Urteil vom Landgericht Köln - 16 O 232/03
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger erwarb von der Beklagten mit Kaufvertrag vom 13.02.2002 eine hellbeigefarbene Polstergarnitur zum Preis von 7.700 . Die Möbel wurden mit einer Fleckschutzimprägnierung versehen, auf die die Beklagte 5 Jahre Garantie gab. Einige Monate nach Lieferung der Polstergarnitur zeigten sich dunkle Verfärbungen. Nach Mängelrüge durch den Kläger wurde die Garnitur am 04.02.2003 durch einen Mitarbeiter der Beklagten besichtigt. Eine Mängelbeseitigung lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 10.02.2003 ab und berief sich darauf, die Verunreinigungen seien Farbabrieb nicht farbechter Textilien. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 13.02.2003 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Diesen wies die Beklagte mit Schreiben vom 20.02.2003 zurück, ein Mangel am Bezugsstoff liege nicht vor.
3Der Kläger behauptet, die Verfärbungen stellten einen Mangel der Polstergarnitur dar; eine Polstergarnitur müsse so beschaffen sein, daß sie durch das Sitzen mit üblicher Kleidung nicht verfärbe. Jedenfalls habe es insoweit eines Hinweises bedurft. Die Möbel seien ausschließlich durch bürgerliche Menschen mit normaler bürgerlicher Kleidung genutzt worden.
4Der Kläger beantragt,
5- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.700 nebst 5 % Zinsen über Basis seit 20.02.2003 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe einer Polstergarnitur Stanere bestehend aus einem Bettsofa 2sitzig, einem Sofa 3sitzig und vier Zierkissen 45 x 45 cm;
- festzustellen, daß sich die Beklagte mit der Rücknahme der unter 1. genannten Gegenständen in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Die Beklagte behauptet, es handele sich um Farbabrieb nicht farbechter Textilien, wogegen auch die Fleckschutzimprägnierung machtlos sei. Hilfsweise wendet sie die Anrechnung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 10 % per anno ein.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
10Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 02.06.2003, ergänzt durch Beschluß vom 04.09.2003 Sachverständigenbeweis erhoben. Wegen des Sachverständigengutachtens wird auf Bl. 58 ff d.A. Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:
12Die Klage ist unbegründet.
13Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag gem. §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5, 346 ff BGB.
14Ein Mangel der Kaufsache, welcher Voraussetzung des Rücktrittsrecht ist, ist nicht gegeben. Nach den schlüssigen, nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Hilger in ihrem Gutachten vom 24.11.2003 kann von einem Mangel der Möbel/des Bezugsstoffes nicht ausgegangen werden. Die Sachverständige hat festgestellt, daß es sich eindeutig um Farbabrieb von Textilien handelt, der im Extremfall, insbesondere - wie hier - bei hellen Bezügen, bereits bei einmaligem Kontakt zu schnell sichtbaren, dauerhaften Verfärbungen führen könne, die mit Verschmutzungen nicht vergleichbar seien und nicht mehr ganz aus dem Bezugsmaterial zu entfernen seien. Dagegen schütze auch die Fleckschutzimprägnierung nicht.
15Hierauf mußte die Beklagte beim Kauf auch nicht hinweisen. Die Nutzung der Möbel durch nicht farbechte Kleidung liegt außerhalb ihres Verantwortungsbereichs und stellt keine vereinbarte oder gewöhnliche Nutzung dar. Die Empfindlichkeit gerade heller Polstermöbel ist allgemein bekannt und war auch dem Kläger beim Kauf bewußt wie der Umstand zeigt, daß man eine Fleckschutzimprägnierung vereinbarte. Es gehört nicht zur vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Möbel, darauf mit abfärbender Kleidung unbeschadet sitzen zu können.
16Der Kläger kann die Ergebnisse des Gutachtens nicht durch seine Einwendung entkräften, die Sachverständige habe den von ihr zitierten Prüfbericht des staatlichen Prüfamtes für das Textilgewerbe in Münchberg nicht vorgelegt. Es besteht kein Anlaß, insoweit an den Ausführungen der Sachverständigen zu zweifeln, daß der Bezugsstoff nach dem zitierten Prüfbericht den Anforderungen an die Lichtechtheit und Reibechtheit an Möbelstoffe für den Wohnbereich im vollen Umfang genügt. Es handelt sich erkennbar nicht um eine von der Sachverständigen im Hinblick auf das zu erstattende Gutachten veranlaßte Spezialüberprüfung gerade der Bezüge der streitbefangenen Möbel, sondern um einen Prüfbericht zu dem verwandten Stoff im Allgemeinen. Anderes ergibt sich aus dem Gutachten nicht.
17Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
18Streitwert: 7.700
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