftsvorfalls sind jedoch entscheidend für die Frage, wie die Wertstellung (also die Festlegung des Kalendertages, für den der gutzuschreibende oder zu belastende Betrag in den für die Zinsberechnung maßgebenden fiktiven Zwischensaldo des Girokontos eingeht) vorzunehmen ist; das Wertstellungsdatum ist unabhängig vom Buchungstag (BGHZ 135, 315; BGH, NJW 1997, 3168). Dem entsprechend sieht das dispositive Gesetzesrecht (§ 676g Abs. 1 S. 4 BGB) ausdrücklich vor, dass Gutschriften auch wenn sie nachträglich erfolgen (gebucht werden) so vorzunehmen sind, dass die Wertstellung des eingegangenen Betrags auf dem Konto des Kunden unter dem Datum desjenigen Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Kreditinstitut "zur Verfügung gestellt worden ist. Nicht der Zeitpunkt der Buchung auf dem Kundenkonto (im Valutaverhältnis) ist entscheidend, sondern derjenige Zeitpunkt, an dem der Bank im Interbankenverkehr (Deckungsverhältnis) der Gegenwert des betreffenden Betrages zur Verfügung steht, das heißt an dem sie buchmäßige Deckung für die durchzuführende Gutschrift erlangt hat.
24Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht diese Unabhängigkeit von Buchungs- und Wertstellungsdatum in jede Richtung: Sie gilt für nachträglich gebuchte Gutschriften ebenso wie für rückwirkende Belastungsbuchungen, für im Voraus gebuchte Zahlungsabflüsse (z.B. Terminüberweisung) ebenso wie für unter Vorbehalt gutgeschriebene Zahlungseingänge (z.B. Scheckzahlung, Lastschrifteinzug). Denn das Kreditinstitut kann für jede Art von Transaktion sowohl vor als auch nach deren Buchung auf dem Kundenkonto in Höhe des Gegenwertes buchmäßige Deckung erhalten oder gewähren (durch entsprechende Wertstellung der korrespondierenden Gutschrift oder Belastung im Interbankenverkehr); gegen seine Pflichten aus dem Girovertrag verstößt es (soweit nichts anderes auch formularvertraglich wirksam vereinbart ist, vgl. § 676g Abs. 1 S. 4 BGB und BGH, a.a.O., zur zulässigen Pauschalierung von Wertstellungsfristen im Scheck- und Lastschriftverkehr) allenfalls dann, wenn das Datum der Wertstellung auf dem Kundenkonto nicht dem Tag des tatsächlichen Zugangs oder Abflusses der Deckung (im vorgenannten Sinne) entspricht.
25Ausgehend von diesen Grundsätzen kann weder dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten noch den Ausarbeitungen ihres Privatgutachters mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, ob die (in Anlage B 6 unter Ziffer 1.4) aufgeführten Wertstellungen tatsächlich "kundenbenachteiligend und unter Beachtung der Bestimmungen des zwischen den Parteien bestehenden Girovertrages ungerechtfertigt waren oder nicht (nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten wurde sie durch eine erst unter dem 31.12.1991 mit Wertstellung am gleichen Tag gebuchte Barabhebung vom 30.12.1991 sogar begünstigt). Im Einzelnen:
26Dass bezüglich der 57 näher bezeichneten Kontobelastungen der Abfluss der Deckung tatsächlich nicht vor dem jeweiligen Buchungstag (mit entsprechender Wertstellung auf dem jeweiligen Gegenkonto) erfolgte, kann danach nicht festgestellt werden. Für die insgesamt fünf Geschäftsvorfälle, bei denen das Konto der Beklagten Wertstellungen für Tage ausweist, die keine Bankarbeitstage waren oder im Kalender überhaupt nicht existieren (30.02.), gilt nichts anderes; denn da es sich bei diesen Wertstellungsdaten worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat ersichtlich um den jeweils Monatsletzten handelte, ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass den entsprechenden Buchungen (gleichgültig ob sie im Voraus oder nachträglich erfolgten) gerade auf den Ultimo bezogene, termingebundene Anweisungen zu Grunde lagen und die Wertstellung auf dem Gegenkonto in gleicher Weise erfolgte.
