Beschluss vom Landgericht Köln - 9 T 85/04
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin werden der Kostenfestsetzungsbeschluss und der Abhilfebeschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 23.10.2003 bzw. 22.3.2004 teilweise abgeändert. Der der Klägerin von dem Beklagten zu erstattende Betrag wird anderweitig auf 468,50 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basissatz seit dem 10.10.2003 fest-gesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 37% und der Beklagte zu 63%.
1
Gründe:
2Nachdem die Klägerin den Abzug des geltend gemachten Umsatzsteuerbetrages nicht mehr angegriffen hat, war nur noch darüber zu entscheiden, ob eine Beweisgebühr entstanden ist. Dabei kann offenbleiben, ob die Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 10.7.2003 bereits die Beweisgebühr ausgelöst hat. Dies ist jedenfalls durch die informatorische Anhörung des Zeugen T geschehen. Dem steht nicht entgegen, dass ein förmlicher Beweisbeschluss des Amtsgerichts nicht ergangen ist. Entscheidend für die Frage, ob eine Beweisgebühr ausgelöst wird, ist lediglich, ob es sich bei dem Vorgang materiell um eine Beweisaufnahme handelt. Wird in irgendeiner Weise eine sachliche Information im Zusammenhang mit dem Beweisgegenstand entgegengenommen, so liegt in dieser Befragung die Einleitung eines Beweisaufnahmeverfahrens (vgl. OLG Koblenz in JurBüro 1992, 607). Informatorisch sind demgegenüber nur solche Fragen an den Zeugen, die nicht die Sache selbst betreffen, sondern z.B. der Klärung seiner Zeugenstellung dienen. Hier ist der Zeuge T zur Sache angehört worden, so dass die Beweisgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO ausgelöst worden ist.
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 2 ZPO analog.
4Beschwerdewert: 133,56 EUR
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