Beschluss vom Landgericht Köln - 9 T 114/04

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 25.05.2004 gegen den Kostenfest-setzungsbeschluß des Amtsgerichts Gummersbach vom 26.04.2004 - 1 C 322/01 --wird dieser abgeändert und wie folgt teilweise neu gefaßt:

Auf Grund des Urteils des Landgerichts Köln vom 21.01.2004 sind von der Klägerin und Berufungsklägerin an Kosten 243,76 EUR (zweihundertdreiundvierzig und 76/100 EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2004 an die Be-klagten und Berufungsbeklagten zu 2) zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagte gesamtschuldnerisch zu 50 % und die Klägerin zu 50 % zu tragen.


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