27Hinsichtlich der 53 angeblich verspätet valutierten Gutschriften fällt zunächst auf, dass es sich in 29 Fällen um Scheck-Einlösungen handelt, bei denen eine Wertstellung nach dem Tag der jeweiligen Vorbehaltsgutschrift von vornherein unbedenklich erscheint. Soweit nach dem Privatgutachten die Wertstellung von "Zuweisungen (was immer damit gemeint sein mag) nach dem Buchungstag erfolgte, ist dem Vorbringen der Beklagten nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen nicht zu entnehmen, dass und warum der tatsächliche Zufluss der Deckung bei der Klägerin bereits am Buchungstag erfolgt sein soll. Soweit die Beklagte schließlich die ihrer Ansicht nach verspätete Wertstellung bei insgesamt elf (von fünfzehn) Stornobuchungen beanstandet (vgl. dazu Anl. B 6 Ziffer 1.6), stützt ihr schriftsätzliches Vorbringen (Bl. 157-159 d.A.) nicht die Vermutung des Privatgutachters, dass in diesen Fällen "das Kapital das Institut möglicherweise nie verlassen hatte. Festzuhalten ist nämlich, dass es sich dabei durchweg nicht um bloße Korrekturbuchungen (nach irrtümlicher Eingabe einer gar nicht stattgefundenen Transaktion durch einen Bankmitarbeiter), sondern um die Rückabwicklung vorangegangener Kontobelastungen (Lastschriften und Scheckbelastungen) handelte. Die in ihrer Allgemeinheit schon nicht nachvollziehbare Behauptung der Beklagten, dass keine dieser Stornobuchungen von ihr veranlasst worden sei, ist unerheblich; selbst wenn festgestellt werden könnte, dass die jeweiligen Belastungen von der Klägerin wegen Überschreitung des Kreditlimits zurückgegeben worden wären (wofür jeder tatsächliche Anhaltspunkt fehlt), rechtfertigte dies allein noch nicht die Annahme, dass die Klägerin in der Zeit zwischen Valutierung und Rückvalutierung der betreffenden Lastschrift frei über das Kapital verfügen konnte.
28b)
29Bezüglich der Berechnung der Girozinsen macht die Beklagte nunmehr nur noch geltend, dass die Klägerin über ihre eigenen Zinsmitteilungen (auf den Kontoauszügen) hinaus nicht vereinbarte (und in dieser Höhe nicht bekanntgemachte?) weitere (Überziehungs-) Zinsen und Kreditprovisionen berechnet habe. Ihr diesbezügliches Vorbringen ist jedoch zum einen sachlich nicht hinreichend nachvollziehbar und zum anderen und dies ist entscheidend vom rechtlichen Ansatz her verfehlt.
30Zur Begründung ihres Vorwurfs der fehlerhaften Zinsberechnung legt die Beklagte umfangreiche Ausarbeitungen ihres Privatgutachters vor, in denen verschiedenste Zinssätze, Zinsbeträge, Provisionsbeträge und Provisionsanteile in Tabellen eingestellt und der Kontoführung der Klägerin ein "Vergleichskonto gegenübergestellt wird, das statt mit einem Sollsaldo mit einem bedeutenden Guthaben endet (zuletzt: Anl. B 6 ab Ziffer 2.0). Die Kammer sieht sich trotz intensiver Bemühungen außer Stande, den wesentlichen Aussagegehalt dieser Ausarbeitungen sachlich oder auch nur rechnerisch nachzuvollziehen; die Einholung eines finanzmathematischen Sachverständigengutachtens wie von der Beklagten beantragt scheidet aus, da schon nicht ersichtlich ist, welche konkreten Fragen dem Sachverständigen vorgelegt werden sollten; ohne die Darlegungslast des Kontoinhabers ungebührlich zu überspannen, kann auf einen hinreichend nachvollziehbaren Sachvortrag der Beklagten insoweit aber nicht verzichtet werden, da bei der hier zu beurteilenden Sachlage eine zu allgemein gehaltene Fragestellung an den Sachverständigen ("Hat die Klägerin höhere Girozinsen berechnet als sie in ihren eigenen Bekanntmachungen angekündigt hatte?) auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufen würde.
