Urteil vom Landgericht Köln - 20 O 690/03
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120
% des vollstreckbaren Betrages.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus einem Entschädigungsanspruch geltend, der der Firma C GmbH & Co. KG (ehemals L GmbH & Co . KG) gegenüber der Beklagten zugestanden haben soll. Die Beklagte ist der Betriebshaftpflichtversicherer der Firma L GmbH & Co. KG, spätere Firma C GmbH & Co. KG. Über das Vermögen der Firma C wurde am 01.05.2000 das Insolvenzverfahren eröffnet.
3Die Klägerin ist Eigentümerin des Betriebsgrundstücks WStr. in C2. Sie beauftragte im März/April 1999 die Firma L mit dem Einbau von "PVDF-Inliner" für ihre Chrom-Fertigungsanlage. In der Nacht vom 01.01. auf den 02.01.2001 kam es zu einem Riß einer Schweißnaht an einem der Ausdehnungskompensatoren, die von der Firma L in die Wanne eingebaut worden waren. Ursache war, daß die Firma L zu wenig Dehnstücke eingebaut hatte und die einzelnen Segmente außerdem nicht ausreichend fixiert worden waren. Dadurch kam es zum Austritt von Elektrolyt-Flüssigkeit. Die Elektrolyt-Flüssigkeit lief über ein Bewässerungssystem in ein Auffangbecken, von wo die Flüssigkeit abgepumpt und entsorgt wurde. Die Firma L zeigte den Schadenfall ordnungsgemäß bei der Beklagten an. Mit Schreiben vom 18.01.2001 bezifferte die Klägerin ihren "kompletten Schaden" wegen der ausgelaufenen Chromsäure auf 47.126,00 DM. Diesen Betrag zahlte die Beklagte an die Klägerin. Zuvor hatte die Beklagte den Schadensfall durch ihren Sachverständigen Selzer am 12.01.2001 begutachten lassen.
4Am 19.12.2002 gab die Klägerin ein Gutachten in Auftrag über die anfallenden Kosten bei Sanierung des Betriebsgrundstücks. Der Gutachter M kam in seinem Gutachten vom 13.03.2003 zu einem Sanierungsaufwand von 144.684,13 EUR. Mit Schreiben vom 16.07.2003 machte die Klägerin diesen Betrag gegenüber dem Insolvenzverwalter der Firma C geltend. Zugleich meldete sie die Forderung zur Insolvenztabelle an. Mittlerweile wurde die Forderung vom Insolvenzverwalter geprüft und mangels Überprüfbarkeit bestritten.
5Mit Schreiben vom 16.09.2003 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihre Einstandspflicht hinsichtlich der noch ausstehenden Sanierungskosten anzuerkennen und den errechneten Sanierungskostenvorschuß von 144.684,13 EUR bis zum 23.09.2003 zu zahlen. Mit Schreiben vom 18.11.2003 teilte der Insolvenzverwalter der Firma C der Klägerin mit, daß aus seiner Sicht nichts dagegen spreche, wenn die Klägerin den Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte unmittelbar geltend mache. Die Klägerin übersandte der Beklagten mit Schreiben vom 02.12.2003 das Gutachten M und forderte sie auf, bis zum 15.12.2003 eine Erklärung hinsichtlich ihrer Einstandspflicht abzugeben. Mit Schreiben vom 15.12.2003 teilte die Beklagte mit, daß sie ihre Einstandspflicht nicht anerkenne, weil aus ihrer Sicht die Kausalität zwischen dem Schadenereignis am 01.10.2001 und der Kontaminierung des Grundstücks der Klägerin nicht hinreichend feststehe.
6Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei passivlegitimiert. Mit dem Schreiben vom 18.11.2003 habe der Insolvenzverwalter den Entschädigungsanspruch zum Zwecke der Einziehung durch sie aus der Masse freigegeben. Gemäß §§ 149, 157 VVG könne sie als Geschädigte wegen des ihr gegen die Firma C zustehenden Anspruchs im Falle der Insolvenz des Schädigers abgesonderte Befriedigung verlangen. Entsprechend § 1282 BGB erwerbe der Geschädigte mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Einziehungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer, sobald der versicherungsrechtliche Deckungsanspruch fällig geworden sei. Die Fälligkeit des Deckungsanspruchs setze nach § 154 Abs. 1 VVG voraus, daß der Haftpflichtanspruch festgestellt sei. Dies sei vorliegend der Fall, weil die Beklagte den Anspruch zumindest dem Grunde nach durch die anstandslose Zahlung der 47.126 DM anerkannt habe.
7Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei für den Schadenfall einstandspflichtig. Der jetzt geltend gemachte Schaden beruhe auf dem Unfall vom 01.01.2001. Der Feststellungsanspruch sei begründet, weil nicht absehbar sei, ob die veranschlagten Kosten von 144.684,13 EUR für die Sanierung ausreichend seien.
8Die Klägerin beantragt,
91. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 144.684,13 EUR nebst 8,00 %
10Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2003 zu bezahlen,
112. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weite-
12ren Schaden zu ersetzen, der der Klägerin daraus entstanden ist und noch
13entsteht, daß am 01.01.2001 aufgrund ausgelaufener Chromsäure das Be-
14triebsgrundstück der Klägerin kontaminiert wurde.
15Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
18Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei nicht passivlegitimiert. Die Befugnis, den Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer nach § 157 VVG einzuziehen, ändere nichts an der Passivlegitimation des Insolvenzverwalters für den Haftpflichtprozeß. Es entspreche allgemeiner Meinung, daß die Klägerin die Haftungsklage ungeachtet des § 157 VVG gegen den Insolvenzverwalter mit dem Ziel der Feststellung der vermeintlichen Haftpflichtforderung zur Insolvenztabelle zu erheben und eine Passivlegitimation der Beklagtes erst im Anschluß daran gegeben ist.
19Die Beklagte bestreitet zudem, daß der Unfall vom 01.01.2001 ursächlich für den behaupteten Untergrundschaden ist. Zudem trage die Klägerin die alleinige Verantwortung für den angeblichen, jetzt begehrten Schaden.
20Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, daß es nach dem Unfall vom 01.01.2001 nicht zu weiteren, von der Klägerin zu verantwortenden Austreten von Chromsäure in dem hier in Rede stehenden Bereich des Betriebsgeländes der Klägerin gekommen ist. Sie bestreitet ferner die Höhe des geltend gemachten Schadens.
21Hinsichtlich des Feststellungsantrag könne sie abgesehen von der fehlenden Passivlegitimation nicht verpflichtet werden, sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, sondern dies nur im Rahmen des bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages und der dortigen Deckungssumme.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den gesamten übrigen Akteninhalt.
23Entscheidungsgründe:
24Die Klage ist unbegründet.
25Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Versicherungsleistungen. Ein solches Recht ergibt sich nicht aus § 157 VVG. Diese Vorschrift gibt dem Geschädigten ein Absonderungsrecht im Falle des Konkurses des Schädigers. Es entsteht mit der Eröffnung des Konkurses. Entsprechend § 1282 BGB erwirbt der Dritte ein Einziehungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer, sobald der Anspruch fällig geworden ist (BGH NJW-RR 1993, 1306), ohne daß es einer Pfändung bedarf. Der Dritte kann abgesonderte Befriedigung aber erst dann verlangen, wenn der Haftpflichtanspruch festgestellt und der Entschädigungsanspruch fällig geworden ist (§ 154 Abs. 1 VVG); Prölss/Martin § 157 VVG Rn 3). Festgestellt ist der Anspruch aber erst, wenn er vom Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anerkannt oder gerichtlich gegenüber dem Insolvenzverwalter festgestellt worden ist. Die Befugnis des Dritten, den Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer nach § 157 VVG einzuziehen, ändert nichts an der Passivlegitimation des Insolvenzverwalters für den Haftpflichtprozeß (BGH VersR 1964, 966 und 1993, 1222 f; BGH VersR 1987, 655 f; Prölss/Martin § 157 VVG Rn 3). Der Geschädigte kann das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Versicherungsforderung ohne den Umweg über das konkursrechtliche Prüfungsverfahren durch unmittelbare Klage auf Zahlung gegen den Insolvenzverwalter geltend machen, allerdings beschränkt auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer (BGH VersR 1989, 730; BGH VersR 1964, 966; Prölss/Martin § 157 VVG Rn 4). Der Insolvenzverwalter kann seine Stellung als Passivlegitimierter nicht auf die Beklagte übertragen. Das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 18.11.2003 ist daher rechtlich unbeachtlich. Rechtlich unerheblich ist ebenso die von der Klägerin im nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27.04.2004 vorgetragene Abtretung, da gemäß § 7 Ziffer 3 AHB ein Abtretungsverbot besteht. Zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO bestand daher nach pflichtgemäßem Ermessen kein Anlaß.
26Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß die Beklagte vorbehaltlos den mit Schreiben vom 18.01.2001 geltend gemachten Schaden in Höhe von 47.126,00 DM beglichen hat. Ein Anerkenntnis der Beklagten, sämtlichen von der Klägerin in Zukunft möglicherweise noch geltend gemachten Schaden zu ersetzen, kann darin nicht gesehen werden. In dem Schreiben vom 18.01.2001 hat die Klägerin den Betrag von 47.126,00 DM als "kompletten Schaden" bezeichnet. Die Beklagte konnte daher davon ausgehen, daß der Schadensfall mit Zahlung der in diesem Schreiben bezifferten Summe erledigt ist. Bei den von der Beklagten vorbehaltlos gezahlten Kosten handelte es sich zudem um Entsorgungskosten. Bei dem nunmehr geltend gemachten Schaden handelt es sich um gänzlich andere Schadenpositionen. Ein Anerkenntnis für zukünftige, damals nicht bekannte und nicht erkennbare Folgeschäden liegt daher in der Zahlung der 47.126,00 DM nicht. Zudem hat die Beklagte die Kausalität der nunmehr geltend gemachten Schadenpositionen mit dem Schadenfall vom 01.01.2001 bestritten, weshalb die Eintrittspflicht für diese Schadenpositionen dem Grunde nach nicht feststeht.
27Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
28Streitwert: 192.912,17 EUR
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