Urteil vom Landgericht Köln - 84 O 34/04

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von € 250.000,00, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,

in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung wie nachfolgend wiedergegeben anzukündigen:

"Die Apotheke für die ganzheitliche Medizin!":

- Es folgt eine einseitige Darstellung der Werbedarstellung. -

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 189,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. 4. 2004 zu zahlen.

III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

V. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.250,00 vorläufig vollstreckbar.


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