31In rechtlicher Hinsicht verfehlt ist die Auffassung der Beklagten, dass ihr Überziehungszinsen und laufende Kreditprovisionen nicht hätten berechnet werden dürfen, weil dies einerseits im Kreditvertrag vom 24.05.1991 nicht vereinbart gewesen sei und andererseits wegen langdauernder Überziehung des ursprünglich vereinbarten Kreditlimits eine konkludente Ausweitung des Dispositionskredits vorliege:
32Auf die im Kreditvertrag als "z.Zt. gültig bezeichneten Konditionen allein kommt es nicht an. Nach Nr. 4 Abs. 1 der Kreditbedingungen (Anl. K 9, Bl. 149 f. d.A.) war die Bank zur Anpassung des Zinssatzes an die Kapitalmarktentwicklung und ihre hierdurch bedingten Refinanzierungsmöglichkeiten gemäß § 315 Abs. 1 BGB berechtigt; derartige Klauseln tragen einem anerkennenswerten Interesse des Kreditinstituts Rechnung und sind in aller Regel unbedenklich (vgl. nur OLG Köln, OLGR 1998, 434; BGH, Urt. v. 17.02.2004 XI ZR 140/03). Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine Unangemessenheit der von der Klägerin während der Laufzeit des Girovertrages bekanntgegebenen Zinskonditionen im Verhältnis zur Marktentwicklung hat die Beklagte nicht dargelegt und macht sie nach ihrem eigenen Vorbringen inzwischen selbst nicht mehr geltend.
33Soweit die Beklagte sich schließlich darauf beruft, auf Grund des Umstandes, dass die Klägerin über mehrere Jahre eine erhebliche Überziehung des ihr eingeräumten Kreditlimits (von 30.000,00 DM) bis auf durchgängig 100.000,00 DM zugelassen habe, bedarf die Frage, ob es damit nach den Umständen zu einer stillschweigenden Ausweitung der Kreditlinie gekommen ist, keiner Entscheidung. Denn selbst wenn diese Frage dem Grunde nach mit möglichen Konsequenzen für die Kündigungsmodalitäten zu bejahen sein sollte, folgte daraus keineswegs ein konkludenter Vertragsabschluss des Inhalts, dass die Klägerin hinsichtlich der bisher nur geduldeten Überziehung des ursprünglichen Kreditrahmens nunmehr statt des höheren Überziehungszinses (zuzüglich Provision) nur noch den niedrigeren, von ihr sonst für Dispositionskredite in Ansatz gebrachten Zinssatz berechnen dürfte. Vielmehr bestand für die Klägerin gerade vor dem Hintergrund der langdauernden Duldung einer weiteren erheblichen Kontoüberziehung ohne ausdrückliche Umschuldungsvereinbarung ein besonderes Interesse daran, angesichts dieses nach dem ursprünglichen Vertrag nicht geschuldete Entgegenkommens ein angemessenes Entgelt für die gewährte Kapitalnutzung also einen höheren Zins zu erhalten.
34c)
35Unter Ziffer 2.3 des Privatgutachtens (Anl. B 6) ist ausgeführt, dass Kontoführungsgebühren in Höhe von 1.096,50 DM (560,63 EUR) zu viel berechnet sein "könnten, wobei diese Mutmaßung auf Vergleichskonditionen der Europäischen Zentralbank und der Bankenpraxis in Österreich gestützt wird. Zur schlüssigen Darlegung einer dem Girovertrag zwischen den Parteien widersprechenden und daher zu erstattenden Mehrbelastung der Beklagten genügen diese pauschalen Erwägungen ebenso wenig wie die daran anschließende Gegenüberstellung der tatsächlich belasteten Gebühren und den in keiner Weise nachvollziehbaren Gebührenansätzen eines hypothetischen Vergleichskontos.
36Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 06.01.2003 (Bl. 90 d.A.) insbesondere die Berechung von Gebühren für die Nichtdurchführung von Überweisungen und Lastschriften beanstandet hatte, ist die Klägerin diesem Vorbringen mit dem Hinweis entgegengetreten, dass sie der Beklagten jeweils nur ihr von anderen Instituten belastete, bankübliche Kosten weiterbelastet habe (Bl. 148 d.A.), so dass die im Beschluss der Kammer vom 06.05.2003 zitierte, auf bestimmte formularvertragliche Klauseln bezogene Rechtsprechung hier keine Anwendung finden würde; mangels weiteren substantiierten Vortrags der darlegungsbelasteten Beklagten kann ein Vertragsverstoß der Klägerin auch insoweit nicht festgestellt werden.
373.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (von der die bisherigen Anordnungen zur Vollstreckbarkeit des Urteils vom 12.11.2002 unberührt bleiben) beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
39Streitwert: 47.240,88 EUR
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